TE Bvwg Beschluss 2020/8/3 W249 2233184-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1a
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art136 Abs3a
EMRK Art6
GOG Anl1 §30
GOG Anl1 §32 Abs2
GOG Anl1 §33 Abs1 Z2
GOG Anl1 §36
GOG Anl1 §43
GOG Anl1 §45
GOG Anl1 §46
GOG Anl1 §55
GOG Anl1 §55 Abs1
GOG Anl1 §56
RAO §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2233184-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Michael SACHS und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss „am XXXX einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag“, das Bundesverwaltungsgericht „möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX und XXXX an den bevollmächtigten Vertreter zugestellten Ladungen des Untersuchungsausschusses“ verhängen.

1.1. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:

1.1.1. XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) sei am XXXX gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson des XXXX -Untersuchungsausschusses für den XXXX geladen worden. Am XXXX sei die erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt des Antragsgegners durch die Parlamentsdirektion erfolgt. Am XXXX sei die RSa-Ladung (gemäß § 26a Z 1 Zustellgesetz) dem bevollmächtigten Vertreter des Antragsgegners persönlich zugestellt worden. Am XXXX habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners mitgeteilt, dass der Antragsgegner XXXX und er der Ladung daher nicht Folge leisten wolle. Am XXXX sei schlussendlich auch ein entsprechendes Attest in der Parlamentsdirektion eingelangt. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass der Ladung auch bei Ergreifen risikominimierender Maßnahmen nicht Folge geleistet werde. Am XXXX sei das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden.

Am XXXX sei beschlossen worden, den Antragsgegner erneut für den XXXX zu laden. Am XXXX sei die RSa-Ladung (gemäß § 26a Z 1 Zustellgesetz) dem bevollmächtigten Vertreter des Antragsgegners persönlich zugestellt worden. Am XXXX sei die Terminabsage per Mail an die Parlamentsdirektion erfolgt. Dem E-Mail angeschlossen gewesen sei ein Schreiben des XXXX ohne Bezugnahme auf eine Erkrankung. Am XXXX sei der Parlamentsdirektion durch den bevollmächtigten Vertreter des Antragsgegners ein ärztliches Attest übergeben worden. Das Attest verweise auf XXXX . Am XXXX sei das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden.

1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant sei und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, S. 309).

Eine genügende Entschuldigung liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Insbesondere liege keine akute Erkrankung des Antragsgegners vor, die bei entsprechender Abwägung ein Nichterscheinen zu rechtfertigen vermöge. Der Antragsgegner habe weiters weder einen anderen Termin angeboten, noch dem Untersuchungsausschuss die Rücksichtnahme auf besondere gesundheitliche Umstände etwa durch eine an den allgemeinen Gesundheitszustand angepasste Gestaltung der Befragung ermöglicht.

1.2. In der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen übermittelt:

1.2.1 XXXX vom XXXX , in dem XXXX , bestätigte, dass der Antragsgegner „ XXXX “. Dadurch werde XXXX

1.2.2. Ladung des Antragsgegners vom XXXX gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss am XXXX (gesendet an die Geschäftsadresse der Kanzlei XXXX dort zugestellt am XXXX ): Die Ladung nannte die Beweisthemen XXXX des Untersuchungsgegenstandes ( XXXX ) als Themen der Befragung der Auskunftsperson.

Zudem enthielt die Ladung insbesondere einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten. Auch wurde die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson war in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Die angeschlossenen Beilagen betrafen Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA („Anlage 2“), weiters Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19) („Anlage 3“).

In Letzterem wurde insbesondere hingewiesen auf Atemhygiene (Tragen eines Mund-Nasenschutzes beim Betreten und Verlassen der Parlamentsräumlichkeiten sowie beim Benutzen der Sanitäranlagen; Befragung hinter einer Acrylglasscheibe; Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit gebeugtem Ellbogen oder Taschentuch), Handhygiene (regelmäßige und gründliche Reinigung der Hände mit Seife oder Desinfektionsmittel; Platzierung mehrerer Desinfektionsmittelspender im Befragungsraum und in den an diesen angrenzenden Räumlichkeiten; Nicht-Berühren des eigenen Gesichtsbereiches), Distanz (Abstandhalten von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen; entsprechende Sitzplatzverteilung im Befragungsraum; Vermeidung jeglichen Körperkontaktes z.B. Händeschütteln) sowie Belüftung (regelmäßige Durchlüftung des Befragungsraumes; ständige Luftzirkulation durch Belüftungsanlage).

1.2.3. Ladung des Antragsgegners aufgrund eines Beschlusses gemäß § 28 VO-UA vom XXXX als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss am XXXX (gesendet an die Geschäftsadresse der Kanzlei XXXX dort zugestellt am XXXX ): Die Ladung nannte dieselben Teile des Untersuchungsgegenstandes als Themen der Befragung wie schon die vorangegangene Ladung vom XXXX , weiters insbesondere erneut die Rechte der Auskunftsperson hinsichtlich der Beiziehung einer Vertrauensperson und der Dauer der Befragung; darüber hinaus waren nochmals die Beilagen betreffend Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA („Anlage 2“), sowie Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19) („Anlage 3“) enthalten.

Der Ladung angeschlossen war ein Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, datiert mit XXXX , mit dem der Antragsgegner darüber informiert wurde, dass XXXX – wegen dieser Pandemie erhöhte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen in den Parlamentsgebäuden, insbesondere im Untersuchungsausschusslokal, eingerichtet seien.

Wie schon mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners vor dem XXXX telefonisch besprochen bzw. in der Anlage 3 zur Ladung näher erläutert worden sei, seien folgende Vorkehrungen (auf Basis der diesbezüglichen Empfehlungen der AUVA) getroffen worden:

?        „Die Auskunftsperson sitzt während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe.

?        Es ist ein Raum eingerichtet, in dem sich vor der Befragung ausschließlich die Auskunftsperson (mit ihrer allfälligen Vertrauensperson) aufhält.

?        Die Wahrung des Mindestabstandes ist durch die Sitzplatzverteilung gewährleistet.

?        Der Befragungsraum wird in regelmäßigen Abständen umfangreich und gründlich desinfiziert (Aerosoldesinfektion durch Kaltnebelverfahren).

?        Die Flächen werden nach jeder Befragung gereinigt und desinfiziert.

?        Desinfektionsmittel steht zur Handdesinfektion zur Verfügung.

?        Der Befragungsraum wird regelmäßig während Sitzungsunterbrechungen gelüftet.

Darüber hinaus sind auf Wunsch folgende, weitere Maßnahmen möglich:

?        Es steht Ihnen ein Parkplatz am Josefplatz zur Verfügung.

?        Auf Wunsch können alle Personen in Ihrer Nähe ein Visier tragen.

?        Ihnen stehen FFP2-Masken mit Ventil zum Tragen während der Befragung zur Verfügung.“

Aufgrund der angeführten weitreichenden Vorkehrungen werde XXXX seitens des Untersuchungsausschusses nicht als genügende Entschuldigung für ein Nichterscheinen des Antragsgegners iSd § 36 Abs. 1 VO-UA gewertet und wurde auf die Konsequenzen für wiederholtes Nichtbefolgen einer Ladung hingewiesen.

1.2.4. Schreiben von XXXX , Arzt für XXXX , vom XXXX betreffend die „Ladung von XXXX zum Untersuchungsausschuss“. In diesem wurde insbesondere wie folgt festgehalten:

XXXX

1.2.5. Ärztliche Stellungnahme vom XXXX , unterschrieben von XXXX Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsgegner XXXX diagnostiziert worden sei, XXXX und als „Beurteilung“ festgehalten:

XXXX 1.2.6. Diverse E-Mails betreffend ZMR-Informationen sowie ein Aktenvermerk der Parlamentsdirektion zur Kontaktherstellung bzw. Zustellung der Ladungen, der sich im Wesentlichen mit den im Antrag des Untersuchungsausschusses dargestellten Ablauf deckt.

1.3. Am XXXX wurde der Leiterin der Gerichtsabteilung W249 der gegenständliche Fall von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung als Senatsvorsitzende zugeteilt.

1.4. Am XXXX wurde dem Antragsgegner der Antrag des Untersuchungsausschusses vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis XXXX mit RSa übermittelt (zugestellt am XXXX ).

1.5. Am XXXX erfolgte nach Bekanntgabe der Vollmachtserteilung für das gegenständliche Verfahren seitens seines Rechtsanwalts XXXX eine erneute Übermittlung an diesen per ERV.

1.6. Am XXXX wurde der Antragsgegner zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen (zugestellt per ERV an seinen anwaltlichen Vertreter am selben Tag).

1.7. Am XXXX übermittelte der Antragsgegner eine Stellungnahme zum verfahrenseinleitenden Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend die Verhängung einer Beugestrafe, in der er zu den Themen der Entschuldigung aufgrund XXXX Erkrankung, keiner ordnungsgemäßen Ladung sowie der Unverhältnismäßigkeit seiner Ladung als Auskunftsperson Stellung nahm.

Dabei brachte er insbesondere Folgendes vor:

1.7.1. Entschuldigung aufgrund XXXX Erkrankung

Die Ladung vom XXXX für den Untersuchungsausschuss am XXXX sei ausschließlich an Rechtsanwalt XXXX übermittelt worden, und zwar per E-Mail am XXXX und per Brief (eingelangt am XXXX ). Da der Antragsgegner aufgrund seiner XXXX Erkrankung jedenfalls XXXX , habe er sich zunächst am XXXX telefonisch entschuldigen lassen. Zusätzlich habe XXXX am XXXX eine schriftliche Entschuldigung an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses XXXX sowie an die XXXX der Parlamentsdirektion XXXX gesendet, der auch ein entsprechendes XXXX von XXXX angeschlossen gewesen sei. In diesem XXXX sei seine Krankheit nicht konkret angeführt worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass zur Wahrung der (höchstpersönlichen) Gesundheitsdaten der betroffenen Person XXXX

Die weitere Ladung vom XXXX vor den Untersuchungsausschuss am XXXX sei wiederum nur an die Kanzlei XXXX übermittelt worden (am XXXX sowohl per E-Mail als auch per RSa-Brief). Auch für diesen Ladungstermin habe sich der Antragsgegner zuerst telefonisch und anschließend schriftlich mit E-Mail vom XXXX entschuldigt. In diesem E-Mail sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen einer XXXX Erkrankung XXXX und ihm deshalb ärztlich aufgetragen worden sei, XXXX . Diesem E-Mail sei auch ein vertraulicher Arztbrief von XXXX angeschlossen gewesen. Um aber den seitens des Untersuchungsausschusses involvierten Personen einen besseren Einblick in die Hintergründe seiner Entschuldigung zu geben, habe er der Parlamentsdirektion am XXXX zusätzlich auch den detaillierten Befund seiner XXXX behandelnden Fachärzte übergeben lassen.

Festzuhalten sei, dass sich XXXX gegenüber der Parlamentsdirektion oder dem Untersuchungsausschuss zu keinem Zeitpunkt als bevollmächtigter Vertreter des Antragsgegners ausgewiesen habe. XXXX habe insbesondere keine von ihm erteilte Vollmacht vorgelegt noch sich auf eine solche berufen. Allein aus dem Führen der Korrespondenz ließen sich keine Rückschlüsse auf eine mögliche Vollmachtserteilung ableiten.

1.7.1.1. Zur vorliegenden Erkrankung XXXX

Der Antragsgegner befinde sich derzeit wegen einer XXXX

Für die XXXX Behandlung XXXX sei es laut der klaren Aussage der betreuenden Fachärzte entscheidend XXXX

Die betreuenden Fachärzte hätten ihm daher XXXX

1.7.1.2. Krankheit als anerkannter Entschuldigungsgrund

Die VO-UA selbst definiere den Begriff der berechtigten bzw. „genügenden“ Entschuldigung im Sinn von § 36 Abs. 1 VO-UA nicht. In der Rechtsprechung des BVwG sowie des VwGH seien im Wesentlichen drei Entschuldigungsgründe anerkannt, die einen Zeugen bzw. eine Auskunftsperson von der Pflicht zum Erscheinen befreien. Zu diesen Entschuldigungsgründen würden Krankheit, dringendes familiäres Erfordernis sowie die (unaufschiebbare) berufliche Tätigkeit zählen. Der vom Untersuchungsausschuss in seinem Antrag vom XXXX angeführte Entschuldigungsgrund (länger geplante Geschäftsreise) sei wörtlich dem „Parlamentshandbuch Untersuchungsausschüsse“ entnommen, es handle sich dabei lediglich um einen Beispielfall (argumentum „etwa“) einer ausreichenden Entschuldigung. Andere berechtigte Gründe würden dadurch keinesfalls ausgeschlossen. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei der Entschuldigungsgrund der Krankheit einschlägig.

Der Entschuldigungsgrund der Krankheit greife nach der Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn eine Erkrankung vorliege. Darüber hinaus müsse die rechtswirksam geladene Person im Fall einer Erkrankung dartun, warum die Krankheit sie auch am Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss hindere. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Erkrankung müsse eine gewisse Schwere erreichen, um das Nichterscheinen rechtfertigen zu können. So habe beispielsweise der VwGH im Erkenntnis Ra 2015/08/0006 zum Entschuldigungsgrund Erkrankung festgehalten: „Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein.“

In der gegenständlichen Konstellation liege der Entschuldigungsgrund „Krankheit“ vor, da die XXXX Seine XXXX Erkrankung hindere ihn am Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss, weil die behandelnden Fachärzte ihm aufgetragen hätten, XXXX sei seine Befragung als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss nicht möglich.

Die ihn behandelnden Fachärzte hätten ihm daher von einer Teilnahme am Untersuchungsausschuss dringend abgeraten. Wenn er vor dem Untersuchungsausschuss erscheine bzw. zu einem solchen Erscheinen gezwungen werde, so würde dies der eindeutigen Empfehlung seiner Ärzte widersprechen XXXX

Hinzu komme, dass vor dem Hintergrund seiner XXXX Erkrankung XXXX

1.7.2. Keine ordnungsgemäße Ladung

Festzuhalten sei, dass dem Antragsgegner die bisherigen Ladungen, insbesondere die Ladung für den XXXX , nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – zu eigenen Handen zugestellt worden seien. Folglich wäre auch mangels ordnungsgemäßer Ladung die Verhängung einer Beugestrafe unzulässig.

Die VO-UA regle die Ladung von Auskunftspersonen als durchsetzbaren Rechtsakt (§§ 28 ff iVm § 36 leg.cit.). Voraussetzung für die Pflicht zum Erscheinen vor dem Ausschuss (§ 33 Abs. 1 S 1 leg.cit.) und die daran anknüpfenden Sanktionen sei, dass die Auskunftsperson ordnungsgemäß geladen worden sei. Denn die Auskunftsperson würden die Sanktionen der Verfahrensordnung nur dann treffen, wenn sie ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Handen zugestellten Ladung keine Folge leiste (§ 36 Abs. 1 VO-UA).

Nach § 32 Abs. 2 S 1 VO-UA könne die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis (z.B. per E-Mail) erfolgen (was im gegenständlichen Fall auch erfolgt sei). In diesem Fall sei die Bestimmung über die Verhängung von Beugemitteln nicht anwendbar.

Jede weitere Ladung sei dem Empfänger allerdings zu eigenen Handen zuzustellen, sodass dann die (Anwendungs-)Voraussetzung für Beugemittel vorliege. Eine Zustellung zu „eigenen Handen“ im Sinn von § 32 Abs. 2 VO-UA liege nur dann vor, wenn der Auskunftsperson persönlich zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall insoweit beachtlich, als die Ladung für den XXXX wiederum nur XXXX (wenn auch per E-Mail und per RSa-Brief) zugestellt worden sei.

Festzuhalten sei, dass die VO-UA eigenständige Regeln für die Zustellung von Ladungen vorsehe. Dies sei aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss verbunden seien, auch notwendig. Sofern sich der Untersuchungsausschuss in seinem Antrag vom XXXX auf das ZustG berufe, so sei dies unrichtig, weil sowohl nach dem Willen des historischen Gesetzgebers als auch nach der Rechtsprechung des BVwG das ZustG für den Nationalrat gerade nicht anwendbar sei. Demnach scheide auch der formelle Empfängerbegriff des Zustellrechts (§ 2 Z 1 ZustG iVm § 93 ZPO), wonach Empfänger nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist“, sondern die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person sei, aus. Folglich wäre nicht einmal eine Zustellung der Ladung einer Auskunftsperson an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. dessen Kanzleiadresse eine Zustellung zu „eigenen Handen“ im Sinn von § 32 Abs. 2 VO-UA. Oder vereinfacht ausgedrückt: Es gebe nach der VO-UA keinen Prozessvertreter. Bloß der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass XXXX im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des Untersuchungsausschusses (insbesondere im Zusammenhang mit dem Empfang der Ladungen) auch gar nicht als Vertreter ausgewiesen und auch sonst nicht zustellbefugt gewesen sei.

Dies entspreche auch der Systematik der VO-UA, weil der Rechtsanwalt, von dem sich die Auskunftsperson beraten und vor den Untersuchungsausschuss begleiten lasse, nicht Vertreter, sondern lediglich Vertrauensperson (§ 46 VO-UA) sei. Die zentrale Aufgabe der Vertrauensperson sei die Beratung der Auskunftsperson (§ 46 Abs. 3 S 1 VO-UA), die Vertrauensperson dürfe selbst keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten (§ 46 Abs. 3 Satz 2 VO-UA). Der Vertrauensperson komme insbesondere auch kein Rederecht zu.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Zustellung zu „eigenen Handen“ im Sinn von § 32 Abs. 2 VO-UA nur dann vorliege, wenn der Auskunftsperson persönlich zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Eine solche Zustellung zu eigenen Handen sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Folglich sei es falsch, auf Basis der nicht zu eigenen Handen des Antragsgegners zugestellten Ladung für den XXXX eine Beugestrafe zu beantragen.

Auch die Androhung des Untersuchungsausschusses, bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung nach § 36 Abs. 2 VO-UA zu beschließen, sei rechtswidrig, da ein solcher Beschluss dem Untersuchungsausschuss nur dann möglich sei, wenn eine Auskunftsperson einer ordnungsgemäßen Ladung („zu eigenen Handen“) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste. Diese Voraussetzungen seien jedoch – wie gezeigt – nicht erfüllt.

1.7.3. Unverhältnismäßigkeit der Ladung als Auskunftsperson

Darüber hinaus könne das physische Erscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss und seine Befragung als Auskunftsperson zur parlamentarischen Aufklärungsarbeit auch nichts beitragen. Er werde nämlich XXXX . Zwischen XXXX einerseits und den Themen, zu denen er im Untersuchungsausschuss befragt werden solle, andererseits bestehe eine Übereinstimmung.

Die thematische Identität habe zur Folge, dass er XXXX alle inhaltlichen Fragen nicht beantworten müsste, XXXX Im Ergebnis werde er daher so gut wie keine Fragen beantworten (können).

Folglich werde es ihm aufgrund der thematischen Identität nicht möglich sein, im Untersuchungsausschuss Fragen zu beantworten und zur Aufklärung beizutragen. Aus diesem Grund blieben nur die Notwendigkeit des Erscheinens und die reine physische Präsenz während des Befragungstermins übrig, wobei – wie den Medienberichten zu entnehmen sei – auch bei einer berechtigten Entschlagung von Seiten der Parlamentarier versucht werde, Druck auf die Auskunftsperson auszuüben. Somit wäre er daher auch trotz seines Entschlagungsrechtes XXXX . Vor diesem Hintergrund wäre es daher unverhältnismäßig, ihn dazu zu zwingen, der Ladung vor dem Untersuchungsausschuss Folge zu leisten.

1.7.4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Zur Ladung zur Vernehmung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Antragsgegner vor, dass auch eine Befragung im gegenständlichen Verfahren für ihn eine XXXX Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das BVwG ihm ermögliche, die Vernehmung per Videotelefonie (Zoom-Meeting) durchzuführen. Auch eine etwa XXXX Stunden dauernde online Vernehmung über die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit sei XXXX Folglich gelte die gegenüber dem Untersuchungsausschuss aufgrund seiner XXXX geltend gemachte Entschuldigung wegen Krankheit ebenfalls für die geplante Vernehmung am XXXX vor dem BVwG.

Zum Beweis für das Vorliegen XXXX , mache er seinen behandelnden Facharzt XXXX als Zeuge namhaft, den er von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden werde.

Aus den genannten Gründen sei das Fernbleiben des Antragsgegners vom Untersuchungsausschuss zu den beiden Ladungsterminen nicht rechtswidrig gewesen. Folglich gehe er davon aus, dass das BVwG den gegenständlichen Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mangels Vorliegens der Voraussetzungen abweisen werde.

Als Beilage wurden übermittelt das XXXX von XXXX vom XXXX der Arztbrief von XXXX vom XXXX , die ärztliche Stellungnahme von XXXX vom XXXX , die E-Mails von XXXX an XXXX vom XXXX und vom XXXX sowie der RSa-Brief an XXXX vom XXXX .

1.8. Am XXXX wurden der Rechtsanwalt XXXX sowie XXXX , XXXX der Parlamentsdirektion, zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen; am XXXX weiters XXXX , XXXX der Parlamentsdirektion.

1.9. Mit Schreiben vom XXXX teilte Rechtsanwalt XXXX mit, dass er sich zum Vernehmungszeitpunkt auf Urlaub im Ausland befinde und übermittelte in der Folge eine Buchungsbestätigung. Daher wurde er mit Ladung vom nächsten Tag zur Vernehmungsteilnahme per Zoom-Videotelefonie am XXXX aufgefordert. Diese Teilnahme bestätigte er mit Schreiben vom XXXX .

1.10. Mit Schreiben vom XXXX entschuldigte sich der Antragsgegner unter Verweis auf seine Erkrankung von der Vernehmung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht und machte nochmals seinen behandelnden Facharzt XXXX als Zeuge namhaft.

1.11. Am XXXX nahm ein Vertreter der Kanzlei XXXX XXXX Akteneinsicht.

1.12. Am XXXX fanden die Vernehmungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragsgegner erschien entschuldigt nicht, wurde aber durch seine beiden Rechtsvertreter vertreten, die Angaben zu seinen Daten machten, jedoch weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch allfälligen Sorgepflichten. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde auf die Stellungnahme vom XXXX inklusive der Beilagen verwiesen.

Die darauffolgenden Zeugenaussagen von XXXX , XXXX der Parlamentsdirektion, XXXX , XXXX der Parlamentsdirektion, sowie Rechtsanwalt XXXX lauten auszugsweise wie folgt:

1.12.1. Einvernahme XXXX (Z1):

„[…] VR: Wann und warum haben Sie betreffend XXXX das erste Mal XXXX Kontakt aufgenommen?

Z1: Normalerweise bekommen wir ein Verlangen der Fraktionen mit den zu ladenden Personen. Wir beginnen dann durchzutelefonieren. Das sind nämlich viele Auskunftspersonen, die Fraktionen haben im Normalfall einen Reihungsvorschlag. Damit wir aber keine Löcher im zeitlichen Ablauf der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss haben, telefonieren wir vorher durch. Ich glaube es war ein Ladungsverlangen, ich glaube es war am XXXX .; normalerweise beginnen wir sofort zu telefonieren. Es sind viele Auskunftspersonen; ich kann mich nicht erinnern, ob es der XXXX oder XXXX war, dass ich ihn angerufen habe.

VR: Wen haben Sie angerufen?

Z1: Ich glaube, ich habe einfach in der Kanzlei XXXX angerufen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich Hr XXXX selbst angerufen habe, weil ich zu dem Zeitpunkt keine Nummer hatte.

VR: Sie haben einfach in der Kanzlei angerufen?

Z1: Ja, ich habe dort angerufen und gefragt, ob ich Herrn XXXX sprechen kann. Ich glaube, ich habe ihn nicht sofort erreicht, und es gab dann einen Rückruf. Wie ich ihn erreicht habe, habe ich vermittelt, dass Herr XXXX geladen wird. Wenn ich Rechtsvertretungen anrufe, frage ich im Normalfall nach, ob die Rechtsvertretung aufrecht ist, ich gehe davon aus, dass ich das auch hier getan habe. Dann war eine Klärung betreffend der Termine. Ich habe den Termin, der vorgeschlagen wurde, vermittelt. XXXX meinte, er würde sich erst nach Einlangen der Ladung dazu äußern, ob Herr XXXX kommen würde oder nicht.

VR: Woher wussten Sie, dass Sie die Kanzlei XXXX kontaktieren müssen?

Z1: Wir recherchieren unsere Auskunftspersonen für gewöhnlich. Wenn wir keine Kontaktdaten finden, sehen wir in den Akten nach, die dem Untersuchungsausschuss übermittelt worden sind.

VR: Wissen Sie noch, wie Sie zu der Kanzlei gekommen sind?

Z1: Das weiß ich nicht, ich habe eine XXXX des Verfahrensrichters gefragt, und die hat mir dann XXXX genannt.

VR: Wenn Sie eine Kanzlei kontaktieren, haben Sie da einen schematisierten Plan, was Sie abfragen müssen?

Z1: Wir haben keine schematisierten Abläufe für Kanzleien, aber auch generell keine schematisierten Abläufe.

VR: Haben Sie RA XXXX gefragt, ob er eine Vollmacht zur Vertretung von Hrn. XXXX in der Angelegenheit der Ladung von Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss hat?

Z1: In dem Wortlaut nicht, nein. Ich frage normalerweise, ob die Rechtsvertretung aufrecht ist, oder die Person das Mandat innehat.

VR: Sie konkretisieren das nicht?

Z1: Man kommt dann normalerweise ins Gespräch. Es gab auch schon Anwälte, die dann gesagt haben, dass sie für den Untersuchungsausschuss kein Mandat haben. In so einem Fall bitten wir dann um eine Kontaktaufnahme durch einen Rückruf der Auskunftsperson, da die Kontaktdaten nicht weitergegeben werden.

Auf Nachfrage von VR gebe ich an, dass ich normalerweise nachfrage, ob das Mandat aufrecht ist, aber wie das Gespräch mit Herrn XXXX konkret war, kann ich mich nicht erinnern.

VR: Ist es Ihnen erinnerlich, ob Herr XXXX bei dem Telefonat gesagt hat, dass er kein Mandat innehat?

Z1: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Wieso haben Sie keine schriftliche Vollmacht verlangt?

Z1: Das machen wir im Normalfall nicht.

VR: Weshalb nicht?

Z1: Das weiß ich nicht.

VR: Von wem wurde der im Verwaltungsakt einliegende Aktenvermerk (wird der Z1 vorgelegt) verfasst?

Z1: Eine Kollegin und ich; und ich glaube, unsere Vorgesetzte hat nochmals darübergeschaut. Die Kollegin heißt XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass Aktenvermerke nicht unterschrieben werden.

BR1: Wieso nicht?

Z1: Ich weiß es nicht, ich musste noch nie einen unterschreiben.

VR: Wie läuft das bei diesen Aktenvermerken ab? Wird der laufend aktualisiert, oder im Nachhinein geschrieben?

Z1: Bei dem ersten Nichterscheinen wurde dieser Aktenvermerk angelegt, und beim zweiten Nichterscheinen wurde dieser ergänzt. Wir legen nicht immer auf diese Art und Weise einen Aktenvermerk an. Wir haben eine Datenbank, wo Abläufe (Telefonate, etc.) notiert werden. Darum wussten wir, beim Anlegen dieses Aktenvermerkes, wann die Telefonate geführt wurden.

VR: Haben Sie alle Telefonate mit XXXX geführt, welche in diesem Aktenvermerk vermerkt sind?

Z1: Ich habe nicht alle geführt. Meine Kollegin XXXX hat auch welche geführt. Ich denke, sie hat auch mit Herrn XXXX gesprochen, das weiß ich aber nicht sicher. Ich weiß aber, dass sie zumindest öfter angerufen hat und ihn um Rückruf gebeten hat. Meine Kollegin ist derzeit auf Urlaub.

[…]“

1.12.2. Einvernahme XXXX (Z2):

„[…] VR: Ihre XXXX hat RA XXXX angerufen, warum hat sie gerade diesen angerufen?

Z2: Der Name ist in den Untersuchungsausschussakten im Zusammenhang mit P [Partei; Antragsgegner] aufgetaucht. Wir haben die Kanzlei dann gefragt, ob sie den P vertritt, die Antwort war ja, wir sollen die Ladung dorthin schicken, dann würde es nach Erhalt der Ladung eine Äußerung geben. Dies ist ja dann auch erfolgt. Der Rückschein liegt im Akt ein.

VR: Dieses Gespräch hat Frau XXXX geführt?

Z2: Ja.

VR: Waren Sie bei diesem Telefongespräch persönlich anwesend?

Z2: Nein, das ist nicht üblich, die Mitarbeiterinnen telefonieren anfangs mit teils ca. XXXX Leuten am Tag. Deswegen werden die Aktenvermerke angelegt.

VR: Den Inhalt dieses Gesprächs kennen Sie woher?

Z2: Aus dem Aktenvermerk. Ich habe mich auch erkundigt, wie wir darauf gekommen sind, die Kanzlei XXXX zu kontaktieren. Das können zwei Mitarbeiterinnen sein. Frau XXXX hat mir gesagt, dass sie nachdem wir nicht wussten, wer die Rechtsvertretung ist, in der Suchmaske vom Untersuchungsausschuss nachgesehen wurde; mit der Suchmaske können wir die uns elektronisch vorliegenden Akten abfragen. Diese sind bis Stufe 1 klassifiziert. Darüber hinaus liegen die Akten in Papierform vor. Die Suche durchgeführt haben die Mitarbeiter des Verfahrensrichters, die für die Zeit des Untersuchungsausschusses dienstrechtlich XXXX unterstellt sind.

BR2: Sie haben uns erzählt, dass Sie bei Ihren Mitarbeiterinnen nachgefragt haben, was wir zur P haben. Dann sagen Sie, die Mitarbeiter haben eine Suche in der Suchmaske durchgeführt und sind auf die Kanzlei gestoßen. Welche Rückmeldungen haben Ihnen Ihre Mitarbeiterinnen gegeben?

Z2: Ich habe nicht mit Herrn XXXX telefoniert, aber es wurde uns gesagt, dass eine Auskunft erst erteilt werden wird, wenn eine Ladung eintrifft. Die Kanzlei hat sich dann bereit erklärt, dass die Ladung dort einlangt; dies ist normalerweise nicht üblich, wenn kein Mandat vorliegt. Ich wäre nicht auf die Idee gekommen, dass jemand XXXX Monate lang mit uns kommuniziert und Atteste vorbeibringt, wenn er kein Mandat hat, bzw. auch E-Mails schickt. Ich wäre davon ausgegangen, dass jemand ohne Mandat sich spätestens nach der ersten RSa-Zustellung meldet und mitteilt, dass kein Mandat vorliegt. Immerhin sind Mandate nicht öffentlich einsehbar.

VR: Gibt es einen schematisierten Ablaufplan, was Ihre Mitarbeiterinnen fragen müssen, wenn sie in einer Kanzlei anrufen?

Z2: Ja, z.B., ob die Kanzlei zuständig ist. Das ist schriftlich festgehalten. Es gibt eigene Bögen zur Notiz, wer mit wem gesprochen hat, um die Nachvollziehbarkeit sicher zu stellen. Diesen Teil haben wir in einer Datenbank eingetragen.

VR: Ist das das, was sie bereits vorgelegt haben?

Z2: Nein.

VR: Haben Sie also über den Aktenvermerk hinaus noch weitere Dokumentationen über die Anbahnung eines Kontaktes?

Z2: Wir haben alles, was an notwendigen Informationen zu uns hereinkommt, in dieser Datenbank verarbeitet.

BR1: Haben Sie einen schematisierten Ablaufplan für Telefonkontakte?

Z2: Ja. Wir haben dafür ein Formular, das jeder Mitarbeiter ausfüllt, wenn er telefoniert. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das jetzt nicht vorlegen kann, weil es in einer Datenbank liegt. Der Sukkus daraus ist der im Verwaltungsakt einliegende Aktenvermerk.

BR1: Wissen Ihre Mitarbeiterinnen, dass es diesen Ablaufplan gibt?

Z2: Selbstverständlich. Es kommt immer wieder mal vor, dass Leute bei unangenehmen Themen sagen, dass wir etwas anderes gesagt haben, deswegen legen wir besonderen Wert auf Schulungen und auf Dokumentation.

VR: Warum lassen Sie sich keine schriftliche Vollmacht von Rechtsanwälten vorlegen?

Z2: Weil wir davon ausgehen, wenn jemand sagt, dass er dafür zuständig ist, dass das wahr ist.

VR: Die Aktenvermerke werden prinzipiell nicht unterschrieben?

Z2: Wir stecken die Anträge in Kuverts; das heißt wir fertigen für den Vorsitzenden die beschlossenen Anträge an das BVwG aus. Alles andere stecken wir höflichkeitshalber dazu. Relevant ist der Antrag und dessen Begründung. Alle Beilagen sind bloß Unterstützungsleistungen. Die Beurteilung der Entschuldigungen obliegt ebenso nicht uns.

BR1: Werden die Entschuldigungen und allfällige beiliegende Atteste auch den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt?

Z2: Im Normallfall nicht übermittelt, jedoch liegen sie in der Parlamentsdirektion für alle Ausschussmitglieder und Klubreferenten zur Einsicht auf. Im konkreten Fall haben alle Fraktionen Einsicht, auch in die Ärzteatteste, genommen.

