TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/3 Ra 2019/12/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
DBR Stmk 2003 §300k Abs3
GehG 1956 §30d idF 1989/087
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör sowie Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des P R in G, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Oktober 2019, GZ LVwG 49.33-3070/2018-5, betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage sowie Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der am 7. Dezember 1952 geborene Revisionswerber steht seit Ablauf des 31. Dezember 2017 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Steiermark. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde am 1. Juni 1978 begründet.

2        Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 sprach die Steiermärkische Landesregierung aus, dass die Beendigung der Funktion des Revisionswerbers als Stellvertreter des Landesobmannes der Landespersonalvertretung sowie die Beendigung seiner gänzlichen Dienstfreistellung und seine Weiterverwendung in der Fachabteilung 1A - Organisation ab 1. Juli 2010 als Folge des Ergebnisses der Landespersonalvertretungswahl 2010 eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, „darstelle“.

Mit dieser Verwendungsänderung seien folgende besoldungsrechtlichen Maßnahmen verbunden:

Die bisher aufgrund seiner ehemaligen Funktion im EDV-Bereich bezogene Entschädigung nach § 30d des damals als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes in der Höhe von 30 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V werde gemäß Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956, LGBl. Nr. 76/1996, mit 31. Juli 2010 eingestellt. Da der Revisionswerber diese Entschädigung bereits länger als drei Jahre bezogen habe, gebühre ihm ab 1. August 2010 nach Art. III Abs. 2 der Übergangsbestimmungen für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen und Überstellungen seien mit dieser Ergänzungszulage gegenzurechnen („Aufsaugbarkeit“).

Aufgrund der Beendigung seiner Funktion als Stellvertreter des Landesobmannes der Landespersonalvertretung sei auch die für diese Funktion gewährte Verwendungszulage im Ausmaß von 34 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gemäß § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR mit 31. Juli 2010 einzustellen. Da der Revisionswerber diese Verwendungszulage länger als sechs Jahre bezogen habe, gebühre ihm gemäß § 269 Abs. 7 Z 1 lit. b leg. cit. ab 1. August 2010 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der bisherigen Verwendungszulage. Diese Ergänzungszulage sei jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen („Aufsaugbarkeit“).

3        Mit Wirkung vom 1. Mai 2013 wurde dem Revisionswerber, da er erneut die Funktion eines Stellvertreters des Obmannes der Landespersonalvertretung innehatte, eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR angewiesen.

4        Mit Schreiben vom 24. April 2015 informierte die Steiermärkische Landesregierung den Revisionswerber dahin, dass er eine nicht ruhegenussfähige „aufsaugbare“ Ergänzungszulage nach einer (am 31. Juli 2010) eingestellten Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 beziehe. Mit der Dienstrechts-Novelle 2014, LGBl. Nr. 151, vom 22. Dezember 2014 sei diese Ergänzungszulage in der zum 1. Jänner 2015 geltenden Höhe als ruhegenussfähig erklärt worden. Gemäß § 300k Abs. 3 leg. cit. könne auf Antrag nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge eine Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage rückwirkend ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Demnach bestünde für den Revisionswerber die Möglichkeit, einen diesbezüglichen Antrag auf rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. August 2010 einzubringen.

5        Während sich der Revisionswerber im Dienststand befand, wurde ein solcher Antrag nach der Aktenlage nicht gestellt.

6        Aus Anlass seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2017 u.a. der monatliche Ruhebezug des Revisionswerbers gemäß § 58 ff Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (Stmk. PG 2009), LGBl. Nr. 10, in der Höhe von monatlich € 5.173,60 brutto festgesetzt.

7        Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 ersuchte der Revisionswerber die Behörde um Mitteilung betreffend die Höhe einer Zahlung im Sinn von § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR sowie um Auskunft hinsichtlich der mit einer solchen Zahlung verbundenen Auswirkungen auf die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

8        Die Behörde teilte dem Revisionswerber daraufhin mit Erledigung vom 2. Februar 2018 mit, dass eine rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR nur auf Antrag möglich sei und diese zudem die Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge voraussetze. Mit Schreiben vom 24. April 2015 sei der Revisionswerber auf die Möglichkeit hingewiesen worden, durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages die rückwirkende Ruhegenussfähigkeit der Ergänzungszulage zu erwirken. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch bis zu seiner Ruhestandsversetzung keinen Gebrauch gemacht. Am 22. Dezember 2017 sei ihm der Bescheid betreffend die Bemessung des monatlichen Ruhebezuges persönlich ausgefolgt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine nachträgliche Anrechnung der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage als ruhegenussfähige Ergänzungszulage für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2014 nicht zu erfolgen habe.

9        Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 wies der Revisionswerber im Wege seiner anwaltlichen Vertretung darauf hin, dass er den Betrag im Sinn von § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR mangels Bekanntgabe durch die Behörde für den Zeitraum von 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 selbst errechnet und am 22. Mai 2018 überwiesen habe. Es seien daher die auf die Ergänzungszulage für den Zeitraum von 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 entfallenen Pensionsbeiträge geleistet worden. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte er die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine rückwirkende Anrechnung der gegenständlichen Zulage als ruhegenussfähige Ergänzungszulage und dementsprechende Erhöhung seines Ruhebezuges vorgenommen werde.

10       Mit Bescheid vom 22. August 2018 wies die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juni 2018 auf „rückwirkende Anrechnung der gegenständlichen Zulage als ruhegenussfähige Ergänzungszulage und dementsprechende Erhöhung seines Ruhebezuges“ wegen entschiedener Sache zurück. Begründend hielt die Behörde fest, der Revisionswerber habe im Zeitraum von 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 aufgrund einer eingestellten Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz 1956 eine nicht ruhegenussfähige Ergänzungszulage bezogen. Die Anträge des Revisionswerbers zielten auf die Abänderung seines bereits rechtskräftig festgesetzten Ruhebezugs ab. Der Antrag vom 6. Juni 2018 sei daher im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Ruhebezug festgesetzt worden sei, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

11       Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

12       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2018 entschied die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG aus Anlass der Beschwerde, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juni 2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Dazu führte die Behörde aus, der in Rede stehende Antrag ziele auf die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Dezember 2017 ab. An der Sach- und Rechtslage habe sich seit Erlassung dieses Bescheides nichts geändert.

13       Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

14       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 300k Stmk. L-DBR als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

15       Das Verwaltungsgericht pflichtete der Behörde darin bei, dass der in Rede stehende Antrag darauf abziele, den mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 festgesetzten Ruhebezug abzuändern. Zusammenfassend gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde im Hinblick auf die Rechtskraft des zuletzt genannten Bescheides den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6. Juni 2018 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

16       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit beantragt wird.

17       Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragte.

18       In der Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision u.a. dagegen, dass das Gericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. August 2018 mit der Begründung nicht stattgegeben habe, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem der Ruhebezug festgelegt worden sei, abziele und eine derartige Abänderung unzulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19       Die Revision erweist sich im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages, gegen die sich die Zulässigkeitsbegründung erkennbar wendet, als zulässig und berechtigt.

20       Der am 1. Jänner 2015 in Kraft getretene § 300k des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung 151/2014, lautet:

„Übergangsbestimmung für die Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurden

(1) Auf Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, die vor dem 1. November 1996 gewährt wurden, ist § 30d in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1996 gewährt wurde, ist bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle einzustellen. Sofern der Anspruch auf diese Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug nach dem 31. Dezember 2004 endet, gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Entschädigung und den jeweils neuen Zulagen und Nebengebühren. Nachfolgende Vorrückungen, Beförderungen, allfällige Ergänzungszulagen, Verwendungszulagen und Überstellungen sind mit der Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(3) Die rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage ab 1. Jänner 2005 erfolgt nur auf Antrag des Beamten/der Beamtin nach erfolgter Leistung der auf die Ergänzungszulage entfallenen Pensionsbeiträge.“

21       In den Materialien zu § 300k Stmk. L-DBR wird wörtlich Folgendes ausgeführt (AB 16. GP EZ 3083/5, 17; Hervorhebungen im Original):

„Die Entschädigungen gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 87/1989, wurde mit Wirksamkeit 1. November 1996 durch die Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ersetzt. Bei Beendigung der anspruchsbegründenden Funktion oder bei Versetzung auf eine andere Stelle war die Entschädigung § 30d einzustellen, wobei die Entschädigung nach einem mindestens dreijährigen Bezug mit einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage aufgesaugt wurde. Demgegenüber wird die Verwendungszulage gemäß § 269 bei einer Abberufung vom Arbeitsplatz, die der Beamte/die Beamtin nicht zu vertreten hat, durch eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage aufgesaugt.

Diese unterschiedliche Behandlung der Aufsaugbarkeit der Entschädigung § 30d Gehaltsgesetz 1956 und der Verwendungszulage § 269 Abs. 2 ist nicht begründbar. Es soll daher für jene Beamten/Beamtinnen, die derzeit noch eine nicht ruhegenussfähige aufsaugbare Ergänzungszulage nach § 30 d beziehen, diese Ergänzungszulage ruhegenussfähig werden. Dabei sind jedoch die Pensionsbeiträge nachträglich zu entrichten,

Mit Abs. 3 soll diesem überschaubaren Personenkreis die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, ob sie für diese Ergänzungszulage die Pensionsbeiträge rückwirkend ab 1. Jänner 2005 nachzahlen wollen oder nicht. Ab Inkrafttreten der Bestimmung wird die Ergänzungszulage jedenfalls amtswegig als ruhegenussfähige Ergänzungszulage behandelt und die Pensionsbeiträge einbehalten.“

22       Der Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juni 2018 war u.a. darauf gerichtet, gemäß § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR eine (ab 1. August 2010) rückwirkende Anrechnung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach einer mit 31. Juli 2010 eingestellten Entschädigung gemäß § 30d GehG in der als steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/1989 als ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu erlangen. Demnach lag ein Antrag im Sinn von § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR vor, über den (vor einer weiteren Behandlung des in der logischen Abfolge nachgeordneten, auf eine positive Entscheidung nach § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR „aufbauenden“ Antrags auf „Erhöhung des Ruhebezugs“) zu entscheiden war.

23       Dazu ist - ohne dass hier ein näheres Eingehen auf die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer antragsstattgebenden Entscheidung nach § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR betreffend die (vom Revisionswerber ebenfalls angestrebte) „Erhöhung des Ruhebezugs“ geboten wäre - festzuhalten, dass die Sache des nach § 300k Abs. 3 Stmk. L-DBR zu prüfenden Antrages des Revisionswerbers auf rückwirkende Anrechnung als ruhegenussfähige Ergänzungszulage nicht mit jener Sache ident ist, über die mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 aus Anlass seiner Versetzung in den Ruhestand und der Bemessung seines Ruhebezugs abgesprochen wurde.

24       Somit erweist sich schon aus diesem Grund die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache als verfehlt.

25       Der Antrag des Revisionswerbers vom 6. Juni 2018 war, wie soeben ausgeführt, jedenfalls auch auf die (für den Zeitraum von 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014) rückwirkende Anrechnung (einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach einer eingestellten Entschädigung gemäß § 30d GehG in der als steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung LGBl. Nr. 87/1989) als ruhegenussfähige Ergänzungszulage gerichtet. In dieser Angelegenheit lag - entgegen der Rechtsauffassung der Behörde und des Verwaltungsgerichts - kein rechtskräftiger Abspruch vor, sodass der inhaltlichen Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag des Revisionswerbers nicht entschiedene Sache entgegenstand (vgl. zu einem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten VwGH 9.9.2016, 2016/12/0001).

26       Schon aus den dargelegten Erwägungen war daher das angefochtene Erkenntnis, mit dem der den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweisende Bescheid vom 6. Juni 2018 bestätigt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

27       Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juli 2020

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120086.L00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten