TE Vwgh Beschluss 2020/7/15 Ra 2020/11/0096

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
FSG 1997 §7 Abs3 Z6
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des R K in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen das am 27. November 2019 verkündete und mit 20. Dezember 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-702/001-2019, betreffend Wiedererteilung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2019 teils abändernd, teils bestätigend - den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5        Dem Erfordernis des gesonderten Aufzeigens der Zulässigkeit der Revision wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.3.2020, Ra 2020/11/0023, mwN).

6        Die Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe, sondern unter der Überschrift „Beschwerde“ lediglich ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Sie ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

7        Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen, § 7 Abs. 3 Z 6 FSG sei gleichheitswidrig, um eine Behauptung, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. den Beschluss vom 10.3.2020, E 521/2020-7, womit der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis ablehnte), sodass eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt. Ein solches Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021, mwN).

8        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110096.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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