Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2001059-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 08.04.2013, Zl: 610-405662-006, betreffend die Höhe der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 21, § 23, § 24 sowie § 46b, § 55 und § 70 HVG idgF abgeändert.
II. Für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 wird eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von fünfzig (50) von Hundert (vH), für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.08.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von dreißig (30) von Hundert (vH) und ab 01.09.2012 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zwanzig (20) von Hundert (vH) zuerkannt.
Die Beschädigtenrente beträgt
ab 01.05.2012 monatlich ? 1.099,80
ab 01.08.2012 monatlich ? 549,90
ab 01.09.2012 monatlich ? 366,60
ab 01.01.2014 monatlich ? 375,40
ab 01.01.2015 monatlich ? 381,80
ab 01.01.2016 monatlich ? 386,40
ab 01.01.2017 monatlich ? 389,49
ab 01.01.2018 monatlich ? 395,72
ab 01.01.2019 monatlich ? 403,63
ab 01.01.2020 monatlich ? 410,90
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des BVwG vom 07.11.2018, W200 2001059-1/30E wurden folgende vom Beschwerdeführer nach einem Unfall im Zuge seiner Tätigkeit für das österreichische Bundesheer erlittenen Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen rechtskräftig anerkannt:
-kausaler Anteil
Vom XXXX bis 02.05.2012:
Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt-
1/1
Vom 03.05.2012 bis 25.05.2012:
1) Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
2) Lungeninfarkt mit Infarktpneumonie-
1/1
1/1
Vom 26.05.2012 bis 26.07.2012:
1) Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
2) Lungeninfarkt geheilt-
1/1
1/1
Vom 27.07.2012 bis 24.08.2012:
1) Offener Bruch des linken Unterschenkels mit abnehmbarer Unterschenkelorthese versorgt
2) Lungeninfarkt geheilt-
1/1
1/1
Ab 25.08.2012:
Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt-
1/1
Gegen die Höhe der mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des BVwG ziffernmäßig festgestellten Beschädigtenrente hat der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision erhoben und wurde dieser Spruchpunkt mit Erkenntnis des VwGH vom28.04.2020, Ra 2019/09/0001-5 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Berufsausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt XXXX hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer stand im Jahr 2006 26 Tage, im Jahr 2007 44 Tage und im Jahr 2009 20 Tage in aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen.
Von 02.11.2010 bis 10.06.2011 leistete er seinen Grundwehrdienst.
Der Beschwerdeführer hat vom XXXX bis XXXX einen Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z. 8 Wehrgesetz beim Österreichischen Bundesheer geleistet.
Im sonstigen Zeitraum vor dem XXXX war der Beschwerdeführer entweder geringfügig beschäftigt oder bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie Krankengeld.
Die erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit hat sowohl vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses als auch vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert.
Während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes hat der Beschwerdeführer folgende Geldleistungen nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001 erhalten:
Monat
Grundbetrag
Auslandseinsatzzulage
Summe
Jänner 2012
92,54
41,93
? 134,47
Februar 2012
1.508,14
1.527,75
? 3.035,89
März 2012
1.508,14
1.751,59
? 3.259,73
April 2012:
1.508,14
1.634,82
? 3.142,96
Mai 2012
1.508,14
? 1.508,14
Juni 2012
1.508,14
? 1.508,14
Juli 2012
1.508,14
? 1.508,14
August 2012
1.508,14
? 1.508,14
September 2012
1.508,14
22,32
? 1.530,46
1.2. Am XXXX zog sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes bei Verladetätigkeiten im Camp XXXX einen offenen Bruch des linken Unterschenkels zu.
1.3. Folgende Dienstbeschädigungen sind beim Beschwerdeführer festgestellt worden:
LfdNr.
Funktionseinschränkungen
Position
MdE
Kausal-anteil
MdE vH
26.04.2012 XXXX - 02.05.2012: Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g.Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
1.
03.05.2012 - 25.05.2012: Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g.Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
2.
Lungeninfarkt mit Infarktpneumonie
g.Z. 300
70 vH
1/1
70 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
80 vH
1.
26.05.2012 - 26.07.2012: Offener Bruch des linken Unterschenkels mit Fixateur externe behandelt
g.Z. 127
50 vH
1/1
50 vH
2.
Lungeninfarkt geheilt
304
10 vH
1/1
10 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
50 vH
1.
27.07.2012 - 24.08.2012: Offener Bruch des linken Unterschenkels mit abnehmbarer Unterschenkelorthese versorgt
134
30 vH
1/1
30 vH
2.
