TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/29 VGW-001/059/3509/2020

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BundesstatistikG 2000 §9 Z1
VStG §44a
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.02.2020, Zahl …, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz, BGBl. 163/1999,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 13.02.2020 lautet:

„1. Datum:             16.08.2018

Ort:               Wien, C.-straße

Sie sind als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushalts gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, Ihrer Auskunftspflicht im 3. Quartal 2018 bis zum 16.08.2018 in Wien, C.-straße nicht nachgekommen, da Sie einem Interviewer die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, verweigert haben oder die Beantwortung aus anderen Gründen nicht stattgefunden hat und diese Auskunft trotz des Mahnbriefes der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich vom 23.07.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 25.07.2018, nicht bis zum 16.08.2018 erteilt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 9 Ziffer 1 Bundesstatistikgesetz BGBL. 163/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 70,00                2 Stunden                                   § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00.“

Begründend bezieht sich die Behörde dabei auf eine von der Statistik Austria erstattete Strafanzeige, insbesondere die daraus hervorgehende Belehrung über die den Beschwerdeführer treffende Auskunftsverpflichtung.

In der dagegen frist- und nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages auch formgerecht eingebrachten Beschwerde wird – bezogen auf den Tatvorwurf – die Begehung der Verwaltungsübertretung mit der bloßen Behauptung, die Beantwortungen seien immer rechtzeitig durchgeführt worden, bestritten.

Ohne auf dieses unsubstantiierte Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis aus formalen Erwägungen dennoch als berechtigt:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diesem Erfordernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt, muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er sei als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushaltes gegenüber der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich im dritten Quartal 2018 bis zum 16.08.2018 seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen, da er einem Interviewer im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, die Auskunftserteilung verweigert habe oder die Beantwortung aus anderen Gründen nicht stattgefunden habe und diese Auskunft trotz Mahnbriefes nicht bis zum 16.08.20218 erteilt habe.

Die bezogen auf das Tatbild der angelasteten Übertretung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes lauten (mit Überschriften) wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  4. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

 13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

  1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

  2. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

  3. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

  4. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

  5. Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

  1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

  2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

Jene der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lauten (mit Überschriften) wie folgt:

                                                            

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Erwerbsstatistiken und

  2. Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

  1. Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;

  2. Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;

  3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;

  4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

  5. die Art des Anstaltshaushaltes.

Art der Erhebung

§ 5.

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

  1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

  2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

Aus den zitierten rechtlichen Bestimmungen folgert, dass sich die Mitwirkungspflichten eines Auskunftspflichtigen, so wie hier verfahrensgegenständlich relevant, bei einer Erhebung im Rahmen einer Befragung aus § 9 BStatG ergeben, sohin besteht die Verpflichtung zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ganz pauschal eine Verweigerung der Auskunftserteilung bzw. eine Nichterteilung einer Auskunft angelastet, sohin einerseits eine vorsätzliche Tatbegehung (arg. „verweigert“) wie auch die bloße Nichterteilung einer Auskunft (arg. „diese Auskunft …. nicht bis …. erteilt haben“). Dafür, worauf die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung – denn dies stellt eine „Verweigerung“ dar - gründet, bleibt die belangte Behörde eine Begründung schuldig und finden sich für eine derartige Annahme nach der Aktenlage keine sicheren Hinweise. Sodann lässt die belangte Behörde unberücksichtigt, dass nicht schlechthin eine Verpflichtung zu jedweder Auskunft besteht, sondern lediglich rücksichtlich jener Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 9 Z 1 BstatG). Dies wäre in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen, um dem Erfordernis des § 44a VStG Genüge zu tun. Des Weiteren beinhaltet die Tatanlastung gegenüber dem Beschwerdeführer einen – nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0185) unzulässigen Alternativvorwurf (arg. „da sie … die Auskunftserteilung …. verweigert haben oder die Beantwortung aus anderen Gründen nicht stattgefunden hat“. Eine solche Tatumschreibung widerspricht ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert (vgl. VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; 29.3.1995, 90/10/0147).

Aus den genannten Erwägungen und da verabsäumt wurde, innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist eine diesen Erwägungen Rechnung tragende Verfolgungshandlung zu setzen, ist im Übrigen Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass eine entsprechende Vervollständigung der Tatanlastung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann.

Ergänzend ist zu bemerken, dass für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die belangte Behörde zur Annahme gelangt, eine für das dritte Jahresquartal (sohin in den Monaten Juli bis September) bestehende Auskunftsverpflichtung müsse als nicht erfüllt angesehen werden, wenn diese nicht spätestens bis zu einem von der Statistik Austria festgesetzten Termin (dem 16.08.2018), innerhalb des an sich offenen Quartales erfüllt worden ist. Alleine, dass im Mahnbrief der Statistik Austria an den Beschwerdeführer diese Frist gesetzt wurde, lässt sich nicht folgern, dass bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist bereits das Tatbild verwirklicht wäre, zumal sich aus § 7 Abs. 4 EWStV 2010 ergibt, dass die Befragung nicht zwingend in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche (laut eingeholter Auskunft der Statistik Austria war das die Woche von 09.07.2018-15.07.2018), zu erfolgen hat, sondern in einem Zeitrahmen von bis zu fünf Wochen nach der Referenzwoche, was bedeutet, dass eine Zuwiderhandlung gegen die aus § 9 Abs 1 erwachsende Auskunftsverpflichtung in diesem Falle daher erst mit Ablauf des 19.08.2018 angenommen werden könnte. Somit scheidet auch aus dieser Erwägung die Annahme einer Tatbildverwirklichung seitens des Beschwerdeführers aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftspflicht; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.059.3509.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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