TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/18 W228 2212673-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2020
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Entscheidungsdatum

18.04.2020

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §5
PG 1965 §61
PG 1965 §69
PG 1965 §90a
PG 1965 §99

Spruch

W228 2212673-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1956, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der BVAEB vom 01.10.2018, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB oder belangte Behörde; vormals Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder BVA) hat mit Bescheid vom 01.10.2018, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.05.2018 eine Gesamtpension von monatlich brutto ? 2.784,44 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto ? 1.897,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto ? 534,38 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto ? 325,31. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension (in Form beiliegender Berechnungsblätter) des Beschwerdeführers dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass eine Altersdiskriminierung, ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums und eine Gleichheitswidrigkeit des § 61 Abs. 3 PG 1965 vorliege. Das erste Argument basiert auf einer Vergleichsrechnung mit einem "vollharmonisierten" Beamten mit Jahrgang 1976. Der Beschwerdeführer bezahle einen Pensionsbeitrag für seine Mehrdienstleistungen von 12,35% und für Bezugsteile der Mehrdienstleistungen über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 11,67%. Sein Grundgehalt erreicht aufgrund Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe niemals die Höchstbeitragsgrundlage. Ein Jahrgangsbeamter 1976 zahle 10,25% und bei Überschreiten der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage überhaupt keinen Pensionsbeitrag. Würden die Bestimmungen des jüngeren Beamten auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gebracht, erhielte der Beschwerdeführer eine Gesamtpension von ? 2.960,58 und nicht ? 2.784,44. Aufgrund des Abstellens auf unterschiedliche Jahrgänge liege in den dargestellten, unterschiedlichen Ergebnissen eine Altersdiskriminierung des Beschwerdeführers. Die Benachteiligung entspringe der Deckelung des § 61 Abs. 3 PG 1965. Der Beschwerdeführer habe für Nebengebührenwerte in der Höhe von 37.538,33 den Pensionsbeitrag entrichtet, ohne jedoch eine Gegenleistung zu bekommen. Außerdem werde ein Rechtseingriff wegen Altersdiskriminierung, Eigentumseingriff und eine Gleichheitswidrigkeit in der unterschiedlichen Höhe der Pensionsbeiträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Jahrgangsbeamten 1976 vorgebracht. Das zweite Argument basiert auf einem Vergleich mit einem Exekutivbeamten desselben Jahrganges. Es wird ein E1 Beamter der Funktionsgruppe 12 in der Stufe 2 als Beispiel herangezogen. Diesem würde bei identer Beitragsleistung für seine Nebengebührenwerte eine Nebengebührenzulage zustehen, die ? 1.664,14 betrage. Dies ergebe sohin nur aufgrund des höheren Standes bei gleicher Beitragsleistung eine nicht zu rechtfertigende Differenz von ? 1.129,76. Diese Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da beide dieselben Prozentsätze beim Pensionsbeitrag für ihre Bezugsanteile zu bezahlen hatten. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage von 20% nach § 61 Abs. 3 PG 1965 sei um ein Vielfaches höher, als jene des Beschwerdeführers. Außerdem bezieht der hier angenommene Vergleichsbeamte ein höheres Grundgehalt, was zu einer schnelleren Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage führt und daher für die Mehrdienstleistungen schon viel früher der niedrigere Pensionsbeitragsprozentsatz anzuwenden ist. Es müssen auch weniger Überstunden für dieselben Nebengebührenwerte geleistete werden, da diese höher entlohnt werden. Die Differenz von ? 1.129,76 sei weder nachvollziehbar noch verfassungskonform.

Die Beschwerdesache wurde am 08.01.2019 von der BVAEB dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2020 der belangten Behörde die Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt.

Am 29.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 27.01.2020 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass keine Altersdiskriminierung vorliege, da die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG diene, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet sei und somit Verluste abgefedert seien. Der Vertrauensschutz berücksichtige neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen sei, stellen ein geschlossenes, faires System dar. Dass die Regelungen des Neurechts nicht in jedem Einzelfall schlechter als jene des Altrechts seien, begründe keine Altersdiskriminierung. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einer Altersdiskriminierung ausgehen, so wäre diese durch die öffentlichen Interessen der langfristigen Finanzierbarkeit der Beamtenversorgung und der Angleichung an die Leistungen des ASVG gerechtfertigt. Eine Gleichheitswidrigkeit liege gemäß Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, 98/12/0489, nicht vor, da ein Vergleich PG 1965 zum ASVG wegen tiefgreifend verschiedener Rechtsgebiete unzulässig sei. Außerdem werde auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0070, verwiesen. Hinsichtlich der Unversehrtheit des Eigentums wurde auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Entscheidungen des VfGH vom 30.11.1999, B 1511/99, vom 07.06.2006, B 66/05, sowie auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0070, verwiesen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass in anderen Bereichen des PG 1965 nicht notwendigerweise zu einer Anwartschaft führen (mindestens 15 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 3 PG 1965). Eine Gegenleistung für die geleisteten Pensionsbeiträge bestehe, da diese im Neuast der Parallelrechnung als Bestandteil der Jahresbeitragsgrundlage berücksichtigt werden und sich daraus eine höhere Leistung ergibt. Eine weitere Rechtfertigung liege darin, dass die Deckelung der Nebengebührenzulage auf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage verhindern soll, dass der Ruhegenuss das höchste bezogen Grundgehalt inklusive ruhegenussfähiger Zulagen der Aktivdienstzeit überschreitet. Die sachliche Rechtfertigung der Kürzungsbestimmung zwischen Beamten unterschiedlicher besoldungsrechtlicher Einstufung ergibt sich aus dem Ziel und Zweck der Regelung, dass Beamte keinen höheren Ruhegenuss erhalten als Grundgehalt zuzüglich ruhegenussfähiger Zulagen während der Aktivdienstzeit. Gem. § 5 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Durch die Begrenzung der Nebengebührenzulage auf 20% soll erreicht werden, dass grundsätzlich kein Beamter mehr als 100% seines sich aus der Durchrechnung ergebenden Grundgehalts inklusive ruhegenussfähiger Zulagen erhält. Das frühere Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage durch Beamte höherer besoldungsrechtlicher Einstufungen sei nur eine zeitliche Diskrepanz, die die logische Folge der unterschiedlichen Einstufung sei. Darin lasse sich keine Diskriminierung erblicken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.01.2020 die Stellungnahme der BVAEB übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 05.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.03.2020 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer ? 109.966 an Pensionsbeitragsleistung völlig umsonst bezahlt habe. Seine Pension sei niedriger als eine ihm ausschließlich nach dem APG fiktiv gebührende Pension. Der Gesetzgeber bevorzuge auf Kosten der Alten die Jungen aufgrund der näher erläuterten Berechnungen respektive deren Ergebnis. Hinsichtlich des ins Leere laufenden "Quervergleichs", sei dieser unrichtig, da die für den Vergleich relevanten Beamten sich allein durch deren Alter unterscheiden und dies keine erforderliche sachliche Rechtfertigung für die aufgezeigte Ungleichbehandlung sei. Beschwerdepunkt in den von der BVAEB zitierten VwGH-Erkenntnissen war das Mischsystem an sich, im vorliegenden Verfahren liege der Beschwerdepunkt aber in der durchgeführten Parallelrechnung, weil der Beschwerdeführer zumindest anteilig denselben Bestimmungen unterworfen wird, wie ein deutlich jüngerer Beamter, und sich im Vergleich für den Beschwerdeführer eine deutlich geringere Pension ergibt. Die Sicherstellung, dass der Beamte im Ruhestand nicht bessergestellt wird als zur Aktivdienstzeit, sei von der Argumentation der BVAEB verfehlt, da sowohl die zuerkannte, als auch die mittels Beschwerde zu erlangende Pension deutlich unter den Aktivbezügen des Beschwerdeführers liegt und ihr Ziel damit deutlich verfehlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer trat am 01.10.1976 in das Dienstverhältnis mit der Republik Österreich ein und unterlag durchgehend der Pflichtversicherung als Bundesbeamter.

Mit Bescheid der Dienstbehörde LPD Wien vom 17.01.2017, Zl. XXXX , wurden Schwerarbeitsmonate im Ausmaß von 240 Monaten festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2018, GZ: XXXX , wurde für den Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX 1956, ab 01.05.2018 eine Gesamtpension von monatlich brutto ? 2.784,44 bemessen. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto ? 1.897,75, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto ? 534,38 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto ? 325,31.

Die Berechnungsblätter des Bescheids der BVAEB (21 Seiten) werden als integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen gründen sich auf dessen Inhalt. Der Inhalt ist unstrittig.

Strittig ist die Richtigkeit der Berechnung unter Anwendung des § 61 Abs. 3 PG 1956, was eine Rechtsfrage darstellt, die unter Punkt 3 sogleich zu erörtern ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15b BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,12 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 PG 1965 zu berechnen.

Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, welches sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 PG 1965 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 auf 100% entspricht.

Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.10.2005, G 67/05 ua, ist folgende Schlussfolgerung des VfGH hervorzuheben: "Wird doch dieses Wesen der Beamtenpension vor allem davon bestimmt, dass es sich beim Beamtendienstverhältnis - im Sinne des historisch übernommenen Begriffsbildes des Berufsbeamten, das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VfSlg. 11.151/1986) - um ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis handelt, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich somit - eben wesensmäßig - von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, "der zu Folge es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete" handelt [VfSlg. 13.829/1994; s. weiters etwa VfSlg. 16.923/2003]). [...]

Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, der zu Folge die Ruhegenüsse von Beamten ein öffentlichrechtliches Entgelt sind und ihnen nicht der Charakter einer Versorgungsleistung zukommt, abzugehen."

Somit ist aber schon dem Versuch eines Vergleiches zwischen dem Ruhegenussrecht nach PG 1965 und dem Pensionsrecht nach APG aufgrund dieses Wesensunterschiedes jegliche Grundlage entzogen und eine Gleichheitswidrigkeit kann aufgrund eines untauglichen Vergleichsversuches nicht erkannt werden.

Soweit durch die Parallelrechnung der jeweilige prozentuelle Anteil des Ruhebezugs nach dem PG 1965 sowie der Pension nach dem APG addiert werden, so stellt dies keinen Vergleich dar, sondern den gestaffelten Übergang in ein neues, wesensfremdes System. Damit bei diesem Übergang keine zu großen Verluste eintreten, werden zusätzlich bei der Ermittlung des prozentuellen Anteils des Ruhebezugs nach dem PG 1965 Vergleichsberechnungen durchgeführt, nämlich jene betreffend den Ruhegenuss und die Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage (Vergleichspension) auf der einen Seite und jene betreffend die Ermittlung einer allfälligen Erhöhung des Ruhebezuges auf der anderen Seite.

Daher ist den Ausführungen der belangten Behörde durch den erkennenden Richter insoweit beizupflichten, als die Regelungen zur Parallelrechnung als Übergangsregelung hin zur Übernahme des allgemeinen Pensionssystems nach dem ASVG dienen, der Vertrauensschutz durch den Übergang von Altrecht zum Neurecht gewährleistet und somit Verluste abgefedert werden. Der Vertrauensschutz berücksichtigt neben dem Pragmatisierungsdatum (= Länge der Zugehörigkeit zum Altsystem) eben auch das Alter, da Beamte im fortgeschrittenen Alter nicht mehr rechtzeitig für Einbußen hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung Vorsorge treffen können. Dass die Regelungen des Altrechts günstiger waren, jene des Neurechts zu allgemeinen Verlusten für die Beamten führen, und die Parallelrechnung als Übergang dazwischen vorgesehen ist, stellt ein zweckmäßiges und verfassungskonformes System dar.

Weiters verweist die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens zum Eigentumseingriff auf die ständige Judikatur des VfGH, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hat. Dem ist auch in Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, 2007/12/0070, durch den erkennenden Richter nicht entgegen zu treten.

