TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 W104 2226332-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1
AMA-Gesetz 1992 §21g
AVG §6
BAO §111 Abs1
BAO §20
BAO §300 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2226332-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.10.2019, AZ I/1/5-AMB/13709677010, betreffend Agrarmarketingbeitrag, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-296/2019:

A)

Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers wird an die Behörde weitergeleitet. Diese hat den angefochtenen Bescheid bis spätestens 10.2.2019 aufzuheben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer betrieb im Jahr 2018 eine Gärtnerei, in der Gartenbauerzeugnisse erzeugt wurden. Im Frühjahr 2019 verkaufte er nach eigenen Angaben die Gärtnerei und gab in diesem Jahr keine Abgabenerklärung gegenüber der Behörde ab.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.10.2019 wurde eine zuvor mit Schreiben vom 13.9.2019 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72 verhängt und der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, innerhalb von längstens 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die bisher nicht eingebrachte(n) Beitragserklärung(en) ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden.

3. In der dagegen dazu am 28.10.2019 eingebrachten "Sachverhaltsdarstellung", die von der Behörde offenbar als Beschwerde angesehen wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, der habe die Gärtnerei im Frühjahr 2019 verkauft und daher keine Beitragserklärung dazu mehr abgegeben. Nur weil die neue Besitzerin den angefochtenen Bescheid aus Unachtsamkeit übernommen habe, sei er darauf aufmerksam geworden, dass er keine Schreiben der AMA mehr erhalte. Das Formular zur Beitragserklärung sei beim Umzug verloren gegangen, er werde, wenn ihm ein neues geschickt werde, umgehend die Beitragserklärung abgeben und den Beitrag bezahlen. Er ersuche daher um Erlassung der Zwangsstrafe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 wies die Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, das "Erkennen der Beitragsschuld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen" müsse "dem Bescherdeführer bekannt sein".

5. Mit Vorlageantrag vom 9.12.2019 gab der Beschwerdeführer an, die Beitragserklärung sei übermittelt, der Bewirtschafterwechsel "mittlerweile gemeldet" und der "alles bezahlt."

6. Mit E-Mails vom 11.12. und 23.12.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um weitere Informationen und Vorlage weiterer Aktenteile. Mit E-Mail vom 8.1.2020 wurde von der AMA eine mit E-Mail gegenüber der AMA abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers übermittelt, mit der er sich mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die AMA einverstanden erklärt, und beim Bundesverwaltungsgericht eine Vorgangsweise gemäß § 300 Abs. 1 BAO angeregt. Die AMA würde den Zwangsstrafenbescheid ersatzlos beheben, da der Bewirtschafterwechsel per Sommer 2019 nun dokumentiert sowie die Beitragserklärung gelegt und der AMB für 2019 entrichtet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Beschwerdeführer betrieb im Jahr 2018 eine Gärtnerei, in der Gartenbauerzeugnisse erzeugt wurden. Im Frühjahr 2019 verkaufte er nach eigenen Angaben die Gärtnerei und gab in diesem Jahr keine Abgabenerklärung gegenüber der Behörde ab.

Nur weil die neue Besitzerin den angefochtenen Bescheid aus Unachtsamkeit selbst übernahm, wurde er darauf aufmerksam, dass er keine Schreiben der AMA mehr erhielt. Das Formular zur Beitragserklärung war ihm beim Umzug verloren gegangen. Nach Erlassung des Bescheides übermittelte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Abgabenerklärung und beglich die Abgabenschuld.

Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Vorgangsweise gem. § 300 BAO einverstanden erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben in Beschwerde, Vorlageantrag, und dem Mail der Behörde vom 8.1.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 21c Abs. 1 Z. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen. Beitragsschuldner ist nach § 21e Abs. 1 Z. 8 leg. cit. der Inhaber des Betriebs. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z. 5 lit. b leg. cit. jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bewirtschafteten Flächeneinheiten. Der Beitrag ist nach § 21f Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Nach § 21g Abs. 1 leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in § 21f Abs. 2 AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der den für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung - BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß Abs. 3 leg. cit. den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 300 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Da ein Fall des § 300 Abs. 1 und 2 BAO vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Kassation Marketingbeitrag Marktordnung Vorlageantrag Weiterleitung Zustimmungserklärung Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2226332.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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