TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 97/09/0130

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Karl Hollendohner (Inhaber des Restaurant "Charly & Waltraud") in Ternitz, vertreten durch Dr. Horst Klambauer, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Seebensteiner Straße 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 20. März 1997, Zl. LGS NÖ/ABV/13113/1 660 737/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 12. Dezember 1996 beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die türkische Staatsangehörige Sebahat Orhan für die berufliche Tätigkeit als "Küchenhilfe".

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Neunkirchen mit Bescheid vom 17. Jänner 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997, BGBl. Nr. 646/1996, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, die beantragte Ausländerin brauche - insbesondere aufgrund der näher dargelegten persönlichen Situation - eine Arbeit. Die beantragte Ausländerin habe einen sehr positiven Eindruck gemacht. Eine Bekannte (der beschwerdeführenden Partei) unterstütze die Familie der Ausländerin. Die Behörde könne in Härtefällen eine Ausnahmeentscheidung treffen. Es werde um "genauere Überprüfung der Statistik von monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten" ersucht.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 gewährte die belangte Behörde im Berufungsverfahren Parteiengehör. Im Rahmen dieses Vorhaltes wurde die beschwerdeführende Partei von der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1997 festgesetzten Bundeshöchstzahl, die zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG und die im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Die beschwerdeführende Partei ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen und erstattete kein Vorbringen zu diesem Vorhalt der belangten Behörde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262 246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Februar 1997 bereits 264 065 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Die beantragte ausländische Arbeitskraft sei nicht bereits aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG unselbständig beschäftigt, und es sei für diese auch keine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden. Der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 7 AuslBG sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die beantragte ausländische Arbeitskraft mit Ausnahme eines kurzfristigen Dienstverhältnisses vom 14. Jänner 1994 bis 11. April 1994 nicht beschäftigt gewesen sei und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl Nr. 278/1995) zutreffen. Zu den ihr mit Schreiben vom 17. Februar 1997 vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen habe die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme abgegeben. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die beantragte Ausländerin befinde sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich. Sie sei seit 1988 bei verschiedenen Dienstgebern im Gastgewerbe tätig gewesen. Die Feststellung, daß die beantragte Ausländerin mit Ausnahme des angegebenen kurzfristigen Dienstverhältnisses noch nie beschäftigt gewesen sei, sei unrichtig. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde eine korrekte Prüfung unterlassen habe, ob ein Leistungsanspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gegeben sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl Nr. 257/1995 (i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl Nr. 646/1996 und BGBl Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Insoweit die beschwerdeführende Partei erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, die beantragte Ausländerin habe seit 1988 Dienstzeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aufzuweisen bzw. die belangte Behörde habe das Bestehen eines Leistungsanspruches nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht ausreichend geprüft, liegt in der damit (auch) verbundenen Bestreitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG lediglich eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) vor. Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren die ihr im Rahmen des behördlichen Vorhaltes vom 17. Februar 1997 bekanntgegebenen Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht in Zweifel gezogen. Solcherart durfte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, daß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - im Hinblick auf die damit verbundene weitere Überschreitung der Bundeshöchstzahl 1997 - im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren zu prüfen war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0092). Daß die beantragte Ausländerin im zeitlichen Geltungsbereich der vorliegend anzuwendenden Bundeshöchstzahl 1997 Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt habe, wird auch in der Beschwerde nicht (nachvollziehbar) dargetan.

Die beschwerdeführende Partei hat trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, aus welchem Grund an der Beschäftigung der beantragten Ausländerin ein gesamtwirtschaftliches Interesse bestünde, oder inwieweit die Voraussetzungen für eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchtszahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995) in anderer Weise erfüllt seien. Das in der Berufung ausschließlich auf persönlichen Umstände der beantragten Ausländerin abgestellte Vorbringen reicht in dieser Hinsicht nicht aus. Auch in der Beschwerde wird kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchtszahlenüberziehungsverfahren in Betracht kommen könnte. Solcherart sind aber die Voraussetzungen nach § 1 BHZÜV, insbesondere auch deren Z. 3 nicht erfüllt (vgl. hierzu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0159 und die darin angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten