Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
AlVG §10Spruch
G305 2219183-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX.11.2018, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.11.2018 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom XXXX.11.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX.09.2018 bis XXXX.10.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF am 29.08.2018 einen Stellenvorschlag als XXXX erhalten habe, jedoch laut Dienstgeber keine Bewerbung durch sie erfolgt sei. Zwar habe sie angegeben, sich schriftlich auf den Stellenvorschlag beworben zu haben; einen Nachweis darüber habe sie dem AMS nicht vorlegen können. Ein nochmaliges Nachfragen bei der Firma habe ergeben, dass dort keine Bewerbung der BF aufliege. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 05.09.2018 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 04.12.2018 datierte, bei der belangten Behörde am selben Tag (sohin fristgerecht) eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, gem. Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Beschieds an die Behörde zurückverweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie am 29.08.2018 einen Termin im AMS gehabt hätte und dass ihr ein Jobvorschlag mitgegeben worden sei. Der Aufforderung, sich auf die Stellenausschreibung bei der Firma "XXXX" zu bewerben, sei sie durch eine postalische Bewerbung nachgekommen. Dies habe sie dem AMS am 04.09.2018 per E-Mail mitgeteilt; in der Folge habe sie vom AMS die Auskunft erhalten, dass alles in Ordnung sei und die Bewerbung dort eingelangt sei. Mit 31.08.2018 sei sie vom AMS bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) (vormals: GKK) abgemeldet worden und habe ihr Krankenstand mit 06.09.2018 begonnen. Mit dem bekämpften Bescheid sei die Sperre ab 05.09.2018 ausgesprochen worden. Sie könne die Geschehnisse nicht nachvollziehen, bestreite die Rechtmäßigkeit einer Sperre, da sie sich, wie vom AMS zugegeben, korrekt bei der Firma "Pflege mit Herz" beworben hätte. Selbst wenn die Behörde eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängen sollte, habe sie allfällige Nachsichtsgründe zu prüfen. Durch die Ablehnung der Prüfung bzw. Erteilung von Nachsicht habe die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtsunwirksamkeit belastet. Es werde darauf hingewiesen, dass sie - wie erwähnt - erst seit 28.08,.2018 beim AMS arbeitslos gemeldet sei, was einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum darstelle. Es gebühre ihr daher der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In rechtlich korrekter Weise wäre der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der vollständige Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuzuerkennen, allenfalls Nachsicht zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (jetzt: XXXX).
Sie ist mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Mutter von drei Kindern, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX. Alle drei Kinder sind schulpflichtig und besuchen diese die Schule. Der Ehegatte der BF ist in Pension und bezieht eine monatliche Pension in Höhe von EUR 766,40 [Angaben im Antrag auf Notstandshilfe vom 21.12.2018, Punkt 4) und Antwort auf die Frage 1)].
Die Betreuung der minderjährigen Kinder ist durch den Ehegatten der BF sichergestellt [Betreuungsvereinbarung vom 29.08.2018, S. 2 oben].
1.2. Vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit arbeitete die BF als XXXX und verfügt diese über eine Berufserfahrung als XXXX.
1.3. Die BF ist weder arbeitsunfähig noch invalid im Sinne der Bestimmungen des ASVG.
1.4. Seit dem 01.0.2000 bis laufend scheinen folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin auf:
XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter
XXXX bis XXXX XXXX Angestellte
XXXX bis XXXX XXXX Angestellte
XXXX bis XXXX XXXX Angestellte
Von den angeführten Beschäftigungs-/Versicherungszeiten abgesehen scheinen bei ihr keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten mehr auf.
Im Zeitraum 01.01.2010 bis laufend scheinen bei ihr keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf.
1.5. In den zwischen den angeführten Zeiträumen einer die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung bezog sie von 22.07.2002 bis 08.02.2003, 29.12.2005 bis 23.04.2006 und von 03.05.2010 bis 27.11.2010 Wochengeld bzw. von 09.02.2003 bis 29.05.2005, von 24.04.2006 bis 25.08.2008 und von 28.11.2010 bis 01.04.2013 pauschales Kinderbetreuungsgeld, darüber hinaus Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe/Überbrückungshilfe), dies bis laufend.
1.6. Am 29.08.2018 schloss die BF mit der belangten Behörde eine bis 28.02.2019 gültige Betreuungsvereinbarung, worin sie angab, dass sie zuletzt als XXXX gearbeitet habe und nunmehr wieder auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Ihre Arbeitssuche sei nicht erfolgreich gewesen, weil es zu wenig offene Stellen für sie gebe bzw. bisher die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert seien.
