TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 L511 2227997-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L511 2227997-1/2E

Im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 30.12.2019, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [GKK]

1.1. Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilte die OÖGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX in Liquidation [im Folgenden: C GmbH] aus den Beiträgen Februar bis Oktober 2019 samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 2.979,51 zuzüglich der Verzugszinsen offen aufscheine, wofür der Beschwerdeführer als Liquidator der C GmbH in Liquidation nach § 67 Abs. 10 ASVG hafte. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 1-2).

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 20.12.2019 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung sprächen.

1.2. Mit Haftungsbescheid vom 30.12.2019, Zahl: XXXX , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als Liquidator der C GmbH, zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 2.121,57 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 01.12.2019 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 3,38% p.a. von EUR 1.942,68 zu entrichten (AZ 6).

Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 30.12.2019 aus "Beiträgen Rest" der Monate 02/2019 bis 06/2019, "Beitrag ex offo Rest" für den Monat 07/2019, "NV Beiträgen GPLA Rest" der Monate 07/2019 bis 09/2019 und "Beitrag GPLA Rest" für den Monat 12/2019 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei

Geschäftsführer der C GmbH gewesen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden, weshalb die Uneinbringlichkeit der Forderung feststehe. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung vom 12.11.2019 keine Gründe vorgebracht und auch keine Nachweise erbracht, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, weshalb die Haftung für die Beiträge festzustellen gewesen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 19.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 03.01.2020 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde [Bsw] (AZ 7, 8).

Der Beschwerdeführer führte unter Anschluss eines ärztlichen Befundes aus, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit seit September 2019 nicht mehr ausüben können, weshalb er auch keine Pflichten bewusst verletzt habe.

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertrat die C GmbH von 20.07.2018 bis 15.10.2019 selbständig als Geschäftsführer und ab 11.10.2019 bis zur Auflösung der Gesellschaft selbständig als Liquidator. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 20.09.2019, XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über die C GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Gesellschaft infolge Nichteröffnung aufgelöst. Am 21.11.2019 wurde die Firma infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto der C GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 19.06.2017 wie folgt zusammen:

Beiträge Rest für 02/2019 - 06/2019

EUR 1.309,76

Beitrag ex offo Rest

EUR 405,47

NV Beitrag GPLA Rest für 07/2019 - 09/2019

EUR 223,60

Beitrag GPLA Rest für 10/2019

EUR 3,85

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG bis 30.11.2019

EUR 38,31

Nebengebühren

EUR 140,58

Summe

EUR 2.121,57

1.3. Beim Beschwerdeführer lagen ab September 2019 ein breitbasiger flacher Bandscheibenschaden L3/L4 rechts mediolateral und transforaminär, sowie eine mögliche Bedrängung L4 und L3 rechts vor, die ihn subjektiv in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten (AZ 8).

1.4. Ein Nachweis über fällige offenen Gesamtverbindlichkeiten im Zeitraum vor Konkurseröffnung am 15.09.2016 liegt nicht vor (AZ 1-9).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen

* Rückstandsausweis vom 30.12.2019 (AZ 5)

* Bescheid der OÖGKK vom 30.12.2019 (AZ 6)

* Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.01.2020 samt Arztbefund (AZ 8)

* Firmenbuchauszug der GmbH (AZ 9)

* Auszug aus der Insolvenzdatei (AZ 10)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Liquidator der C GmbH, die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH mangels kostendeckenden Vermögens sowie die Auflösung und amtswegige Löschung der GmbH ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 9), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand.

2.2.2. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 30.12.2019, und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten (AZ 6, 8).

2.2.3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, und deckt sich mit dem vorgelegten unbedenklichen ärztlichen Befund (AZ 8).

2.2.4. Dass kein Nachweis über die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Verfahrensakt (AZ 1-9).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039 mwN).

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen gehören auch die Liquidatoren einer GmbH, ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht (VwGH 17.10.1996, 96/08/0099 mwN).

4.2.2. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum zunächst Geschäftsführer und anschließend Liquidator der C GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 21.11.2019 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, so dass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der C GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.2.3. Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028).

Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN).

4.2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil er aufgrund sehr starker gesundheitlicher Probleme nach Ende September nicht mehr habe arbeiten können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst ein schlechter Gesundheitszustand eines Geschäftsführers, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund ist, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal sich der Geschäftsführer bei seinen Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen kann (VwGH 20.04.2005, 2003/08/0277 mwN). Dass der Beschwerdeführer in seiner Dispositionsbefugnis derart eingeschränkt gewesen wäre (vgl. dazu Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) §67 Rz93), dass er nicht in der Lage war, einen Vertreter zu bestellen, wurde von ihm weder vorgebracht noch ist eine solche Dispositionsunfähigkeit aus dem vorgelegten Befund erkennbar.

4.2.5. Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht und auch keine Unterlagen zum Nachweis im Hinblick auf eine Gläubigergleichbehandlung vorgelegt (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.06.2018, Ra2018/08/0039; 12.01.2016, Ra 2014/08/0028, jeweils mwN).

4.2.6. Die ÖGK ist daher zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführes ausgegangen und hat ihn zu Recht für die uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung genommen (vgl. dazu insbes. VwGH 12.01.2016, Ra2014/08/0028), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Geschäftsführer Gesundheitszustand Haftung Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2227997.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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