TE Vwgh Beschluss 2020/7/9 Ra 2020/21/0240

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §50 Abs2
FrPolG 2005 §51 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F N (alias E N) in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2020, I405 1315031-3/3E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 30. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2012 vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 hinsichtlich der Nichterteilung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2019, Ra 2019/01/0171, zurückgewiesen.Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 30. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2012 vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 hinsichtlich der Nichterteilung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen; gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2019, Ra 2019/01/0171, zurückgewiesen.

2        Mit Bescheid vom 15. Jänner 2020 erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde außerdem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Letzterem lagen mehrere Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde: Vom 24. August 2007 gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG (in der damals geltenden Fassung), 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2008 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen; vom 18. Dezember 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten; vom 25. September 2015 gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten; vom 22. März 2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.Mit Bescheid vom 15. Jänner 2020 erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, verbunden mit der Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde außerdem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Letzterem lagen mehrere Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde: Vom 24. August 2007 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, SMG (in der damals geltenden Fassung), 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2008 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2014 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen; vom 18. Dezember 2014 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten; vom 25. September 2015 gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten; vom 22. März 2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

4        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

7        Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass sein „Antrag nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005“ berechtigt und begründet gewesen sei. Es sei in seinem Fall zu keiner ausreichenden Prüfung der Fluchtgründe gekommen. Wenn das Gericht die Fluchtgründe ausreichend geprüft hätte, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Rückführung des Revisionswerbers nach Nigeria auf Grund der eminenten Gefahr für sein Leben unmöglich sei.Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass sein „Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005“ berechtigt und begründet gewesen sei. Es sei in seinem Fall zu keiner ausreichenden Prüfung der Fluchtgründe gekommen. Wenn das Gericht die Fluchtgründe ausreichend geprüft hätte, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Rückführung des Revisionswerbers nach Nigeria auf Grund der eminenten Gefahr für sein Leben unmöglich sei.

8        Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben Rn. 1). Ausgehend davon kam eine Neubeurteilung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht in Betracht. Liegt nämlich - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 20, mwN). Seit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz geänderte Umstände, die zu einer Prüfung der aktuellen Zulässigkeit der Abschiebung hätten führen müssen, wurden vom Revisionswerber nicht behauptet.Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben Rn. 1). Ausgehend davon kam eine Neubeurteilung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht in Betracht. Liegt nämlich - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz vergleiche , VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 20, mwN). Seit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz geänderte Umstände, die zu einer Prüfung der aktuellen Zulässigkeit der Abschiebung hätten führen müssen, wurden vom Revisionswerber nicht behauptet.

9        Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0027, Rn. 12, mwN). Im vorliegenden Fall kann das erzielte Ergebnis angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftaten jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Daran ändert das in der Revision hervorgehobene Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht seit dem Jahr 2018 nichts.Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem gegen die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen lässt vergleiche , etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0027, Rn. 12, mwN). Im vorliegenden Fall kann das erzielte Ergebnis angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftaten jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Daran ändert das in der Revision hervorgehobene Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht seit dem Jahr 2018 nichts.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210240.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten