Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2019, 405-6/103/1/7-2018, betreffend besoldungsrechtliche Stellung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg; mitbeteiligte Partei: Mag. W O in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21. Mai 2016 wurde Folgendes ausgesprochen:
„Mit Ihrem bei der Dienstbehörde am 29.02.2016 eingelangten Antrag haben Sie um die Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages, die Ermittlung Ihres Beförderungsstichtages sowie der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung angesucht.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ergeht durch die Salzburger Landesregierung nachfolgender
Spruch:
1.Gemäß § 135 Abs 2 und 84 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), LGBl Nr 86/1987 idF LGBl Nr 94/2015, iVm § 54 Abs. 1 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), LGBl Nr 17/2001 idF LGBl Nr 67/2015, werden die nachstehend angeführten Zeiten (Jahre / Monate / Tage) dem Tag ihrer Anstellung vorangestellt bzw. zur Gänze für ihre Besoldungslaufbahn angerechnet:1.Gemäß Paragraph 135, Absatz 2, und 84 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG), Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2015,, werden die nachstehend angeführten Zeiten (Jahre / Monate / Tage) dem Tag ihrer Anstellung vorangestellt bzw. zur Gänze für ihre Besoldungslaufbahn angerechnet:
vom
bis
für
J M T
§54 Abs. 1§54 Absatz eins
06.07.1992
02.08.1992
Stadtgemeinde Salzburg
00 00 27
Ziff. 1 lit. aZiff. 1 Litera a
02.01.1985
31.08.1985
Präsenzdienst
00 07 29
Ziff. 1 lit. bZiff. 1 Litera b
Summe
00 08 26
2.Unter Berücksichtigung der mit Spruchpunkt 1 dem Tag ihrer Anstellung zur Gänze vorangestellten Zeiten bleibt Ihr Beförderungsstichtag 23.07.1990 gemäß § 84 L-BG iVm §§ 54 Abs. 1 und 85 Abs 4 L-VBG unverändert.2.Unter Berücksichtigung der mit Spruchpunkt 1 dem Tag ihrer Anstellung zur Gänze vorangestellten Zeiten bleibt Ihr Beförderungsstichtag 23.07.1990 gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, und 85 Absatz 4, L-VBG unverändert.
3.Gemäß § 84 L-BG iVm §§ 54 Abs 3 und 85 Abs 4 L-VBG, wonach der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass dem Beförderungsstichtag bei Beamten die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und bei allen anderen Beamten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird, ergibt sich folgender Vorrückungsstichtag: 05.05.1989.3.Gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz 3, und 85 Absatz 4, L-VBG, wonach der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln ist, dass dem Beförderungsstichtag bei Beamten die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und bei allen anderen Beamten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt wird, ergibt sich folgender Vorrückungsstichtag: 05.05.1989.
4.Das beiliegende Berechnungsblatt, aus dem der in § 84 L-BG iVm §§ 54 und 85 Abs. 4 L-VBG geforderte Vergleich ihrer tatsächlichen und fiktiven Besoldungslaufbahn (‚Parallelrechnung‘) hervorgeht, wird zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.4.Das beiliegende Berechnungsblatt, aus dem der in Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraphen 54, und 85 Absatz 4, L-VBG geforderte Vergleich ihrer tatsächlichen und fiktiven Besoldungslaufbahn (‚Parallelrechnung‘) hervorgeht, wird zum integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
5.Die sich aus den Spruchpunkten 1. bis 4. ergebende besoldungsrechtliche Stellung lautet wie folgt:
Einstufung: A/VIII/5
Nächste Vorrückung am: 01.07.2016“
2 Gefertigt wurde dieser Bescheid für die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg.
3 Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 6. Februar 2017 mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen, weil dem bekämpften Bescheid nicht zweifelsfrei und unmissverständlich zu entnehmen sei, von welcher Behörde er stamme.
4 Der in der Folge erlassene Bescheid der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. April 2017 lautet in seinen Spruchpunkten 1. bis 4. inhaltsgleich wie im Bescheid vom 21. Mai 2016. Lediglich in Spruchpunkt 5. betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten finden sich Abweichungen zum zuvor ergangenen Bescheid dahin, dass der Mitbeteiligte in A/VIII/6 eingestuft und die nächste Vorrückung mit 1. Juli 2018 festgesetzt wurde.
5 In der Begründung führte die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes nach Darstellung der Rechtslage aus, zum Dienstantritt 1. Februar 1994 sei die Dienstverwendung des Mitbeteiligten als „SB f.Angelegenh. d. Raumordnungsrechtes in der Dienststelle 20703 Referat Örtliche Raumplanung“ erfolgt. Mit 1. Jänner 2014 sei der Mitbeteiligte zum Richter des Salzburger Landesverwaltungsgerichts bestellt worden. Die unter Spruchpunkt 1. angeführten Zeiten seien dem Datum seines Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen, weil sie (iSd. § 84 L-BG iVm. § 54 Abs. 1 L-VBG) entwederIn der Begründung führte die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes nach Darstellung der Rechtslage aus, zum Dienstantritt 1. Februar 1994 sei die Dienstverwendung des Mitbeteiligten als „SB f.Angelegenh. d. Raumordnungsrechtes in der Dienststelle 20703 Referat Örtliche Raumplanung“ erfolgt. Mit 1. Jänner 2014 sei der Mitbeteiligte zum Richter des Salzburger Landesverwaltungsgerichts bestellt worden. Die unter Spruchpunkt 1. angeführten Zeiten seien dem Datum seines Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen, weil sie (iSd. Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, L-VBG) entweder
- als gleichwertige Beschäftigungszeiten anzusehen gewesen seien, die der zum Zeitpunkt des Dienstantrittes vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeit zumindest im Wesentlichen entsprochen hätten,
- als sonstige Zeiten eines dem Salzburger L-BG unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte (insbesondere Mutter- oder Väterkarenzzeiten sowie Präsenz- oder Zivildienstzeiten) wirksam geworden wären,
- Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten darstellten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der in § 111 Abs. 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen seien, oder- Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten darstellten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen seien, oder
- Zeiten darstellten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a Landesbeamten-Pensionsgesetz - LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs. 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden könnten (Kindererziehungszeiten).- Zeiten darstellten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (Paragraph 32 a, Landesbeamten-Pensionsgesetz - LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 32 a, Absatz 3, LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden könnten (Kindererziehungszeiten).
6 Die konkrete Zuordnung der angerechneten Zeiten ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides.
7 Die vom Mitbeteiligten für die Ermittlung des auf diese Weise errechneten Beförderungsstichtages beantragten Zeiten seien dem Zeitpunkt seines Dienstantritts zur Gänze vorangestellt worden. Sein bereits bestehender Beförderungsstichtag bleibe aber auf Grund des vom Landesgesetzgeber festgelegten Verschlechterungsverbotes unverändert.
8 Der Vorrückungsstichtag sei dadurch ermittelt worden, dass bei der Berechnung des Beförderungsstichtages bei jenen Bediensteten, die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehören, ein Zeitraum von vier Jahren und bei allen anderen Bediensteten ein Zeitraum von zwei Jahren vorangestellt worden sei. Auf Grund der sich daraus ergebenden Verbesserung des bestehenden Vorrückungsstichtages des Mitbeteiligten sei dieser neu festzusetzen gewesen.
9 Entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) iVm den Vorgaben des 11. Abschnittes des L-BG (§ 70a ff L-BG) sei die Berücksichtigung seiner Einstufung bzw. Besoldung erfolgt.Entsprechend den Vorgaben des Paragraph 25, Absatz eins, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) in Verbindung mit den Vorgaben des 11. Abschnittes des L-BG (Paragraph 70 a, ff L-BG) sei die Berücksichtigung seiner Einstufung bzw. Besoldung erfolgt.
10 Da dem Antrag des Mitbeteiligten vollinhaltlich Rechnung getragen worden und über Einwendungen oder weitere Anträge nicht zu entscheiden gewesen sei, könne eine weitere Begründung entfallen.
11 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, mit welcher er nur die Berechnung und den Ausspruch der besoldungsrechtlichen Stellung nicht besser als mit A/VIII/6 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2018 (Spruchpunkt 5. des erstinstanzlichen Bescheides) bekämpfte.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, der Beschwerde des Mitbeteiligten werde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 S.LVwGG Folge gegeben, und es gebühre dem Mitbeteiligten ab 1. Jänner 2014 ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2016. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, der Beschwerde des Mitbeteiligten werde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, und Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG Folge gegeben, und es gebühre dem Mitbeteiligten ab 1. Jänner 2014 ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2016. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
13 Nach Darstellung der Rechtslage führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte stehe seit 1. Jänner 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. In diesem Sinne sei an ihn auch das mit 10. Dezember 2004 datierte Schreiben ergangen, wonach er zum Beamten der Verwendungsgruppe A ernannt worden sei. Dabei handle es sich um eine Erledigung im Sinne des § 10 DVG, der trotz fehlender Bezeichnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung Bescheidcharakter zukomme. Im vorliegenden Fall enthalte das den Mitbeteiligten betreffende Ernennungsdekret auch Ausführungen zum Vorrückungsstichtag und zur besoldungsrechtlichen Stellung. Der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret sei Bescheidqualität zuzumessen (Hinweis auf VwGH 7.9.2005, 2002/12/00154). Auf Grund seiner Ernennung mit 1. Jänner 2014 sei der Mitbeteiligte als Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg tätig. Auf ihn seien gemäß § 22 Abs. 1 S.LVwGG die Bestimmungen des L-BG sinngemäß anzuwenden, soweit § 22 S.LVwGG nichts Abweichendes regle.Nach Darstellung der Rechtslage führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte stehe seit 1. Jänner 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. In diesem Sinne sei an ihn auch das mit 10. Dezember 2004 datierte Schreiben ergangen, wonach er zum Beamten der Verwendungsgruppe A ernannt worden sei. Dabei handle es sich um eine Erledigung im Sinne des Paragraph 10, DVG, der trotz fehlender Bezeichnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung Bescheidcharakter zukomme. Im vorliegenden Fall enthalte das den Mitbeteiligten betreffende Ernennungsdekret auch Ausführungen zum Vorrückungsstichtag und zur besoldungsrechtlichen Stellung. Der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret sei Bescheidqualität zuzumessen (Hinweis auf VwGH 7.9.2005, 2002/12/00154). Auf Grund seiner Ernennung mit 1. Jänner 2014 sei der Mitbeteiligte als Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg tätig. Auf ihn seien gemäß Paragraph 22, Absatz eins, S.LVwGG die Bestimmungen des L-BG sinngemäß anzuwenden, soweit Paragraph 22, S.LVwGG nichts Abweichendes regle.
14 Der Mitbeteiligte habe mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016 gemäß § 135 Abs. 2 L-BG die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages beantragt. Er sei dazu gemäß § 135 Abs. 2 L-BG berechtigt gewesen, zumal sein Vorrückungsstichtag mit Ernennungsdekret vom 10. Dezember 2004 mit Bescheidwirkung festgelegt worden sei. Weiters habe er gemäß § 135 Abs. 2 L-BG iVm § 85 Abs. 3 L-VBG das vom Dienstgeber zur Antragstellung dafür zur Verfügung gestellte Formular verwendet und den Antrag auch fristgerecht eingebracht.Der Mitbeteiligte habe mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2016 gemäß Paragraph 135, Absatz 2, L-BG die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages beantragt. Er sei dazu gemäß Paragraph 135, Absatz 2, L-BG berechtigt gewesen, zumal sein Vorrückungsstichtag mit Ernennungsdekret vom 10. Dezember 2004 mit Bescheidwirkung festgelegt worden sei. Weiters habe er gemäß Paragraph 135, Absatz 2, L-BG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 3, L-VBG das vom Dienstgeber zur Antragstellung dafür zur Verfügung gestellte Formular verwendet und den Antrag auch fristgerecht eingebracht.
15 Die vom Mitbeteiligten beantragten Zeiten seien dem Zeitpunkt des Dienstantrittes zur Gänze vorangestellt und gemäß §§ 84 L-BG iVm § 54 Abs. 1 L-VBG der Beförderungsstichtag mit 5. Mai 1993 ermittelt worden. Auf Grund des in §§ 84 L-BG iVm. §§ 54 und 85 Abs. 4 L-VBG normierten Verschlechterungsverbotes sei der bestehende Beförderungsstichtag mit 23. Juli 1990 allerdings unverändert geblieben. Der Vorrückungsstichtag sei gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs. 3 L-VBG dadurch ermittelt worden, dass dem Beförderungsstichtag der Beamten, die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehörten, ein Zeitraum von vier Jahren vorangestellt worden sei. Da sich der Vorrückungsstichtag verbessert habe, sei dieser mit 5. Mai 1989 (Beförderungsstichtag 5. Mai 1993 weniger vier Jahre) festgesetzt worden. Diese berechneten und festgesetzten Stichtage seien vom Mitbeteiligten als richtig befunden und nicht bestritten worden. Als rechtswidrig werde die durch die festgesetzten Stichtage resultierende und dem Mitbeteiligten zugekommene besoldungsrechtliche Stellung und Einstufung erachtet.Die vom Mitbeteiligten beantragten Zeiten seien dem Zeitpunkt des Dienstantrittes zur Gänze vorangestellt und gemäß Paragraphen 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, L-VBG der Beförderungsstichtag mit 5. Mai 1993 ermittelt worden. Auf Grund des in Paragraphen 84, L-BG in Verbindung mit Paragraphen 54, und 85 Absatz 4, L-VBG normierten Verschlechterungsverbotes sei der bestehende Beförderungsstichtag mit 23. Juli 1990 allerdings unverändert geblieben. Der Vorrückungsstichtag sei gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, L-VBG dadurch ermittelt worden, dass dem Beförderungsstichtag der Beamten, die der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst angehörten, ein Zeitraum von vier Jahren vorangestellt worden sei. Da sich der Vorrückungsstichtag verbessert habe, sei dieser mit 5. Mai 1989 (Beförderungsstichtag 5. Mai 1993 weniger vier Jahre) festgesetzt worden. Diese berechneten und festgesetzten Stichtage seien vom Mitbeteiligten als richtig befunden und nicht bestritten worden. Als rechtswidrig werde die durch die festgesetzten Stichtage resultierende und dem Mitbeteiligten zugekommene besoldungsrechtliche Stellung und Einstufung erachtet.
16 Strittig sei im vorliegenden Fall daher allein die Frage, ob die besoldungsmäßige Stellung und Einstufung auf der Grundlage der Bestimmung des § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 iVm § 13 Abs. 7 L-BG hätte ermittelt werden müssen.Strittig sei im vorliegenden Fall daher allein die Frage, ob die besoldungsmäßige Stellung und Einstufung auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, L-BG hätte ermittelt werden müssen.
17 Vorab sei aufzuzeigen, dass mit Wirksamkeit der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter am 1. Jänner 2014 bereits § 25 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 101/2013 in Kraft gewesen sei. Die noch vor Inkrafttreten bewirkte Novellierung der Stammfassung des § 25 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 16/2013 durch LGBl. Nr. 101/2013 sei gemäß § 32 Abs. 1 S.LVwGG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. In den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 101/2013 finde sich der Hinweis, dass für jene Richterinnen und Richter, die aus dem Kreis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg ernannt würden, ein am L-BG orientiertes Gehalt mit einer besonderen Zulagenregelung vorgesehen sei. Demnach erreichten die Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs. 7 L-BG) von viereinhalb Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach sieben Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach dreizehn Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach achtzehneinhalb Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.Vorab sei aufzuzeigen, dass mit Wirksamkeit der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter am 1. Jänner 2014 bereits Paragraph 25, S.LVwGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2013, in Kraft gewesen sei. Die noch vor Inkrafttreten bewirkte Novellierung der Stammfassung des Paragraph 25, S.LVwGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013, durch Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2013, sei gemäß Paragraph 32, Absatz eins, S.LVwGG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. In den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2013, finde sich der Hinweis, dass für jene Richterinnen und Richter, die aus dem Kreis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg ernannt würden, ein am L-BG orientiertes Gehalt mit einer besonderen Zulagenregelung vorgesehen sei. Demnach erreichten die Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (Paragraph 13, Absatz 7, L-BG) von viereinhalb Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse römisch fünf, nach sieben Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch sechs, nach dreizehn Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch sieben und nach achtzehneinhalb Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch acht.
18 § 25 Abs. 1 S.LVwGG verweise zum Begriff des Dienstalters auf § 13 Abs. 7 L-BG. Gemäß dieser Bestimmung idF LGBl. Nr. 49/2014 sei unter Dienstalter im Sinne der Abs. 2 und 6 die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei. Bei Beamten des Höheren Dienstes sei diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2015, die am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten sei, sei der Abs. 7 des § 13 L-BG entfallen. In den Erläuterungen heiße es dazu, dass das Urlaubsausmaß nach geltender Rechtslage auch vom Dienstalter abhänge, zu dem sowohl tatsächliche Dienstzeiten als auch angerechnete Vordienstzeiten zählten (§ 13 Abs. 7 L-BG, § 23 Abs. 7 L-VBG). Daneben bestehe auch ab dem Erreichen bestimmter Dienstklassen ein erhöhter Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Bestimmungen sollten durch ein am Bundesrecht orientiertes einheitliches Anknüpfen an die Vollendung des 43. Lebensjahres ersetzt werden (§ 65 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, § 27a Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG).Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG verweise zum Begriff des Dienstalters auf Paragraph 13, Absatz 7, L-BG. Gemäß dieser Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014, sei unter Dienstalter im Sinne der Absatz 2, und 6 die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend sei. Bei Beamten des Höheren Dienstes sei diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2015,, die am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten sei, sei der Absatz 7, des Paragraph 13, L-BG entfallen. In den Erläuterungen heiße es dazu, dass das Urlaubsausmaß nach geltender Rechtslage auch vom Dienstalter abhänge, zu dem sowohl tatsächliche Dienstzeiten als auch angerechnete Vordienstzeiten zählten (Paragraph 13, Absatz 7, L-BG, Paragraph 23, Absatz 7, L-VBG). Daneben bestehe auch ab dem Erreichen bestimmter Dienstklassen ein erhöhter Anspruch auf Erholungsurlaub. Diese Bestimmungen sollten durch ein am Bundesrecht orientiertes einheitliches Anknüpfen an die Vollendung des 43. Lebensjahres ersetzt werden (Paragraph 65, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Paragraph 27 a, Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG).
19 Durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2016 sei im letzten Satz des § 25 Abs. 1 S.LVwGG der Verweis auf § 13 Abs. 7 L-BG entfallen und es sei stattdessen zur Definition des Dienstalters angefügt worden, dass zum Dienstalter im Sinne dieser Bestimmung neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten zählten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtages (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs. 1 L-VBG) wirksam geworden seien. Erläuternd werde dazu ausgeführt, dass die Beförderung, das heiße die Ernennung in eine höhere Dienstklasse nach einer bestimmten Dienstzeit bei Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes im Unterschied zu anderen Landesbediensteten gesetzlich geregelt sei, um jede Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu vermeiden.Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, sei im letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG der Verweis auf Paragraph 13, Absatz 7, L-BG entfallen und es sei stattdessen zur Definition des Dienstalters angefügt worden, dass zum Dienstalter im Sinne dieser Bestimmung neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten zählten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtages (Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, L-VBG) wirksam geworden seien. Erläuternd werde dazu ausgeführt, dass die Beförderung, das heiße die Ernennung in eine höhere Dienstklasse nach einer bestimmten Dienstzeit bei Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes im Unterschied zu anderen Landesbediensteten gesetzlich geregelt sei, um jede Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu vermeiden.