Lungeninfarkt geheilt
304
10 vH
1/1
10 vH
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
30 vH
Ab 25.08.2012: Offener Bruch des linken Unterschenkels ohne wesentliche Funktionseinschränkung geheilt
133
20 vH
1/1
20 vH
1.4. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ist am 04.06.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung sowie zu den bisherigen Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem sich im Akt befindlichen vorgelegten Jahreszeugnis für das Schuljahr 2009/2010 und der vorgelegten Entscheidung der Klassenkonferenz vom 14.09.2010 sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Versicherungsdatenauszügen der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellungen zur Dauer der aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse in den Jahren 2006, 2007 und 2009 gründen sich auf den eingeholten Sozialversicherungsauszug.
Die Feststellung zum Einkommen des Beschwerdeführers während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes gründen sich auf die vom Heerespersonalamt übermittelte Bezugsbestätigung vom 30.01.2013.
Zu 1.2. Die Feststellungen zur Ableistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes und zur Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge dieses Auslandseinsatzpräsenzdienstes ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Unterlagen des Auslandseinsatzbasis Kommandos, der vom Heerespersonalamt übermittelten Bezugsbestätigung vom 30.01.2013 sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge der Dienstbeschädigungen, der stufenweisen Einschätzung ab XXXX und der Kausalitätsbeurteilung der Leiden gründen sich auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2018, W200 2001059-1/30E.
Zu 1.4. Der Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 04.06.2012 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 88a Abs.1 des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
Gemäß § 23 Abs. 2 HVG gelten Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und 100 v.H.
Gemäß § 23 Abs. 3 HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen.
Gemäß § 23 Abs. 4 HVG kann solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens
(§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v.H. ihres Betrages.
Gemäß § 23 Abs. 5 HVG gebührt Schwerbeschädigten zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß §§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
Gemäß § 24 Abs. 1 HVG bildet Bemessungsgrundlage bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
Gemäß § 24 Abs. 2 HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
Gemäß § 24 Abs. 10 HVG ist die Bemessungsgrundlage auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Gemäß § 46b Abs. 1 HVG hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
Gemäß § 46b Abs. 2 HVG sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag
(§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Gemäß § 55 Abs. 2 HVG ist bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
Gemäß § 70 Abs. 1 HVG sind die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Wie angeführt, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH zu leisten ist, gegeben.
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wäre grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz HVG sowohl das letzte Jahr vor Antritt der militärischen Dienstleistung, das betrifft im Falle des Beschwerdeführers die Zeit vom 30.01.2011 bis 29.01.2012, als auch das letzte Jahr vor Eintritt des schädigenden Ereignisses, das betrifft gegenständlich die Zeit vom 26.04.2011 bis 25.04.2012 zu prüfen.
Unter Zugrundelegung der den gegenständlichen Fall betreffenden Entscheidung des VwGH Ra 2016/09/0114-6 vom 28.06.2017 (Rz 22) hat das BVwG das Verfahren - wie vom VwGH gefordert - rückaufgerollt und festgestellt, dass kein für die Errechnung der Bemessungsgrundlage heranziehbares Jahreseinkommen vorliegt, weshalb § 24 Abs. 1 letzter Satz HVG zur Anwendung kommt:
"Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt."
Der VwGH hat weiters in der den gegenständlichen Fall betreffenden Entscheidung Ra 2016/09/0114-6 vom 28.06.2017 (Rz 25) ausgeführt, dass in diesem Fall der beim österreichischen Bundesheer geleistete Auslandseinsatzpräsenzdienst eine erstmalig aufgenommene Tätigkeit iSd § 24 Abs. 1 letzter Satz HVG darstellen kann und wird bei Anwendung der genannten Härteregel daher das vom Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Einkommen auf ein volles Jahr hochgerechnet und das derart ermittelte Jahresdurchschnittseinkommen als Bemessungsgrundlage festgesetzt werden müssen.
Das Grundeinkommen des Beschwerdeführers betrug während seines Auslandseinsatzes 1.508,14 ?, weiters wurde eine Auslandseinsatzzulage entrichtet.
Monat
Grundbetrag
Auslandseinsatzzulage
Summe
Jänner 2012
92,54
41,93
? 134,47
Februar 2012
1.508,14
1.527,75
? 3.035,89
März 2012
1.508,14
1.751,59
? 3.259,73
April 2012:
1.508,14
1.634,82
? 3.142,96
Für die Beschädigtenrente ergibt sich daher im konkreten Fall unter Zugrundelegung der Entscheidung des VwGH, Ra 2016/09/0114-6, gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz HVG eine Bemessungsgrundlage in Höhe von ? 2.794,05 ? ([3.259,73 x 12] ÷14).
Gemäß § 24b Abs. 1 HVG ist die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 Euro und 2 332,36 Euro zugrunde zu legen.
