TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/22 W213 2003350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2020
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Entscheidungsdatum

22.01.2020

Norm

BDG 1979 §137
B-VG Art133 Abs4
GehG §35
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2003350-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Stefan JÖCHTL, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltsstraße 7, gegen das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG) und Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage (§ 34 GehG), zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 137 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Assistent Leistungssteuerung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2007 auf Feststellung der Gebührlichkeit bzw. Bemessung einer Verwendungszulage ab 01.03.2007 wird gemäß § 35 Gehaltsgesetz § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG mangels höherwertiger Verwendung des Beschwerdeführers abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde er mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Standort Schwechat (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) betraut.

Mit Schreiben vom 15.11.2007 stellte er den Antrag auf Anerkennung der Bewertung seines Arbeitsplatzes "Assistent Leistungssteuerung" mit der Verwendungsgruppe A1/GL und die sich daraus ergebende Zahlung einer Verwendungszulage rückwirkend mit 01.03.2007.

Für den Fall, dass seinem Ersuchen nicht formlos stattgegeben werden könne, ersuchte er um

1.) bescheidmäßige Feststellung der Zuordnung seines Arbeitsplatzes als Assistent Leistungssteuerung am Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe seit 01.03.2007 sowie

2.) bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß §34 GehG ab dem 01.03.2007, wobei er sich nicht für beschwert erachte, wenn mit der Erledigung des zweiten Antrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag gewartet werde.

Begründend brachte er vor, dass seine Arbeitsplatzbewertung als Assistent Leistungssteuerung derzeit mit A2/5 festgelegt sei. Da sowohl Finanzämter als auch Zollämter in einem Ressort subsumiert seien, bestehe seiner Ansicht nach auch der Anspruch, organisatorisch gleich getaktet zu sein. Im Zuge der OE Zoll 06/07 seien mit dem BKA Verhandlungen bezüglich der Arbeitsplatzwertigkeit geführt worden. Die Vertreter des BMF hätten für die Funktion des Assistenten Leistungssteuerung die Bewertung A1/GL vorgesehen. Die Verhandlungen mit dem BKA hätten aber generell für diese Funktion A2/5 in den Zollämtern ergeben. Es sei keine Differenzierung auf divergierende qualitative und quantitative Anforderung dieser Funktion in den einzelnen Wirtschaftsräumen erfolgt.

Im Gegensatz dazu werde hier bei Finanzämtern und Großbetriebsprüfungen sehr wohl bewertungsrelevant differenziert. Seines Wissens seien derzeit 9-10 "Controller" bei Finanzämtern und Großbetriebsprüfungen mit A1/GL bewertet. Die Funktionsbeschreibung für diese laute Vorstandsassistent Leistungssteuerung.

Als zusätzliche Begründung würden die Ausschreibungen in der Jobbörse für den Assistenten Leistungssteuerung am ZA Eisenstadt Flughafen Wien (A2/5) und für den Vorstandsassistenten Leistungssteuerung am FA08 (A1/GL) angeführt. Ein Vergleich der Anforderungen und Tätigkeiten dieser Interessensbekundungen könne keinesfalls zu unterschiedlichen Bewertungen führen.

I.2. Der Leiter des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien befürwortete mit Schreiben vom 17.04.2009 eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und führte zur monetären Dimension des Arbeitsplatzes aus, dass das ZA EF jährlich ein Budget (Personal- u. Sachaufwand) von ca. 17 Mio. Euro zu verwalten habe. Der Beschwerdeführer habe als Assistent Leistungssteuerung bezüglich der wirtschaftlichen Mittelverwendung durch die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen, seinen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung von Strategien sowie dem laufenden Controlling wesentlichen Einfluss auf eine ökonomische Amtsführung. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die eingesparten Kosten für Überstunden seit 01.03.2007. So seien. Allein im Jahr 2008 beispielsweise über die Zielvorgaben hinaus zusätzlich mehr als 11.000 Mehrdienstleistungsstunden im Ausmaß von ca. 280.000 Euro eingespart worden. Ohne die Fachkompetenz des Beschwerdeführers wäre ein solches Ergebnis nicht möglich gewesen. Weiters sei auf die hinlänglich bekannte Sondersituation des ZA EF hingewiesen, charakterisiert durch die hohe Mitarbeiteranzahl, unterschiedlichsten Aufgabenstellungen an den verschiedenen Standorten, verbunden mit unterschiedlichen Dienstplansystemen (Schicht- u. Wechseldienst, Gleitzeit, etc.). Nicht zu vernachlässigen sei auch die Umsetzung der Kernaufgaben des Controllings im operativen Bereich, welche durchaus Auswirkungen auf die Höhe der Zoll- u. sonstigen durch das Zollamt eingehobene Abgaben zeitigten (z.B. Verwendung von LoS-Auswertungen als Basis zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit dem Amtsfachbereich, Plausibilitätsprüfungen).

Über die übliche statistische Erfassung und Dokumentation hinausgehende Zeit/Mengenaufzeichnungen gebe es nicht, da auch in keinerlei Organisationsvorschriften vorgesehen. Außerdem könne auf Grund der tatsächlichen Wahrnehmungen sowie der Aufgabenanordnungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl mengen-, zeit- wie auch qualitätsmäßig ein Tätigkeitsspektrum erfülle, das weit über das der derzeitigen Arbeitsplatzbewertung hinausgehe.

I.3. in weiterer Folge wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes am 11.11.2009 auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.09.2008 ein Bewertungsgutachten erstellt, dass ergab, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei.

I.4. Mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging.

I.5. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 13.07.2010 vor, dass er den Vergleich mit der in der Anlage des BDG genannten Richtverwendung Z 1.11.1: "im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates "Rechtsdokumentation" und Mitarbeiter des Referates "Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums" im Landesschulrat für Niederösterreich" begehre. Ferner brachte er vor, dass er im Bereich "Fachwissen" die Zuordnung "grundlegende spezielle Kenntnisse = 9" lauten müsse. Im Bereich "Managementwissen" müsse die Zuordnung "homogen = 6" lauten. Für den Bereich "Handlungsfreiheit" sei die zutreffende Zuordnung "Richtlinien gebunden = 12".

Daraus ergebe sich folgende Stellenwert:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Bei Nichtberücksichtigung des von ihm geforderten Kalküls Fachwissen = 9 ergäben sich auf Grund des kausalen, auch durch die mathematische Verknüpfung in der Berechnung der Denkleistung bewiesenen, Zusammenhanges Neubewertungen im Bereich Denkrahmen und Denkanforderung. Dabei ergebe sich für den Bereich "Denkrahmen" die zutreffende Zuordnung "strategisch orientiert = 6" und für den Bereich "Denkanforderung" die zutreffende Zuordnung "adaptiv = 7".

Daraus ergebe sich folgende Stellenwert:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Sein Arbeitsplatz wäre daher im Hinblick auf eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1, alternativ einer Höherbewertung in A2, zu überprüfen.

I.6. Der Amtssachverständige ergänzte mit Schreiben vom 01.09.2010 sein Gutachten, wobei er unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Gutachten vom 11.11.2009 getroffene Zuordnung aufrecht hielt.

I.7. Mit Schreiben vom 07.10.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die zur Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 angeführten Aufgaben, insbesonders

* Durchführung von Auslastungsvergleichen (Benchmarking) zur Sicherung eines optimalen Ressourceneinsatzes;

* Vorausschauende Planung (mittel- und langfristig) betreffend Ressourceneinsatz und die wirtschaftliche Entwicklung (Kundenkreis) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes, sowie Prognostizierung des Handlungsbedarfes;

* Simulation von Auswirkungen betreffend Organisationsentwicklung;

* Evaluierung und Modellierung von Kommunikations-, Informations- und Geschäftsprozessen;

* Unterstützung des Vorstandes in allen Belangen

als A1 wertige Tätigkeiten gesehen werden. In Verbindung mit dem breiten Spektrum des Aufgabenportfolios auf Grund der einzigartigen Stellung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in Bezug auf Aufgaben, Standorte, Personal und Sonderzuständigkeiten, die ein hohes Anforderungsprofil implizieren, sehe er seine Tätigkeit als A1-wertig an.

I.8. Mit Schreiben vom 03.02.2011 ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten vom 11.11.2009 und entkräftete die Einwendungen des Beschwerdeführers.

I.9. Der Beschwerdeführer entgegnete mit Schreiben vom 24.03.2011, dass die Abgrenzung zwischen den Verwendungsgruppen A1 und A2 bzw. die Einstufung im Kriterium Fachwissen auf seine Absolvierung des Controller-Lehrganges reduziert würden. Gemäß der "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den des Bundes", Bewertungskriterium Wissenswert, Teilgebiet Fachwissen werde unter dem für ihn zutreffenden Kalkül "9 Grundlegende spezielle Kenntnisse" das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis, erwartet werden kann, gefordert. Weiters werde ausgeführt, dass die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige) Praxis und breite Erfahrung erworben wurde, dieser universitären Ausbildung gleichzusetzen seien. Seine erfolgreiche Absolvierung dieser Controller Ausbildung, bzw. seine zielgerichtete Auswahl seiner Weiterbildungsmaßnahmen verstärkten bzw. erhöhten diesen Anspruch sogar auf das Kalkül "10". Der Flughafen Wien stelle für viele internationale Delegationen ein bevorzugtes Ziel dar. Hierbei werde er nicht nur zu organisatorischen Tätigkeiten herangezogen. Auf Grund seiner ausgezeichneten englischen Sprachkenntnisse und seines Auftretens betreue er diese oftmals vor Ort. Die weiteren Argumentationen zum Bereich Fachwissen habe er bereits mehrfach dargelegt.

Er sehe seinen Arbeitsplatz im Gegensatz zum Amtssachverständigen daher als sehr wohl als A1- wertig an. In der Entgegnung des BKA werde nur punktuell auf seine Argumentation eingegangen, seine Erfahrung, sein Wissensstand, seine zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen und nicht zuletzt sein Aufgabenbereich als Assistent des Amtsvorstandes in allen Belangen, des nicht nur größten, sondern auch aufgabenintensivsten Zollamtes im Bundesgebiet finde hier eindeutig zu wenig Beachtung. Allein die durch den Standort Flughafen Wien, der als der Wirtschaftsmotor der Region Ost zu bezeichnen sei, anfallenden Anforderungen an den Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung rechtfertigten den Vergleich mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1. Der Flughafen Wien stehe im Fokus der Öffentlichkeit, ca. 18.000 Arbeitsplätze und ein Steueraufkommen von ca. 1 Milliarde Euro pro Jahr strichen die wirtschaftliche Bedeutung dieses Standortes besonders hervor. In diesem Umfeld die Interessen seitens des Zollamtes zu wahren und im Besonderen auf die stetigen Veränderungen dieses lebenden Organismus Flughafen, unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit in Zusammenhang mit den eigenen hohen Qualitätsansprüchen optimal einzugehen, erforderten ein hohes Maß an Qualifikation.

Den Ausführungen zum Kriterium "Managementwissen" werde entgegnet, dass der Rolle des Assistenten Leistungssteuerung nicht nur im Organisationshandbuch verschiedenste Zugriffsmöglichkeiten auf IT Systeme (e-zoll, control, diverse WinEvi Anwendungen, etc.), sondern auch im Rahmen einschlägiger Richtlinien Handlungsspielraum überantwortet werde. Aktuell sei hier die OV-2300, "Arbeitsrichtlinie Interne Kontrolle" zu nennen, die ihm in Verbindung mit der, unter seiner Mitwirkung, dazu erstellten Amtsverfügung nicht nur das Leserecht auf alle Datensätze einräume, sondern auch Pflichten in sensiblen Bereichen beinhaltet. Hier sei der Fokus neben Qualitätssicherungsmaßnahmen speziell auf interne Malversationsvermeidung gerichtet. Natürlich würde ihm weiterhin von seinem Vorstand individuell und anlassbezogen das Weisungsrecht übertragen. Im Rahmen des derzeit laufenden Personaltransfers von Mitarbeitern der PostTelekom und BMLV, der Implementierung des ICS -Import Control Systems, das nebenbei erwähnt österreichweit nur am Flughafen in Wien zur Anwendung kommet - was eben wieder die Sonderstellung dieser Dienststelle herausstreiche und der zu erwartenden Eröffnung des Skylink im Juni 2012 sehe er sein Mitwirken sehr wohl im oberen Bereich des Kriteriums Managementwissen "6".

Den Ausführungen des Kriteriums Handlungsfreiheit entnehme er keine neuen Argumentationen. Daher gehe er davon aus, dass hier die von ihm als zutreffend angesehene Zuordnung "12" seitens des BKA bestätigt werde.

Zu den in der Entgegnung in Zusammenhang mit dem Kriterium Denkrahmen wolle er auf seine Sonderstellung im Zollamt Flughafen Wien verweisen. Das Einbeziehen, bzw. gemeinsame Treffen strategischer Entscheidungen mit dem VO sei wiederholt angeführt worden. Ein pragmatischer Zugang auf Problemstellungen sei speziell in nachgeordneten Dienststellen gefragt und notwendig, um die Strategien mit den Bedürfnissen der Wirtschaft, wo möglich, in Einklang zu bringen. Zudem werde im Rahmen der strategischen bis 2014, bei Eintreffen von angestellten Hypothesen, trotz der bis jetzt getätigten Personalzufuhr aus dem Personaltransfer ein Personalbedarf von ca. 25 VBÄ und einer zusätzlichen Organisationseinheit entstehen. Hier umfasse sein Aufgabenbereich nicht nur die Überprüfung des Eintreffens dieser Hypothesen, bzw. das hierzu verwendete Datenmaterial, sondern es sei auch zu hinterfragen, ob alle Parameter berücksichtigt wurden. Für den hiesigen Wirtschaftsraum sei die Bewertung des neuen Aufgabengebietes ICS nicht durchgeführt worden, dies zu erkennen und weiter zu transportieren falle in seinen Zuständigkeitsbereich.

Den Ausführungen im Kriterium Denkanforderunq werde entgegengehalten, dass durch den Amtssachverständigen selbst in der Entgegnung vom 01.09.2010 der Bezug zum Arbeitsplatz des "Controllers" beim Finanzamt Baden Mödling hergestellt worden sei. Er sehe hier bereits in den Ausführungen des Amtssachverständigen eine schlüssige Argumentation um seinen Arbeitsplatz mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zu vergleichen. Dass Arbeitsplatz des "Controllers" beim Finanzamt Baden Mödling keine Richtverwendung gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 ist, liege nicht in seinem Einflussbereich. Er sehe daher nicht ein, dass ihm dieser Sachverhalt zum Nachteil gereichen solle. Hier sei auch anzumerken, dass er immer mehr in die Medienarbeit des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien eingebunden werde. Die Betreuung von diversen Fernsehsendern und diversen Printmedien, speziell am Standort Flughafen Wien könne bundesweit für nachgeordnete Dienststellen als einzigartig bezeichnet werden. Im Bereich der Aus- und Weiterbildung sei vor einigen Jahren im Finanzressort das elektronische "Lernmanagementsystem" - LMS eingeführt worden. Neben den seit der Einführung des LMS in jedem Wirtschaftsraum angesiedelten Bildungskoordinator und Bildungskostenverantwortlichen werde in der nächsten Zeit den Assistenten Leistungssteuerung ein Zugriffsrecht für diese Anwendung zur Verfügung gestellt werden. Der daraus resultierende Auftrag erscheine klar und sei auch bei der Bewertung dieses Kalküls zu berücksichtigen.

I.10. Das Bundesministerium für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen. Gemäß § 5 VwGbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

I.11. Am 14.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und der Amtssachverständige XXXX sein Gutachten ergänzte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde er mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien, Standort Schwechat betraut. Für diesen Arbeitsplatz liegt nachstehende Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.09.2008 vor:

1. DIENSTSTELLE

1.1. Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

1.2. ORGANISATIONSEINHEIT

Geschäftsleitung

2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES

Assistent Leistungssteuerung

3. VERTRETUNGEN

3.1. WEN VERTRITT DER ARBEITSPLATZINHABER

ORG Leiter

3.2. UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS

Personalangelegenheiten, Beschaffung

3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER

Bei Bedarf Regionalmanagement Ost

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r

4.1. ÜBERGEORDNET hinsichtlich der

FACHAUFSICHT DIENSTAUFSICHT

--- ----

4.2. UNTERGEORDNET hinsichtlich der

FACHAUFSICHT

Vorstand

DIENSTAUFSICHT

Vorstand

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes (nur stichwortartige Angaben)

> Unterstützung und Beratung des VO in allen Belangen, insbesondere bei der leistungs- und ergebnisorientierten Steuerung des gesamten Zollamtsbetriebes als Stabsstelle

> Wahrnehmung sämtlicher Leistungscontrollingaufgaben

> Aufbereitung, Analyse und Dokumentation von Leistungskennzahlen speziell im Zusammenhang mit der Erreichung von vereinbarten Leistungszielen bzw. generell im Sinne von Leistungscontrolling (z.B. Plausibilitätsprüfungen, Soll-Ist-Vergleiche, Abweichungsanalysen)