Abschließend ist zudem darauf zu verweisen, dass der versuchte Vergleich mit einem 20 Jahre jüngeren, "vollharmonisierten" Beamten auch aus einem weiteren Grund untauglich scheint. Dieser kann nämlich nicht zum gleichen Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer am 01.05.2018 in den Ruhestand treten und schon gar nicht zu den gleichen Regeln wie der Beschwerdeführer, sondern erst 20 Jahre später zu dann neuen Regeln. Die Judikatur des EuGH zur Altersdiskriminierung setzt hingegen auf eine tatsächlich stattgefundene Altersdiskriminierung auf. Exemplarisch sei hier der Fall Hütter vom 18.06.2009, Rs C-88/08 genannt. Im Sachverhalt absolvierten beide Lehrlinge parallel eine Lehre, danach wurden beide Lehrlinge weiterbeschäftigt, und zwar im gleichen Rechtsrahmen, nur dass sich aufgrund des unterschiedlichen Alters dort für Herrn Hütter eine Gehaltsdifferenz von ? 69,60 zu seinen Ungunsten ergab, da die zurückgelegten Lehrzeiten vor dem 18. Lebensjahr bei Herrn Hütter nicht berücksichtigt wurden.

Die Untauglichkeit des Vergleichs setzt sich auch bei den Ausführungen der Beschwerde zum Pensionsbeitrag fort. Die folgende Passage dient der Darstellung, dass hier versucht wird, ungleiche Sachlagen zu vergleichen:

§ 22 Gehaltsgesetz 1956 regelt den Pensionsbeitrag und die Entrichtung für jeden Kalendermonat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus. Folgende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang des Beschwerdeführers:

Zeitraum ab

Pensionsbeitrag

BGBl

01.02.1956

4%

BGBl. Nr. 54/1956

01.01.1960

5%

BGBl. Nr. 297/1959

01.01.1978

5,5%

BGBl. Nr. 662/1977

01.01.1979

6%

BGBl. Nr. 662/1977

01.01.1980

6,5%

BGBl. Nr. 561/1979

01.01.1981

7%

BGBl. Nr. 561/1979

01.01.1984

7,5%

BGBl. Nr. 656/1983

01.01.1985

8%

BGBl. Nr. 548/1984

01.01.1986

8,5%

BGBl. Nr. 572/1985

01.01.1987

9%

BGBl. Nr. 237/1987

01.07.1988

9,5%

BGBl. Nr. 288/1988

01.01.1989

9,75%

BGBl. Nr. 737/1988

01.01.1990

10%

BGBl. Nr. 651/1989

01.01.1994

10,25%

BGBl. Nr. 334/1993

01.05.1995

11,75%

BGBl. Nr. 297/1995

01.10.2000

12,55%

BGBl. I Nr. 86/2001

01.01.2005

12,35%

BGBl. I Nr. 80/2005

01.01.2014

12,35%

BGBl. I Nr. 65/2015

Folgende abweichende Pensionsbeitragswerte beinhaltete § 22 Gehaltsgesetz 1956 bezogen auf den Geburtsjahrgang 1976, der vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaßstab für eine vermeintliche Altersdiskriminierung und für das Aufzeigen einer Verfassungswidrigkeit verwendet wurde:

01.01.2005

10,45%

BGBl. I Nr. 80/2005

01.01.2014

11,05%

BGBl. I Nr. 65/2015

Um einen Vergleich bei den Pensionsbeiträgen zustande zu bringen, müssen die angegebenen Prozentwerte betreffend den Pensionsbeitrag mit den Dienstjahren des Beschwerdeführers, in denen er diese verschiedenen Beiträge geleistet hat, multipliziert werden, die Ergebnisse sodann addiert werden und durch die Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers als Beamter dividiert werden. Aufgrund dieses Rechenganges erhält man einen Wert, der den durchschnittlichen Pensionsbeitrag des Beschwerdeführers über alle Dienstjahre darstellt.

Die Berechnung für den Beschwerdeführer sieht konkret so aus:

Datum

Prozentwert

BGBl. Nr.

