TE Vfgh Beschluss 1996/3/6 V178/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art129a Abs3
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StVO 1960 §23 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Halte- und ParkverbotsV mangels Präjudizialität

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist ein Verfahren gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §23 Abs2 StVO 1960, wonach außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen ist, bestraft wurde.

2. Aus Anlaß dieses Verfahrens begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm. Art129 a Abs3 B-VG und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29. August 1994, Z MA 46-V-7-1234/94, soweit damit in Wien 7., in der Lindengasse 36 und 41 auf jeweils 10 m Länge ab Fahrbahnerhöhung (- Umkehrzone) das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten wurde.

3. Der Magistrat der Stadt Wien hat eine Äußerung erstattet, in welcher er die Präjudizialität der Halte- und Parkverbotsverordnung bezweifelt, da der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausschließlich wegen Übertretung des §23 Abs2 StVO 1960 bestraft wurde und dieses Gebot "unabhängig von einem verordneten Halteverbot" besteht.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses unabhängigen Verwaltungssenates in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS der Art89 Abs2 in Verbindung mit Art129 a Abs3 sowie Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlaßfall bildet (so zB für antragstellende Gerichte VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).

2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus der Äußerung des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich, daß der Berufungswerber gemäß §23 Abs2 StVO 1960 deshalb bestraft wurde, weil er sein Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt habe. Laut Anzeige vom 26. Mai 1994 sei "das Fahrzeug ... in zweiter Spur abgestellt" gewesen.

3. Es ist daher offenkundig, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Halte- und Parkverbotsverordnung in der Lindengasse nicht anzuwenden hat. Der Antrag war daher mangels Präjudizialität der angefochtenen Verordnung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V178.1995

Dokumentnummer

JFT_10039694_95V00178_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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