> Durchführung von Auslastungsvergleichen (Benchmarking) zur Sicherung eines optimalen Ressourceneinsatzes

> Erstellung, Präsentation sowie Erläuterung von Managementberichten (periodische, bzw. anlassbezogen) über die für den VO und die GL steuerungsrelevanten Informationen, insbesondere im Bereich der Kosten- und Leistungsberechnung (Berichtswesen)

> Vorausschauende Planung (mittel- und langfristig) betreffend den Ressourceneinsatz und die wirtschaftliche Entwicklung (Kundenkreis) im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes, sowie Prognostizierung des Handlungsbedarfes

> Simulation von Auswirkungen betreffend Organisationsentwicklungen und Veränderungen in der Wirtschaft, sowie Identifizierung von möglichen Problemfeldern - Erarbeitung von Lösungsvarianten

> Evaluierung und Modellierung von internen, sowie externen Schnittstellen

> Planung, Vorbereitung, sowie Unterstützung von erforderlichen operativen Handlungen (Personalmaßnahmen, Implementierung neuer geänderter Kommunikations-, Informations- oder Geschäftsprozesse, umfassende Kontrollmaßnahmen)

> Unterstützung des VO bei der Dienstaufsicht über die Teamleiter, speziell im bereich der Gleitzeitregelung

> Unterstützung des VO bei der Aufsetzung und Durchführung von Projekten im eigenen Wirkungsbereich (Pilotprojekte, Projektmanagement)

6. Ziele des Arbeitsplatzes

Bewältigung der unter Punkt 5 angeführten Aufgaben unter den Prämissen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Outputorientierung und sozialer Kompetenz. Leben und Umsetzen des Managementinstrumentes New Public Management

7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) (Punkt 7 der Arbeitsplatzbeschreibung)

Tätigkeiten

Quantifizierung

Analyse und Aufbereitung von Daten

30 %

Mitwirkung an den grundsätzlichen Personal-und Budgetangelegenheiten des Wirtschaftsraumes

10 %

Mitarbeit an Projekten

15 %

Erstellung von Dienstanweisungen

10 %

Führungsaufgaben

20 %

Support anderer Organisationseinheit (z. B. FB, ORG)

10 %

Qualitätssicherung

5%

8. APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten

Anlassbezogen durch den Vorstand festgelegt.

9. S O N S T I G E Befugnisse

Vertretung des ORG Leiter

10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES PERSONAL (ANZAHL, GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN):

0

11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER

a) Fachkenntnisse

> Sehr gute Kenntnisse über statistische Analysen und Herstellung von Synthesenzur Effizienz und Effektivitätssteigerung

> Umfassende Kenntnisse im Bereich Leistungscontrolling, insbesondere in deröffentlichen Verwaltung/Non-Profit-Organisationen

> Eingehende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre und des Budgetwesens des Bundes

> Kenntnisse im Bereich Organisation, Struktur und Kommunikationsfluss der Zollverwaltung und der Europäischen Union

> Kenntnisse auf den Gebieten Controlling und Benchmarking

> Gute Kenntnisse des EU-Zollrechtes (ZK, ZK-DVO, ZT) und den von den Zollbehörden anzuwendenden nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften

b) Soziale Kompetenz:

> Fähigkeit, auf Anforderungsänderungen rasch, flexibel und effizient zu reagieren

> Fähigkeit, zwischen oft differenten Aufgabenstellungen eine Syntax zu finden

> Fähigkeit, unter persönlichen Stresssituationen Lösungsmodelle zu entwickeln

> Fähigkeit, auch unter Zeitdruck differente Problemstellungen zu analysieren

> Hohe Fähigkeit, die zugewiesenen Arbeiten nach Dringlichkeit und Wichtigkeit zu priorieren

> Fähigkeit, die eigene Arbeit flexibel und anforderungsbezogen zu managen (Timemanagement)

> Hohe Bereitschaft, den eigenen Arbeitseinsatz anforderungsbedingt zu steuern

> Hohe Bereitschaft, Konfliktprophylaxe durchzuführen

> Fähigkeit, bei Neuerungen eigeninitiativ tätig zu werden

> Fähigkeit, im eigenen Arbeitsbereich die übertragenen Aufgaben sorgfältig, zuverlässig und termingerecht zu erledigen

> Diskretion

> Teamfähigkeit

> Hohe Kommunikationsfähigkeit

> Korrektes, selbstsicheres und anlassadäquates Auftreten nach Außen und Innen

> Fähigkeit, Controlling als Steuerungstechnik für die eigene Organisation einzusetzen; Eigenverantwortung

> Führungskompetenz (Ergebnis- und Zielorientierung)

> Organisatorische Fähigkeiten

> Kooperative und integrative Fähigkeiten

> Überzeugungskraft

> Strukturiertes, analytisches, logisches Denken

> Methodenkompetenz

> Ausgezeichnete EDV Kenntnisse

11.1. AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.)

Reifeprüfung

Ablegung der Dienstprüfung für den gehobenen Zolldienst

Ein Baustein Management Trainée

Zwei Module Trainerausbildung

Teilnahme und Abschluss mit Diplom am Controlling Lehrgang im Zentrum für

Verwaltungsmanagement

Teilnahme am Grundmodul Controlling in der BFA

Teilnahme am Seminar Wissensmanagement

Teilnahme an zwei Seminaren Führungsfitness

Teilnahme am Seminar Krisen erkennen und handeln

Seminar Fehlzeiten senken - eine Aufgabe des Personalmanagements (ZVM)

Qualifizierung Assistent Leistungssteuerung Modul II (LoS Testuser)

Seminar Moderieren, Besprechen, Leiten

Einführung in das Controlling

Lehrgang Assistenzmanagement

Benchmarking - Lernen von den Besten (ZVM)