Auf Grund der mit der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich das AMS, die BF bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als XXXX bzw. XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen.
Die BF ihrerseits verpflichtete sich, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben.
1.7. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung als Pflegeassistentin bei der Dienstgeberin "XXXX" im XXXX, mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag, konkret EUR 1.961,30 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zuzüglich Unterkunft und Verpflegung mit möglichem Arbeitsantritt am 05.09.2018 zugewiesen. Aus dem Stellenangebot geht auch die Zustelladresse der Pflegedienstleitung, an die die Bewerbungsunterlagen zu richten gewesen wären, hervor [Stellenangebot über eine Stelle als Pflegeassistentin bei der Dienstgeberin "XXXX"].
1.8. Am 06.09.2018 meldete die XXXX der potentiellen Dienstgeberin der belangten Behörde per E-Mail um 11:51 Uhr zurück, dass sich die BF bisher noch nicht um die ihr am 29.08.2018 zugewiesene Arbeitsstelle bei der Dienstgeberin "XXXX" beworben habe [Screenshot des in der Applikation des AMS abgelegten E-Mails vom 06.09.2018, 11:51 Uhr, der XXXX der potentiellen Dienstgeberin].
Anlässlich eines am selben Tag mit der belangten Behörde zusätzlich geführten Telefonats unterstrich die XXXX der potentiellen Dienstgeberin den bei ihr bestehenden dringenden Personalbedarf und dass ein Dienstverhältnis nach einer erfolgreichen Bewerbung spätestens ab dem 06.09.2018 möglich gewesen wäre [Telefonnotiz vom 06.09.2018].
1.9. Am 16.11.2018 erfolgte eine Urgenz der belangten Behörde bei der potentiellen Dienstgeberin und teilte die XXXX bei dieser Gelegenheit mit, dass ihr noch immer keine schriftliche Bewerbung der BF vorliege.
Auch der belangten Behörde lag am 16.11.2018 noch immer keine Bewerbung der BF um die ihr am 29.08.2018 zugewiesene Arbeitsstelle vor [Telefonnotiz vom 16.11.2018].
1.10. Anlässlich einer am 15.11.2018, 08:52 Uhr, vor einem Organ der belangten Behörde mit ihr durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle bei der potentiellen Dienstgeberin an, das sie sich um diese Arbeitsstelle zwar beworben und dem BF am 06.09.2018 die erfolgte Bewerbung telefonisch rückgemeldet hätte. Einen Nachweis über die Bewerbung könne sie jedoch nicht erbringen [Niederschrift des AMS vom 15.11.2018, S. 1 unten].
1.11. Ein Vermerk über eine allfällig bei der belangten Behörde erfolgte Rückmeldung der Beschwerdeführerin über eine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin liegt nicht vor.
1.12. Damit steht fest, dass sich die BF um die ihr bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesene Stelle als XXXX nicht beworben hat. Dieser Umstand war schließlich ausschlaggebend dafür, dass die BF von der potentiellen Dienstgeberin nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden konnte bzw. ein Beschäftigungsverhältnis bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande kam.
1.13. Ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis nahm die BF weder während des Sanktionszeitraums (05.09.2018 bis 30.10.2018) noch in zeitlicher Nähe zu diesem nicht auf. Das letzte Arbeitsverhältnis bei der XXXX endete am XXXX.09.2017. Seither nahm sie kein, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis mehr auf.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, sowie das Beschwerdevorbringen der BF und die Angaben der BF in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift. Anlassbezogen geht es um die Frage, ob sich die BF um die ihr bei der belangten Behörde zugewiesene Stelle beworben hat oder nicht. Diesbezüglich liegt im Verwaltungsakt keine Gesprächsnotiz über eine allfällige Rückmeldung der BF vor, noch konnte sie der belangten Behörde ein an die potentielle Dienstgeberin übermitteltes Bewerbungsschreiben nachweisen.
Glaubhaft hat die XXXX der potentiellen Dienstgeberin der belangten Behörde am 06.09.2018 zurückgemeldet, dass "bis dato noch keine Bewerbung" der Beschwerdeführerin vorliegt [Notiz über ein Telefonat mit der XXXX am 06.09.2018]. Am selben Tag meldete die XXXX der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail zurück, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr nicht beworben hätte [E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom 06.09.2018, 11:51 Uhr in Applikation der belangten Behörde "Text Vollanzeige"]. Anlässlich einer Rückfrage der belangten Behörde bei der XXXX der potentiellen Dienstgeber am 16.11.2018 gab die XXXX erneut an, bisher noch keine Bewerbung der BF erhalten zu haben [Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit der XXXX vom 16.11.2018].