(Anm.: Im Jahr 2002 mit 566,80 ? und 2 351,- ? (BGBl. II Nr. 34/2002).
Im Jahr 2003 mit 573,00 ? und 2 376,90 ? (BGBl. II Nr. 455/2002).
Im Jahr 2004 mit 575,90 ? und 2 388,80 ? (BGBl. II Nr. 52/2004).
Im Jahr 2005 mit 581,70 ? und 2 412,70 ? (BGBl. II Nr. 504/2004).
Im Jahr 2006 mit 590,40 ? und 2 448,90 ? (BGBl. II Nr. 3/2006).
Im Jahr 2007 mit 605,20 ? und 2 510,10 ? (BGBl. II Nr. 25/2007).
Im Jahr 2008 mit 614,90 ? und 2 550,30 ? (BGBl. II Nr. 28/2008).
Ab 1.11.2008 mit 625,40 ? und 2 593,70 ? (BGBl. II Nr. 442/2008).)
Im Jahr 2010 mit 654,40 ? und 2.676,70 ? (BGBl. II Nr. 436/2009).
Im Jahr 2011 mit 655,10 ? und 2.716,90 ? (BGBl. II Nr. 456/2010).
Im Jahr 2012 mit 663,00 ? und 2.749,50 ? (BGBl. II Nr. 420/2011).
Berechnung der Beschädigtenrente im Beschwerdeverfahren:
Bemessungsgrundlage: ? 2.749,50
Vollrente iSd § 23 Abs. 3 HVG (2/3 der Bemessungsgrundlage): ? 1.833,00
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.05.2012:
MdE von 50 vH ? 916,50
Erhöhung bei Schwerbeschädigten um 20 vH ? 183,30 +
? 1.099,80
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) ? 1.099,80
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.08.2012:
MdE von 30 vH ? 549,90
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) ? 549,90
Höhe der Beschädigtenrente (Teilrente iSd § 23 Abs. 3 HVG) ab 01.09.2012:
MdE von 20 vH ? 366,60
Beschädigtenrente (gerundet gemäß § 70 Abs. 1 HVG) ? 366,60
Eine Erhöhung der Teilrente gemäß § 23 Abs. 4 HVG kommt nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der vorgebrachten Erwerbslosigkeit die festgestellten Dienstbeschädigungen keine maßgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bzw. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme dazu geht hervor, dass die Streckung des linken Sprunggelenkes lediglich geringgradig eingeschränkt war und das Ausmaß des Senkfußes geringgradig bestand. Weiters wirkt sich die Beinverkürzung um 2 cm nicht maßgebend auf die Funktionalität des Bewegungsapparates aus. Auch die Lungenfunktion war bereits normal. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer infolge der Dienstbeschädigung erwerbslos war. Daher konnten Ausführungen zu einem eventuellen Verschulden iSd § 23 Abs. 4 HVG unterbleiben.
Gemäß § 46b Abs. 2 HVG ist die Beschädigtenrente erstmals zum 01.01.2014 nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2014 (BGBl. II Nr. 462/2013) und dann in weiterer Folge zum 01.01.2015 nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2015 (BGBl. II Nr. 330/2014) für den Bereich des HVG für das jeweilige Kalenderjahr in folgender Weise anzupassen:
Anpassung zum
Anzupassender Betrag
Anpassungs-faktor
Vervielfachter Betrag
Gerundet gemäß § 46b Abs. 6 HVG
Leistung zum
01.01.2014
366,60
1,024
375,3984
375,40
01.01.2014
01.01.2015
375,40
1,017
381,7818
381,80
01.01.2015
01.01.2016
381,80
1,012
386,3816
386,40
01.01.2016
01.01.2017
386,40
1,008
389,4912
01.01.2017
01.01.2018
389,4912
1,016
395,7231
01.01.2018
01.01.2019
395,7231
1,020
403,6344
01.01.2019
01.01.2020
403,6344
1,031
410,8998
410,90
01.01.2020
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Rente ist die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente, die vom VwGH in seinem Erkenntnis Ra 2019/09/0001-5 detailliert vorgegeben wurde.
Die weitere Würdigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bedarf keiner mündlichen Verhandlung. Diese erfolgte im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.06.2017, Ra 2016/09/0114-6.
Die festgestellten Sachverhaltselemente hinsichtlich der Bildung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Beschädigtenrente, wie die Höhe des Einkommens beruhen auf objektiven Unterlagen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie die Berechnung der Beschädigtenrente.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft das HVG selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Auslandseinsatz Bemessungsgrundlage Berechnung Beschädigtenrente Dienstbeschädigung Jahreseinkommen Minderung der Erwerbsfähigkeit Präsenzdienst Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2001059.1.00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020