12. SONSTIGE FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE)

> Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf besondere Anordnung des VO

> Teamübergreifende Koordinierungsmaßnahmen

> Entwicklung von wirtschaftsraumspezifischen Berichten

> Einbindung in alle Projekte, die auf Veranlassung, bzw. Mitwirkung der GL basieren (z.B. PEP sap, Flughafenvergleich Wien - München, Flexi Group, LoS Testuser)

> Einschulung von Kollegen andere Wirtschaftsräume (Graz, Wien)

> Ansprechpartner Regionalmanagement in Zollfragen

> Implementierung eines internen Kontraktmanagements samt zugehörigen Reportings

> Die Größe (Mitarbeiter Anzahl, Team Anzahl) und die Besonderheiten des Wirtschaftsraumes (z.B. Dienstpläne an allen Wochentagen 00:00-24:00 Uhr, die Sondersituation am Flughafen) stellen enorme intellektuelle Ansprüche

> Eigeninitiative

> Visionäres Denken

13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)

> Erster Beisitzer der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat I

Ferner wurde festgestellt, dass sich die mit 20 % quantifizierten Führungsaufgaben des Beschwerdeführers einerseits darauf beziehen, dass er im Abwesenheitsfall den Leiter der Abteilung Organisation vertritt. Die unter Punkt 13. Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit eines Beisitzers der Leistungsfeststellungskommission im RMO, Senat I, ist mittlerweile ausgelaufen.

Der Beschwerdeführer hat nachstehende - über die in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesenen Ausbildungen hinausgehende - Ausbildungen bzw. Lehrgänge absolviert:

> Controlling - Diplom vom 16.04.2010 des Österreichischen - Controller Instituts für die öffentliche Verwaltung (16-tägiger Controllingslehrgang)

> Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 281 "Kreativität und Improvisation in Projekten. Raus aus dem "Kastldenken"

> Next level consulting, Projektmanagement (sechstägiger Lehrgang)

> Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar ES-E-240 "Meetings Brush-up"

> Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 282 "Prozessmanagement und Prozesscontrolling"

> Verwaltungsakademie des Bundes, Lehrgang "Change-Werkstatt" (sechstägig)

> Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 277 "Einführung ins Abenteuer Change Management"

> Verwaltungsakademie des Bundes, Seminar MS 279 "Veränderungen kraftvoll steuern und kommunizieren.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Befunden, die dem Gutachten (samt Ergänzungen) des Amtssachverständigen XXXX zu Grunde liegen sowie den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung als Partei in der Verhandlung vom 14.01.2020. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung nicht bestritten hat, sondern im Rahmen der Parteienvernehmung lediglich die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben anhand von Beispielen erläutert hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer auch die Quantifizierung seiner Tätigkeiten nicht bestritten. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgänge bzw. Seminare beruhen auf den von ihm in der Verhandlung vom 14.01.2020 vorgelegten Teilnahmebestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A 1.)

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebracht, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Finanzen überging. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Ablauf des 31.12.2013 keinen Bescheid erlassen. Gemäß § 5 VwGbk-ÜG ist daher die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 3) zu § 5 VwGbk-ÜG).

§ 137 BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) ...

(6) ...

(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(10) ..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113).

XXXX erstellte nachstehend (auszugsweise) angeführtes Bewertungsgutachten:

"[...]

Richtverwendungen (RV):

Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs.1 BDG 1979, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. RV sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischer Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (§ 137 Abs. 2 BDG 1979).

Für das vorliegende Gutachten war somit der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 anzuwenden. Den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2005 ist zu entnehmen, dass die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert war, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden RV veraltet und die Arbeitsplätze teilweise nicht mehr existent sind. Die Neufassung soll insbesondere eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren sowie für die/den Bedienstete/n besser nachvollziehbare Erklärungen durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.

Herr ADir. XXXX stellt in seinem Antrag vom 15. November 2007 einen Bezug zu anderen Arbeitsplätzen innerhalb der Finanzverwaltung her. Gemäß dem Gesetzesauftrag ist jedoch (siehe auch die obigen Ausführungen) in diesem Gutachten lediglich ein Vergleich zu in der Anlage 1 des BDG 1979 angeführten RV zulässig.

Auswahl der verwendeten Richtverwendung (RV):

Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX ist nicht gesondert als RV der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Vor Auswahl in diesem Gutachten verwendeten RV wurde für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. XXXX eine Zuordnung zu den genannten Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) vorgenommen und daraus die Summe der Stellenwertpunkte ermittelt. Unter Z 2.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 angeführt. Daraus wurde für die Erstellung dieses Gutachten eine Anzahl von RV näher untersucht. § 137 Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Bewertungsverfahren unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten RV einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer RV herzustellen. Da von den analysierten RV eine die gleichen Stellenwertpunkte aufweist als der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX (die übrigen RV geringere oder höhere) und unter der Z 2.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 weiters keine RV aus dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen angeführt ist, wird diese RV (RV 2.5.3.) für den Vergleich herangezogen.

RV 2.5.3. (VGr./FGr. A 2/5):

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle:

Der Arbeitsplatz wird in der Folge als RV 2.5.3. bezeichnet und ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 6/2007) mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten vom BMBWK an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) übergegangen. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 (BGBl. I Nr. 3/2009) trat diesbezüglich keine weitere Änderung ein. § 137 Abs. 2 BDG normiert dazu, dass Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze sind, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesbestimmung zukommt.

RV 2.5.3.: Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle

[Arbeitsplatzbeschreibung der RV 2.5.3.]

Gutachten

Der Arbeitsplatz von Herrn ADir. XXXX wird laut (mit 4.8.2008 oder 4.9.2008 unterschriebener) Arbeitsplatzbeschreibung folgendermaßen beschrieben:

[Arbeitsplatzbeschreibung "Assistent Leistungssteuerung Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien]

Hierarchische Gliederung:

Die Zollämter sind Dienstbehörden/Personalstellen für die eigenen Mitarbeiter/innen und in der Aufbauorganisation (gleich den Finanzämtern, die Steuerfahndung und die Großbetriebsprüfung) nachgeordnete Dienststellen des BMF.

In den bundesweit 5 Steuer- und Zollkoordinationen (SZK) sind u.a. das Regionalmanagement, das Personalmanagement sowie die bundesweiten Fachbereiche angesiedelt.

In der Ausgabe 02/2004 der Zeitschrift "FINANZ AKTUELL" wird beispielsweise zum Regionalmanagement in der SZK ausgeführt:

Die neue Steuer- und Zollkoordination wird mit ihren regional oder österreichweit zuständigen Abteilungen mit 1. Mai 2004 offiziell starten. Anders als zum Beispiel im Personalbereich hat dabei das Regionalmanagement keine direkte Vorgängerorganisation. Die neue Struktur ist bewusst prozessorientiert aufgebaut und führt Steuer und Zoll zusammen.

Fünf Regionalmanager tragen jeweils die Verantwortung für die Steuerung der Leistungen und Ressourcen von 10-15 Finanzämtern, Zollämtern und Großbetriebsprüfungen. Die Unterteilung erfolgt in die Regionen West (Tirol und Vorarlberg), Mitte (Oberösterreich und Salzburg), Süd (Steiermark und Kärnten), Ost (Niederösterreich und Burgenland) und Wien.

Die Aufgaben im Regionalmanagement sind u.a.:

> Planen d. Ziele u. Ressourcen;

> Verhandeln der Zielvereinbarungen;

> Steuern mit Kennzahlen, Berichten und Maßnahmen;

> Unterstützen von Entwicklungsprozessen;

> Durchführung d. Beschwerdemanagements;

> Gestalten der Informations- und Kommunikationsprozesse;

> Koordinieren aller finanzamts- und zollamtsübergreifenden Prozesse wie zB Betrugsbekämpfung

> ADV-Koordinierung

Im Rahmen der Reform und damit der höheren Autonomie der Finanz- und Zollämter sowie Großbetriebsprüfungen, werden neue Steuerungsmodelle nach New Public Management Grundsätzen eingeführt. Waren bisher vor allem Ressourcen und Wege fix vorgegeben und das Ergebnis der Tätigkeit eines Finanz- oder Zollamtes eine "Konsequenz" davon, so sind es jetzt Ziele, Rahmenbedingungen und Standards, die es gemeinsam zu vereinbaren gilt. Und zwar nicht nur zwischen dem Regionalmanagement und den Finanz- und Zollämtern sowie den Großbetriebsprüfungen, sondern auch zwischen dem BMF und den Regionalmanagern und den Vorständen/Innen und Teams. Die Steuerung erfolgt zeitnah mit Kennzahlen und Berichten und vor allem durch rasch zu setzende Maßnahmen.

Zur Personalleiterin bzw. zum Personalleiter in der SZK wird auszugsweise aus einer Stellenausschreibung in der Wiener Zeitung (Erscheinungsdatum: 28.11.2003) zitiert:

Den Anforderungen des modernen Wirtschafts- und Finanzlebens entsprechend ist derzeit im Bundesministerium für Finanzen ein Reorganisationsprozess im Hinblick auf eine serviceorientierte, flexibel agierende, effizient und kostengünstig ausgerichtete Finanzverwaltung im Gange. Die strategische und inhaltliche Neuausrichtung der Personalarbeit bedingt auch eine neue Definition der Funktion PersonalleiterIn der Region.

Diese umfasst zukünftig einerseits die Leitung, Koordination und Organisation des Dienstbetriebes im Kompetenzzentrum selbst ebenso wie andererseits die ergebnisorientierte und gleichmäßige Anwendung des Personalrechts. Das bedeutet insbesondere

> Verantwortung für die zeitnahe und materiell richtige Bearbeitung von Personalangelegenheiten, die auf Grund ihrer Komplexität nicht in den "Wirtschaftsraumämtern" durchgeführt werden können;

> Dienst- und personalrechtliche Betreuung, im Besonderen die Vorbereitung von Rechtsakten, individuelle Rechtsberatung und -interpretation für die "Wirtschaftsraumämter";

> Abwicklung komplexer Geschäftsprozesse bis zur Vorlage an den Dienstbehördenleiter;

> Besoldung für die "Wirtschaftsraumämter";

> Gewährleistung einer ressortweit einheitlichen Rechtsanwendung, wobei die Steuerung durch das Bundesministerium für Finanzen erfolgt;

> Unterstützung des Bundesministeriums für Finanzen bei der einheitlichen Umsetzung der Vorgaben, insbesondere Einhaltung der Zielwerte in personeller Dimension mit Schnittstelle zum Budgetbereich;

> Qualitätssteuerung und -sicherung (Prozessanalyse/-optimierung, Controlling, Fachaufsicht, Koordination).

Mit dem BMF-Betrugsbekämpfungspaket erfolgte mit 1.1.2007 die Transferierung der "Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung" (KIAB) von den Zollämtern zu den Finanzämtern und mit 1.3.2007 die Reform der Steuerfahndung sowie der Zollämter. Dem vom BMF zur ZÄ-Reform erstellten Grundlagenpapier ist (auszugsweise) zu entnehmen:

Die jüngste Zollgeschichte ist geprägt durch massive Einschnitte in die Zollorganisation. Mit der EU-Osterweiterung und der damit einhergehenden Auflösung der Zollwache wechselten am 1. Mai 2004 über 1000 MitarbeiterInnen ins Innenministerium. Die damals 65 Zollämter wurden auf 14 Wirtschaftsraum-Zollämter reduziert. Diese Aufbauorganisation wurde im Hinblick auf die EU-Osterweiterung mit 1.5.2004 geschaffen.

Die tatsächlichen Auswirkungen dieser EU-Osterweiterung wurden erst im Rahmen einer umfassenden Evaluierung dieser Zollreform im Jahr 2005 sichtbar. Zudem hat die nach EU-Vorgaben im Jahr 2005/2006 umgesetzte Elektronisierung der Zollverfahren ("e-Zoll") im Bereich der Zollabfertigung die Ablauforganisation in den Zollämtern insbesondere in den Kundenteams stark verändert. In der Reorganisation 2003/2004 sind die Außen- und Betriebsprüfung Zoll zunächst unberücksichtigt geblieben.

Damit die österreichische Zollverwaltung weiterhin kundenorientiert, kompetent und wirtschaftlich in einem zunehmend international vernetzten Zoll- und Verbrauchsteuergeschehen handeln kann, müssen bestehende Strukturen weiter optimiert werden. Die Zielsetzungen des Zollprojektes sind demnach:

> Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Verringerung des Verwaltungsaufwandes, verbesserte Leistungssteuerung der Zollverwaltung;

> Besser steuerbare Organisationsstrukturen (Schaffung von ZÄ mit annähernd gleichen Aufgabenstellungen/Kompetenzen);

> Erhöhung der Qualität durch Rechtssupport in jedem Zollamt;

> Verbesserung der Effektivität des Personaleinsatzes (Focus auf die richtigen Dinge des Zollgeschäftes);

> Verbesserung der Effizienz (Optimierung der Abläufe, Vermeidung von Rivalitäten zwischen Kundenteam, ABZ und Zollfahndung [ZOFA]);

> Effizientere Zollkontrollen auf Basis einer umfassenden Kontrollstrategie und eines international ausgerichteten Risikomanagements

Die beschlossenen Reorganisationsmaßnahmen im Zollbereich lassen sich folgendermaßen skizzieren:

Äußere Strukturen

> Reduzierung der derzeit 15 Zollämter (inkl. Sonderzollamt Salzburg/Erstattung) auf 9 Zollämter

Innere Strukturen

> Werden soweit als möglich den Strukturen der Finanzämter angeglichen;

> Jedem Zollamt eine Zollfahndung (ZOFA) und Optimierung der ZOFA in den neuen Strukturen;

> Einrichtung einer zweiten Observationseinheit Zoll (OEZ) in der Region Ost;

> Einrichtung bzw. Beibehaltung einer Betriebsprüfung Zoll (BPZ) in jedem Zollamt;

> Schaffung einer Abgabensicherung Zoll (Zollkasse) in jedem ZA;

> Schaffung eines Amtsfachbereiches in jedem ZA (Fachvorstand mit Fachbereichsteam und Strasa-Leiter);

> Optimierung der Aufbauorganisation und der Funktionsaufgaben in den Kundenteams und Neuregelung des Risikomanagements im Wirtschaftsraum (RMW), das als Kernkompetenz aller Kundenteams weiter ausgestaltet werden soll;

> Übernahme der Agenden des ZA Salzburg/Erstattung durch das ZA Salzburg. Ist gleichbedeutend einer Verlagerung der Zahlstelle für die Ausfuhrerstattungen in das Zollamt Salzburg;

> Reduzierung des Bundesweiten Fachbereiches Zoll und VSt.;

> Reduzierung bzw. teilweise Neuausrichtung der Competence Center in Hauptfunktion Zoll und VSt.;

> Anpassung der Bewertungen vergleichbarer Funktionen (Vorstand, Fachvorstand, Teamleiter etc.) an jene der FÄ.

Die Neubewertung der Arbeitsplätze in den Zollämtern wurde mit Erledigung des Bundeskanzleramtes vom 20.02.2007 abgeschlossen.

Bewertung des Arbeitsplatzes von ADir. XXXX

Folgende Zuordnungen werden für den Arbeitsplatz des Herrn ADir. XXXX getroffen:

Fachwissen (Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8):

Unter Fortgeschrittene Fachkenntnisse werden durch den Abschluss einer Höheren Schule erworbene oder durch im Arbeitsprozess nach dem Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre und facheinschlägigen Zusatzausbildung erweiterte Kenntnisse verstanden. Das Fachwissen von ADir. XXXX wird an der oberen Bandbreite von Fortgeschrittene Fachkenntnisse gesehen:

> Die Steuerung bzw. Planung des personellen Ressourceneinsatzes ist sowohl auf Grund der Anzahl an MitarbeiterInnen (ca. 280) als auch auf Grund der diversen dislozierten Standorte komplex. Bei der Standortthematik ist hervorzuheben, dass das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien nicht nur Standorte wie in Maria Lanzendorf oder Klingenbach unterhält, sondern auch am Areal des Flughafens Wien unterschiedliche Lokalitäten zu betreuen hat so zB das Cargo Center Nord (Kurierdienste), das Air Cargo Center (Luftfracht), den Office Park und insbesondere den Reiseverkehr selbst.

> Herrn ADir. XXXX obliegt auch die Stellvertretung für die/den Organisationsleiterin und es liegt somit neben den Agenden des Assistenten Leistungssteuerung nicht nur ein umfassendes Fachwissen auf dem Gebiet des Zollschuldrechts und der Verbrauchsteuern vor, sondern auch zur Ausübung der Funktion des stellvertretenden Leiters des Teams Organisation. Ergänzend ist auszuführen, dass der Arbeitsplatz der Organisationsleiterin/des Organisationsleiters an einem Finanz- oder Zollamt mit BKA-Erledigung aus 2007 einheitlich mit A 2/6 bewertet wurden.

> Bei der Dienstplaneinteilung ist zu berücksichtigen, dass ein Schicht- und Wechseldienst ("rund um die Uhr" für 24 Stunden) an 7 Tagen in der Woche sicherzustellen ist. Ein weiterer Aspekt beim Personaleinsatz ist das Erfordernis, die an einem Zollamt unterschiedlichen "Personal-Qualitäten" (zB Kundenteam, Zollfahndung, Betriebsprüfung, inklusive Diensthunde) an den Standorten im notwendigen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wobei das Zollamt die Stellung eines Grenzzollamtes einnimmt.

> Bedingt durch den laufenden Betreib an einem Flughafen und den doch auftretenden Zyklen intensiver bzw. abwechselnd mit weniger personalaufwendigen Perioden während des Schicht- und Wechseldienstes sind Personalspitzen durch einen "flexiblen und intelligenten" Dienstplan abzufedern.

Nebenbeschäftigungen wie beispielsweise für die "Agentur für Europäische Integration (AEI) zeugen vom Fachwissen und guten Ruf des Herrn ADir. XXXX , sind jedoch für die Bewertung des Arbeitsplatzes eines Assistenten Leistungsteuerung nicht zu berücksichtigen. Laut Homepage der AEI engagiert sich die österreichische Verwaltung seit vielen Jahren beim Aufbau von öffentlichen Verwaltungen in Ost-, Südosteuropa und in den Nachbarländern der Europäischen Union im Rahmen von EU-geförderten Partnerschafts-Projekten ("Twinning"). Dabei wirkt die AEI seit 2003 in der Rechtsform eines "Non-Profit Vereins" mit. Die AEI motiviert und mobilisiert heimische Spitzenbeamte für EU-Projekte und wickelt das logistische und finanzielle Management ab.

Bei der Beurteilung des Kriteriums "Fachwissen" am Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung ist näher zu untersuchen, ob eine Aufstufung zum Kalkül "Grundlegende spezielle Kenntnisse" zu erfolgen hat. Grundlegende spezielle Kenntnisse erfordern das Wissen, das von einer Absolventin/einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis. Gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurde.

Laut Schreiben der Steuer- und Zollkoordination Region Ost vom 26. Jänner 2009 wurde ADir. XXXX mit Wirkung vom 1. März 2007 auf Dauer mit der Funktion des Assistenten Leistungssteuerung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien betraut. Es muss von jedem A2-Beamten erwartet werden können, dass er nicht auf der Wissensstufe stehen bleibt, die ihm bei der Grundausbildung vermittelt worden ist, sondern dass er sich auch nach der Dienstprüfung mit später in Kraft tretenden Vorschriften oder bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes mit seinen neuen Aufgaben vertraut macht, unter Umständen auch mit auf seinen (neuen) Tätigkeitsbereich beschränkten Vorschriften, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung gewesen sind. So wurden laut Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. 11.1.) fortführende Ausbildungen und Module absolviert.

Es steht außer Zweifel, dass sowohl der Arbeitsplatz eines Assistenten Leistungssteuerung aber auch der eines (stellvertretenden) Organisationsleiters Kenntnisse über eine Anzahl von Gesetzen, (ergänzender) Verordnungen und Dienstanweisungen erfordern. Neben dem Steuer-, Abgaben-, Zollschuld- und Gebührenrecht sind auch dienstrechtliche Bestimmungen für das eigene Personal zu berücksichtigen, ebenso sind fundierte Kenntnisse des Verfahrensrechtes und der Personalentwicklung erforderlich. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist mit einer Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ), mit Kundenteams, einer Fahndungs- und Strafsachenabteilung, einem Fachbereich sowie mit der Abgabensicherung ausgestattet, weiters sind hier Diensthunde sowie ein "Kompetenzzentrum" angesiedelt.

Erschwerend für die innere Ablauforganisation und/oder die Dienstplaneinteilung sind die dislozierten Standorte des Zollamtes. Dieser Umstand ist jedoch in Verbindung mit der Personaldotation beim Kriterium Managementwissen zu berücksichtigen.

Ein Assistent Leistungssteuerung benötigt sehr gute Kenntnisse über statistische Analysen und deren Synthese zur Effizienzsteigerung, über die Gebiete Controlling und Benchmarking sowie über die Aufbau- und Ablauforganisation und den Kommunikationsfluss innerhalb des Zollamtes sowie über die österreichische Zollverwaltung und innerhalb der Europäischen Union allgemein. Für die Beurteilung des Kriteriums Fachwissen zum Kalkül "Grundlegende spezielle Kenntnisse" ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass verschiedene Gesetze oder Verordnungen angewendet werden, noch ist die Selbstständigkeit des Tätigwerdens maßgeblich. Der Inhalt der verlangten und erbrachten Leistungen haben juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse zu erfordern. Weiters dürfen allfällige (Rechts-)Fragen mit denen der Beamte konfrontiert wird nicht bloß einem kleinen Rechtsgebiet angehören und für ihre Lösung muss ein Gesamtüberblick über den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Eine Aufstufung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" muss verneint werden, da sich auch durch das Vorhandensein von Kenntnissen auf mehreren Sachgebieten, insbesondere wie Leistungscontrollingaufgaben (zB Plausibilitätsprüfungen, Soll-Ist-Vergleiche, Abweichungsanalysen), Auslastungsvergleiche, Aufbereitung/Analyse/Dokumentation von Leistungskennzahlen, vorausschauendePlanung betreffend Ressourceneinsatz, Evaluierung und Modellierung von Kommunikations-, Informations- und Geschäftsprozessen bzw. die Unterstützung des Amtsvorstandes bei der Dienstaufsicht eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe bzw. Fachwissen nicht begründen lässt.

Dem Grundsatz einer lernenden Organisation ist immanent, dass Zentralstellen, beispielsweise bei der (Weiter-)Entwicklung von IT-Anwendungen, das Erfahrungspotential von erfa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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