TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 97/16/0511

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17;
GrEStG 1987 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RW in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juli 1997, Zlen. RV 0163-09/10/97 und RV 0356-09/10/97, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht folgender Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1985 Anteile an der Liegenschaft EZ 1511, Katastralgemeinde Innere Stadt, in Wien, Gölsdorfgasse 2, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 18 verbunden war. Mit Kaufvertrag vom 5. April 1995 erwarb der Beschwerdeführer 172/10285 Anteile an der vorgenannten Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 24 verbunden war. Am 2. April 1996 verkaufte der Beschwerdeführer die Anteile an der Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 18 verbunden war.

Gegen die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer für den am 5. April 1995 verwirklichten Erwerbsvorgang wandte der Beschwerdeführer ein, es habe sich dabei lediglich um den Tausch einer Eigentumswohnung gegen eine andere Eigentumswohnung gehandelt. Es sei die Grunderwerbsteuer daher nur von der "Aufstockung" der zusätzlichen Miteigentumsanteile zu bemessen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, daß es sich bei den Kaufverträgen vom 5. April 1995 und vom 2. April 1996 um verschiedene Erwerbsvorgänge gehandelt hat.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Grunderwerbsteuer nicht lediglich von der Gegenleistung für die "zusätzlichen Miteigentumsanteile" berechnet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer unter anderem ein sich auf ein inländisches Grundstück beziehender Kaufvertrag. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Die einmal entstandene Steuerschuld kann dabei durch nachträgliche Ereignisse - ausgenommen die im § 17 GrEStG 1987 angeführten Sachverhalte - nicht wieder beseitigt werden.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß die Steuerschuld für den mit dem Kaufvertrag vom 5. April 1995 verwirklichten Erwerbsvorgang zu diesem Zeitpunkt entstanden war. Die (von der gesamten Gegenleistung berechnete) Steuerschuld ist mit diesem Zeitpunkt entstanden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer rund ein Jahr danach die ihm weiters gehörigen (im Jahre 1985 erworbenen) Anteile an derselben Liegenschaft an eine dritte Person veräußert hat, stellt kein Ereignis dar, das die bereits entstandene Steuerschuld wegfallen lassen konnte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt dabei dem Umstand, daß er einen öffentlichen Notar beauftragt hatte, die "Erweiterung der Nutzungsrechte" ... "uno actu" durchzuführen, für die Verwirklichung des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges vom 5. April 1995 keinerlei Bedeutung zu.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160511.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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