Zahldauer

01.10.1976

5%

BGBl. Nr. 297/1959

1,25

01.01.1978

5,50%

BGBl. Nr. 662/1977

1

01.01.1979

6%

BGBl. Nr. 662/1977

1

01.01.1980

6,50%

BGBl. Nr. 561/1979

1

01.01.1981

7%

BGBl. Nr. 561/1979

3

01.01.1984

7,50%

BGBl. Nr. 656/1983

1

01.01.1985

8%

BGBl. Nr. 548/1984

1

01.01.1986

8,50%

BGBl. Nr. 572/1985

1

01.01.1987

9%

BGBl. Nr. 237/1987

1,5

01.07.1988

9,50%

BGBl. Nr. 288/1988

0,5

01.01.1989

9,75%

BGBl. Nr. 737/1988

1

01.01.1990

10%

BGBl. Nr. 651/1989

4

01.01.1994

10,25%

BGBl. Nr. 334/1993

1,33333333

01.05.1995

11,75%

BGBl. Nr. 297/1995

5,41666667

01.10.2000

12,55%

BGBl. I Nr. 86/2001

4,25

01.01.2005

12,35%

BGBl. I Nr. 80/2005

9

01.01.2014

12,35%

BGBl. I Nr. 65/2015

4,33333333

bis 30.04.2018

 

 

41,5833333

 

 

 

 

Schnittwert

10,40%

 

 

Stellt man nun einen Vergleich im Sinne der Ausführungen der Beschwerde für einen 1976 geborenen Beamten an, müssen zuerst folgende Annahmen getroffen werden:

Der Diensteintritt erfolgte genauso wie beim Beschwerdeführer 20 Jahre nach der Geburt am 01.10.1996. Eine weitere Annahme ist, dass der mit BGBl. I Nr. 65/2015 festgelegte Prozentwert für die Zukunft bis 30.04.2038 fortgeschrieben wird.

Die Berechnung auf Basis dieser Annahmen sieht so aus:

Datum

Prozentwert

BGBl. Nr.

Zahldauer

01.10.1996

11,75%

BGBl. Nr. 297/1995

4

01.10.2000

12,55%

BGBl. I Nr. 86/2001

4,25

01.01.2005

10,45%

BGBl. I Nr. 80/2005

9

01.01.2014

11,05%

BGBl. I Nr. 65/2015

24,3333333

bis 30.04.2038

 

 

41,5833333

 

 

 

 

Schnittwert

11,14%

 

 

Wieso der Beschwerdeführer daher in der Beschwerde den jüngeren Beamten bevorzugt sieht, wenn er selbst im Schnitt 10,40% Pensionsbeitrag von seinem Gehalt abgeführt hat, sein jüngerer Kollege aber 11,14%, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Und auch bei diesem Vergleich kristallisiert sich heraus, dass das Diensteintrittsdatum eine wesentliche Grundannahme für die Vergleichsberechnung darstellt. Aufgrund der Untauglichkeit des Vergleiches wird auf Pensionsbeiträge über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gar nicht eingegangen, da Bezüge über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach PG 1965 eine Wirksamkeit bei der Ruhestandsbemessung entfalten, nach APG bei der Pensionsbemessung jedoch nicht.

Abschließend ist noch auf den Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und einem Exekutivbeamten desselben Jahrganges der Funktionsgruppe 12 in der Stufe 2 einzugehen. Zur Verdeutlichung des hier gezogenen Vergleiches sei auf die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst verwiesen. Es wird hier der Dienstgrad des Gruppeninspektors mit dem Dienstgrad eines Generals verglichen.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage von 20% nach § 61 Abs. 3 PG 1965 um ein Vielfaches höher, als jene des Beschwerdeführers. Außerdem bezieht der hier angenommene Vergleichsbeamte ein höheres Grundgehalt, was zu einer schnelleren Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage führt und daher für die Mehrdienstleistungen schon viel früher der niedrigere Pensionsbeitragsprozentsatz anzuwenden ist. Der Versuch des Vergleiches ist auch hier untauglich: das Gehalt richtet sich nach der Arbeitsplatzwertigkeit. Oder um es mit anderen Worten auszudrücken, nach der Verantwortung respektive den Risiken, die ein Beamter in dieser Position trägt. Diese Wertigkeit ändert sich nicht, wenn Mehrdienstleistungen abgeleistet werden. Dies hat nichts mit dem Alter des Beamten zu tun.

Somit bleibt der Beschwerde und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.03.2020 aus oben genannten Gründen der Erfolg versagt. Ein Grund für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages betreffend § 61 Abs. 3 PG 1956 im Sinne der Beschwerde wird nicht erkannt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Beamter Berechnung Pension Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2212673.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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