RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2020/01/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0304 B 17. Juni 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach

geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß

die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene

Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die

Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins

Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2

VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104,

VwSlg 10456 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010116.L04

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten