TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ra 2020/02/0079

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, VGW-031/V/002/15266/2018-11, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie die Übertretungen nach der StVO und dem KFG betrifft - zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. November 2017, mit dem der Revisionswerber u.a. wegen Übertretungen der StVO und des KFG bestraft worden war, teilweise hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben und im Übrigen wurde sie abgewiesen.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Juli 2019 mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 26. Juli 2019 zugestellt wurde. Den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung am 22. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2019 ab. Am 28. August 2019 wurden dem Revisionswerber dieser Beschluss und eine gekürzte Ausfertigung des am 22. Juli 2019 verkündeten Erkenntnisses zugestellt. Der Revisionswerber gab am 11. September 2019 einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf „Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG einer Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG“ zur Post, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

3        Am 22. November 2019 gab der Revisionswerber ein Schreiben zur Post, mit dem er unter Angabe der Geschäftszahl „VGW-031/V/002/15266/2018“ u.a. „Außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ erhob.

4        Diese Revision ist unzulässig:

5        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

6        Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (vgl. insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung vom 23. August 2019) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 22. Juli 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.

7        Schon daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).

Wien, am 21. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020079.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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