TE Vfgh Beschluss 1996/3/6 KI-14/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes aufgrund nicht erfolgter Anrufung des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 1994 wurde der Antrag des Einschreiters auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 iVm. §37 FremdenG abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 1994 wurde der Antrag des Einschreiters auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 in Verbindung mit §37 FremdenG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Beschluß vom 7. September 1995 als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte. Er begründete dies damit, daß die Rechtsstellung des Einschreiters auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden könnte, weil ein Abschiebungsaufschub jeweils nur für ein Jahr ab Antragstellung - im gegebenen Fall also nur bis zum 11. Juli 1995 - gewährt werden dürfe.

3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG 1953) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Einschreiter im wesentlichen darauf, daß der Verfassungsgerichtshof "in als ständige erscheinender Rechtsprechung die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Antrag gem §36 FrG abgewiesen wurde, abgelehnt" und, soferne dies beantragt worden sei, solche Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Ebenso habe jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Behandlung derartiger Beschwerden "(in Form der Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos) ... zumindest für den gegenständlichen Fall, daß der erzielbare Abschiebungsaufschub zur Zeit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof schon verstrichen wäre", abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "den derart aufgetretenen Kompetenzkonflikt entscheiden und aussprechen, ob der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof zur Behandlung der Bescheidbeschwerde vom 21.12.1994 zuständig ist."

II. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".römisch zwei. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn Nach der zitierten Verfassungsbestimmung in Verbindung mit §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn

"in derselben Sache ... der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt haben",

obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre. Mit anderen Worten, wenn sich einer der beiden Gerichtshöfe zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. zB. VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969, 13249/1992, 13409/1993; zuletzt etwa VfGH 30.6.1995, KI-6/95-7 ua.).obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre. Mit anderen Worten, wenn sich einer der beiden Gerichtshöfe zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen vergleiche zB. VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969, 13249/1992, 13409/1993; zuletzt etwa VfGH 30.6.1995, KI-6/95-7 ua.).

Zwar trifft es zu, daß auch dann, wenn einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob letzterer in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen hat, ein Kompetenzkonflikt, der gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu entscheiden ist, vorliegen kann; dies dann, wenn entweder die Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber - sofern dies nicht der Fall ist - wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat (s. VfGH 14.12.1994, KI-1/94, 30.6.1995, KI-6/95-7 ua.).

Allerdings liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt nur dann vor, wenn zwei Behörden bzw. zwei Gerichte in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden bzw. Gerichte die Entscheidung der Sache (aus dem Grund der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht (s. zB VfSlg. 4554/1963, 11862/1988; 13249/1992, Pkt. 2.2; vgl. auch VfSlg. 11925/1988, Pkt. II.1). Allerdings liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt nur dann vor, wenn zwei Behörden bzw. zwei Gerichte in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden bzw. Gerichte die Entscheidung der Sache (aus dem Grund der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht (s. zB VfSlg. 4554/1963, 11862/1988; 13249/1992, Pkt. 2.2; vergleiche auch VfSlg. 11925/1988, Pkt. römisch zwei.1).

Auch eine behauptete "ständig erscheinende Rechtsprechung" einer der beiden Behörden bzw. eines der beiden Gerichte kann dieses Erfordernis nicht substituieren.

2. Gegen den in Rede stehenden Bescheid ist eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes - wie oben ausgeführt und vom Antragsteller selbst zugestanden - nicht erfolgt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt konnte deshalb a priori nicht entstehen.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953). 3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953).

Aus den oa. Gründen wird zugleich der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen.

III. Diese Beschlüsse konntenrömisch drei. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI14.1995

Dokumentnummer

JFT_10039694_95K0I014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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