20 Gegenständlich sei daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte nach § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 besoldungsrechtlich einzustufen gewesen wäre, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des § 13 Abs. 7 L-BG richte und mit dem Urlaubsstichtag ident sei. Demzufolge sei dem Vorrückungsstichtag ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.Gegenständlich sei daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte nach Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, besoldungsrechtlich einzustufen gewesen wäre, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des Paragraph 13, Absatz 7, L-BG richte und mit dem Urlaubsstichtag ident sei. Demzufolge sei dem Vorrückungsstichtag ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.
21 Im Zusammenhang mit der fallbezogen anzuwendenden Rechtslage sei festzuhalten, dass die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zu Grunde zu legen hätten. Eine andere Betrachtungsweise sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis auf VwGH 22.6.2016, 2013/12/0120, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 77 und 81).Im Zusammenhang mit der fallbezogen anzuwendenden Rechtslage sei festzuhalten, dass die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zu Grunde zu legen hätten. Eine andere Betrachtungsweise sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, sondern auch dann, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis auf VwGH 22.6.2016, 2013/12/0120, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 77 und 81).
22 Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG zum 1. Jänner 2014. Der Antrag des Mitbeteiligten vom 26. Februar 2016 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages stelle sohin auf den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am 1. Jänner 2014 ab und daraus folgend die dem Mitbeteiligten von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezüge. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 18/2016 bereits anhängige Verfahren sei nicht geschaffen worden.Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG zum 1. Jänner 2014. Der Antrag des Mitbeteiligten vom 26. Februar 2016 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages stelle sohin auf den Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am 1. Jänner 2014 ab und daraus folgend die dem Mitbeteiligten von diesem Zeitpunkt an gebührenden Bezüge. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, bereits anhängige Verfahren sei nicht geschaffen worden.
23 Festzuhalten sei, dass es sich beim Anspruch auf Gehalt um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle, weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richte (Hinweis auf VwGH 2.7.2018, Ra 2017/12/0131; 19.2.2018, Ra 2017/12/0044; 9.9.2016, Ro 2015/12/0025;). Insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, ergebe sich, dass die besoldungsrechtliche Stellung für die dem Beamten zeitraumbezogen gebührenden Bezüge maßgeblich sei.
24 Da es sich beim Anspruch auf Gehalt daher um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle, sei im vorliegenden Fall die Rechtslage zum 1. Jänner 2014 maßgeblich. Das bedeute, dass - mangels abweichender Übergangsbestimmungen - das zum Zeitpunkt 1. Jänner 2014 geltende materielle Recht anzuwenden und demnach die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag des Mitbeteiligten vom 26. Februar 2016 datiere und der in § 25 Abs. 1 S.LVwGG enthaltene Verweis vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 auf § 13 Abs. 7 L-BG ein Leerverweis sei, da diese Bestimmung mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2015 am 1. Jänner 2015 außer Kraft getreten sei und deshalb keine Anwendung mehr habe finden können, verkenne, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der anzuwendenden Rechtslage jener des Zeitpunktes der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG am 1. Jänner 2014 gewesen sei. Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten sei somit § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF LGBl. Nr. 18/2016 für die zeitraumbezogen zum 1. Jänner 2014 zu beurteilenden besoldungsrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten nicht heranzuziehen.Da es sich beim Anspruch auf Gehalt daher um einen zeitraumbezogenen Anspruch handle, sei im vorliegenden Fall die Rechtslage zum 1. Jänner 2014 maßgeblich. Das bedeute, dass - mangels abweichender Übergangsbestimmungen - das zum Zeitpunkt 1. Jänner 2014 geltende materielle Recht anzuwenden und demnach die besoldungsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag des Mitbeteiligten vom 26. Februar 2016 datiere und der in Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG enthaltene Verweis vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, auf Paragraph 13, Absatz 7, L-BG ein Leerverweis sei, da diese Bestimmung mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2015, am 1. Jänner 2015 außer Kraft getreten sei und deshalb keine Anwendung mehr habe finden können, verkenne, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der anzuwendenden Rechtslage jener des Zeitpunktes der Ernennung des Mitbeteiligten zum Richter und des Inkrafttretens des S.LVwGG am 1. Jänner 2014 gewesen sei. Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten sei somit Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, für die zeitraumbezogen zum 1. Jänner 2014 zu beurteilenden besoldungsrechtlichen Ansprüche des Mitbeteiligten nicht heranzuziehen.
25 Der Mitbeteiligte sei am 1. Juli 2007 in die Dienstklasse VIII/1 befördert worden, dies auf Grund seines Vorrückungsstichtages 5. Mai 1989. Nach § 25 Abs. 1 S.LVwGG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 wäre der Mitbeteiligte mit einem Dienstalter von achtzehneinhalb Jahren in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen gewesen, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des § 13 Abs. 7 L-BG richte und daher dem Vorrückungsstichtag vier Jahre hinzuzurechnen seien. „Ausgehend vom Vorrückungsstichtag 5.5.1989 ergibt sich daher ein Dienstalter zum 5.5.1985 und ist der Beschwerdeführer daher mit 1.1.2004 (5.5.1985 + 18 1/2 Jahre) in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen.“Der Mitbeteiligte sei am 1. Juli 2007 in die Dienstklasse VIII/1 befördert worden, dies auf Grund seines Vorrückungsstichtages 5. Mai 1989. Nach Paragraph 25, Absatz eins, S.LVwGG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, wäre der Mitbeteiligte mit einem Dienstalter von achtzehneinhalb Jahren in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen gewesen, wobei sich das Dienstalter nach der Definition des Paragraph 13, Absatz 7, L-BG richte und daher dem Vorrückungsstichtag vier Jahre hinzuzurechnen seien. „Ausgehend vom Vorrückungsstichtag 5.5.1989 ergibt sich daher ein Dienstalter zum 5.5.1985 und ist der Beschwerdeführer daher mit 1.1.2004 (5.5.1985 + 18 1/2 Jahre) in die Dienstklasse VIII/1 einzustufen.“
26 Ein Vergleich dieser Laufbahn mit der „alten“ Laufbahn zeige, dass der Mitbeteiligte durch die Neuberechnung des Dienstalters eine besoldungsrechtliche Besserstellung erfahre, nämlich die Beförderung in die Dienstklasse VIII/1 mit 1. Jänner 2004 anstatt bisher mit 1. Juli 2007. Somit gebühre dem Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter am 1. Jänner 2014 nach jeweils zweijähriger Vorrückung ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2016. Daraus folgend seien dem Mitbeteiligten die entsprechenden Bezugsdifferenzen unter Bedachtnahme auf den in § 85 Abs. 6 L-VBG festgelegten Verjährungsverzicht von der belangten Behörde nachzuzahlen.Ein Vergleich dieser Laufbahn mit der „alten“ Laufbahn zeige, dass der Mitbeteiligte durch die Neuberechnung des Dienstalters eine besoldungsrechtliche Besserstellung erfahre, nämlich die Beförderung in die Dienstklasse VIII/1 mit 1. Jänner 2004 anstatt bisher mit 1. Juli 2007. Somit gebühre dem Mitbeteiligten mit seiner Ernennung zum Richter am 1. Jänner 2014 nach jeweils zweijähriger Vorrückung ein Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII/6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2016. Daraus folgend seien dem Mitbeteiligten die entsprechenden Bezugsdifferenzen unter Bedachtnahme auf den in Paragraph 85, Absatz 6, L-VBG festgelegten Verjährungsverzicht von der belangten Behörde nachzuzahlen.
27 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Salzburger Landesregierung (vgl. § 16 S.LVwGG) mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu so zu entscheiden, dass der Antrag des Mitbeteiligten wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Salzburger Landesregierung vergleiche , Paragraph 16, S.LVwGG) mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu so zu entscheiden, dass der Antrag des Mitbeteiligten wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen sei.
28 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen und ihm jedenfalls den gesetzlichen Aufwandersatz zuzusprechen.
29 Zur Zulässigkeit der Amtsrevision wird Folgendes ausgeführt:
„Es fehlt im gegenständlichen Fall an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil - anders als das Verwaltungsgericht vermeint - im gegenständlichen Verfahren nicht bloß die Rechtsfrage von Bedeutung ist, welche Rechtslage generell zur Beurteilung der Gebührlichkeit des Anspruchs auf Gehalt heranzuziehen ist, sondern auf Grund des § 135 L-BG gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages ebenso Rechtsfragen zum Beförderungsstichtag im konkreten Fall zu entscheiden sind.„Es fehlt im gegenständlichen Fall an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil - anders als das Verwaltungsgericht vermeint - im gegenständlichen Verfahren nicht bloß die Rechtsfrage von Bedeutung ist, welche Rechtslage generell zur Beurteilung der Gebührlichkeit des Anspruchs auf Gehalt heranzuziehen ist, sondern auf Grund des Paragraph 135, L-BG gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages/Einstufungsstichtages ebenso Rechtsfragen zum Beförderungsstichtag im konkreten Fall zu entscheiden sind.
Gemäß § 54 L-VBG idF LGBl Nr 66/2015 ist der Vorrückungsstichtag daraus zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten gewisse Zeiten gemäß Z 1 und Z 2 voranzustellen sind. Da sich das Salzburger Landesrecht in diesem Aspekt von anderen Dienstrechten unterscheidet, existiert für diesen besonderen Fall bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die vom Landesverwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Seite 14 f des angefochtenen Erkenntnisses: Ra 2017/12/0131, Ra 2017/12/0044, 2015/12/0025, 2013/12/0195, 2014/12/0004) geht auf diesen Umstand nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat im Übrigen seinen Ausspruch zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nur unzureichend begründet, da eine bloß formelhafte, im Wesentlichen lediglich den Text des Art 133 Abs 4 BVG wiedergebende Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/03/0045 mwN). Nichts anderes kann für die Begründung der Unzulässigkeit der Revision gelten.Gemäß Paragraph 54, L-VBG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, ist der Vorrückungsstichtag daraus zu ermitteln, dass dem Beförderungsstichtag bei Vertragsbediensteten gewisse Zeiten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, voranzustellen sind. Da sich das Salzburger Landesrecht in diesem Aspekt von anderen Dienstrechten unterscheidet, existiert für diesen besonderen Fall bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die vom Landesverwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Seite 14 f des angefochtenen Erkenntnisses: Ra 2017/12/0131, Ra 2017/12/0044, 2015/12/0025, 2013/12/0195, 2014/12/0004) geht auf diesen Umstand nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat im Übrigen seinen Ausspruch zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nur unzureichend begründet, da eine bloß formelhafte, im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, BVG wiedergebende Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/03/0045 mwN). Nichts anderes kann für die Begründung der Unzulässigkeit der Revision gelten.
Weiters hat die vorliegende Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011), weil von der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Beförderungsstichtages andere Bedienstete ebenso betroffen wären und die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht den Mitbeteiligten nicht nur so stellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Beförderungsstichtages gemäß § 135 L-BG eine mögliche Altersdiskriminierung saniert wird (EuGH C-530/13, RS Schmitzer), sondern sogar besser, indem auf Grund der im angefochtenen Erkenntnis angewendeten, bereits außer Kraft stehenden Bestimmung in § 13 Abs.&