Die Angaben der XXXX, dass dieser keine Bewerbung der BF vorlag, erscheint dem erkennenden Gericht glaubwürdig, zumal sich bei den im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotizen keine Gesprächsnotiz über eine etwaige Rückmeldung der BF beim AMS zu einer Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin findet. Auch spricht der Umstand, dass die BF anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben hatte, einen Nachweis über eine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht erbringen zu können, dafür, dass sich diese nicht beworben hat. Insgesamt konnte die BF eine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht glaubhaft machen.
Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX.09.2018 bis XXXX.10.2018 aussprach, gründet im Kern auf der Annahme, dass sich die BF um eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin "XXXX" mit Arbeitsbeginn am 05.09.2018 nicht beworben habe.
Dem widersprach die Beschwerdeführerin im Kern damit, dass sie behauptete, sich bei der potentiellen Dienstgeberin beworben zu haben.
Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.
3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).
3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,
* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,
* sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
* an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
* von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).
3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).
Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).
Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden auch dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, den ihr bereits konkret angebotenen Arbeitsantritt zu nutzen und stattdessen auf in Kürze bevorstehende, Ereignisse hinweist, die teils auf mehrwöchige Absenzen der arbeitslosen Person schließen lässt, wie etwa einen in Kürze bevorstehenden mehrwöchigen Urlaub und eine Operation, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine längere Absenz verbunden ist.
3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
In der am 29.08.2018 mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte; Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu bewerben. Die belangte Behörde gab darin an, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung zu unterstützen.
Am 29.08.2018 wies ihr das AMS eine zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin "XXXX" am Standort XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 1.961,30 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) mit möglichem Arbeitsantritt am 05.09.2018 zu.
Anlassbezogen konnte die BF nicht glaubhaft machen, sich um die ihr zugewiesene Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin beworben zu haben. Einen Nachweis über die von ihr behauptete Bewerbung hat die BF zu keinem Zeitpunkt erbracht bzw. hat sie anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am 15.11.2018 angegeben, dass sie einen Nachweis über eine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht erbringen könne.
Laut telefonischer Rückmeldung der XXXX der potentiellen Dienstgeberin lag dieser sowohl am 06.09.2018 als auch am 16.11.2018 keine schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin vor, woraus zu schließen ist, dass sich die BF um die ihr vom AMS zugewiesene Arbeitsstelle als XXXX bei der Dienstgeberin "XXXX" nicht beworben hat. Abgesehen davon hat die BF auch sonst keine ernsthaften Anstrengungen - etwa durch eine direkte Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin - zur Erlangung der ihr konkret zugewiesenen Beschäftigung gemacht hat.
Selbst wenn die BF, was anlassbezogen nicht erwiesen werden konnte, ein Bewerbungsschreiben an die potentielle Dienstgeberin abgeschickt haben sollte, vermag sie die in Hinblick auf die verhängte Sanktion gem. § 10 AlVG nicht zu exkulpieren, da sie sich sonst passiv verhielt. Sie hat in der Beschwerdeschrift zwar angegeben, dass sie der Aufforderung, sich bei der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben, "durch schriftliche Bewerbung (postalisch aufgegeben) nachgekommen sei", dennoch unterließ sie es, direkt mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt betreffend der ihr zugewiesenen Beschäftigung aufzunehmen und sich nach einem Vorstellungsgespräch oder danach zu erkundigen, ob der Arbeitsantritt möglich ist. Zudem kam nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der XXXX der potentiellen Dienstgeberin durch das AMS hervor, dass dort ein Bewerbungsschreiben nicht eingelangt war. Abgesehen sah sich die BF bei ihrer niederschriftlichen Stellungnahme am 15.11.2018 außerstande, die behauptete Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nachzuweisen.
Die unterlassene Bewerbung bzw. das insgesamt auf Passivität gegründete Gesamtverhalten der BF waren letztlich kausal für das Nichtzustandekommen der ihr vom AMS bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesenen Beschäftigung und hat sie sich damit im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die konkret ihr angebotene Arbeitsstelle als nicht arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2018 der Erfolg versagt bleiben muss.
3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Sie hat weder während des Sanktionszeitraumes noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, weshalb kein Raum für eine gänzliche oder auch nur teilweise Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gegeben scheint.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Darüber hinaus kann anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden, ob und welche Fakten bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorkommen könnten, die geeignet wären, der gegenständlichen Angelegenheit eine entscheidende Wendung zu geben. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Bewerbung Nachweismangel Vereitelung zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2219183.1.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020