RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
92 Luftverkehr

Norm

AVG §13 Abs1
LuftfahrtG 1958 §120a
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §24f Abs1
UVPG 2000 §24f Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009

Rechtssatz

Der Verfahrens- und Entscheidungsgegenstand des UVP-Verfahrens wird durch den Antrag und die Vorhabensbeschreibung festgelegt. Ist die Benützung der dritten Piste am Flughafen W. nach dem Antragsgegenstand nicht für Landungen vorgesehen, die bei Normalbetrieb in Richtung Osten über das Wiener Stadtgebiet führen würden, deckt die UVP-Genehmigung eine derartige Benützung der Piste auch nicht ab. Das wird die Austro Control GmbH bei der künftigen Festlegung der Anflugverfahren als Vorgabe zu beachten haben, um sich mit der UVP-Genehmigung nicht in Widerspruch zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J04

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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