Generell möchte ich hinzufügen, dass die telefonischen Kontaktaufnahmen eine reine Höflichkeit sind; wir könnten auch einfach die Ladungen an den Hauptwohnsitz zustellen.

VR: Als Herr XXXX dieses eine Attest persönlich vorbeigebracht hat, hat er sich da zum Vorliegen einer Vollmacht geäußert, bzw, ist er aufgetreten?

Z2: Er hat mir zuvor am Telefon gesagt, dass P darauf besteht, dass er das Attest persönlich vorbeibringt. Das hat er dann auch gemacht. Es war am Tag, wie im Aktenvermerk dargelegt.

[…]“

1.12.3. Einvernahme XXXX (Z3):

„[…] VR: Wann, wie und von wem wurde mit Ihnen betreffend Hrn. XXXX in der Angelegenheit der Ladung von Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss zum ersten Mal Kontakt aufgenommen?

Z3: Datumsmäßig habe ich versucht, dies aufgrund der Unterlagen zu rekonstruieren. Soweit ich dies nachvollziehen kann, bin ich am XXXX von Seiten der Parlamentsdirektion das erste Mal telefonisch kontaktiert worden.

VR: Was wurde bei diesem Telefonat gesprochen?

Z3: Zunächst kann ich nicht mehr genau sagen, mit wem ich telefoniert habe. Es kann entweder XXXX gewesen sein. Gegenstand des Telefonats war die Information, dass der parlamentarische Untersuchungsausschuss P als Auskunftsperson laden will und ob man mir diese erste Ladung per E-Mail zuschicken könne. Ich habe geantwortet, dass ich dies noch mit P besprechen müsse und ich dann der Parlamentsdirektion Bescheid gebe. In weiterer Folge bin ich dann in den Folgetagen noch zwei oder drei weitere Male von XXXX telefonisch kontaktiert worden. Diese wollte wissen, ob P der Ladung nachkommen können wird oder nicht. Meine Antwort war, dass es bis dato noch nicht mal eine Ladung gegeben habe und ich diese Frage nicht beantworten kann, bevor er nicht die Ladung erhalten hat. Ich habe daher XXXX gebeten, den Ablauf, wie er in der VO-UA vorgesehen ist, nämlich, dass zunächst einmal eine Ladung übermittelt wird, einzuhalten. In weiterer Folge habe ich den Ablauf und die rechtliche Situation bzgl. Ladung zum Untersuchungsausschuss geprüft und mir die Rechtslage angesehen und habe dann in weiterer Folge in der Woche danach, entweder am XXXX . oder am XXXX , einen Termin mit P in XXXX gehabt. Ich habe P im Zuge des Termins über das Telefonat berichtet. Ich habe ihm auch mitgeteilt, dass es aus meiner Sicht unbedenklich sei, wenn diese erste Ladung per E-Mail an unsere Kanzlei geschickt wird, weil diese erste Ladung ohnedies ohne jeden Zustellnachweis erfolgen kann. Weiters habe ich ihn gewissermaßen vorgewarnt, dass er aber alle weiteren Ladungen direkt bekommen wird, weil dies im Gesetz so vorgesehen ist. Er hat mich dann beauftragt, gegenüber der Parlamentsdirektion bekannt zu geben, dass diese erste Ladung an mich per E-Mail gesandt werden kann. In weiterer Folge habe ich dann vermutlich am XXXX oder XXXX mit XXXX telefoniert und ihr mitgeteilt, dass sie diese erste Ladung an meine E-Mail-Adresse schicken kann. Wesentlich ist, dass es in diesem Telefonat ausschließlich um die Übermittlung der ersten Ladung per E-Mail gegangen ist. Ich habe nicht festgehalten oder behauptet, P im Zusammenhang mit seiner Ladung zum Untersuchungsausschuss zu vertreten oder eine sonstige Zustellvollmacht zu haben. Dies einerseits, weil ich das mit P so besprochen habe, dass ausschließlich diese erste Ladung an mich geht. Ich war auch der Meinung, und bin es nach wie vor, dass so, wie die rechtliche Situation um den Untersuchungsausschuss gestaltet ist, ich ihn nicht umfassend vertreten kann, weil es im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss gar keinen Vertreter gibt, sondern lediglich die Vertrauensperson. Schließlich stand es auch im Raum, dass P zu Erholungszwecken Urlaub in XXXX machen könnte, weshalb ich es auch hier vermeiden wollte, eine ohnedies nicht dem Gesetz vorgesehene Zustellfunktion zu begründen. Wenn er nämlich im Ausland gewesen wäre, hätte eine Zustellung in dieser Zeit ohnedies nicht erfolgen können.

VR: Wurden Sie von jemanden von der Parlamentsdirektion jemals gefragt, ob Sie eine Vollmacht zur Vertretung von Hrn. XXXX in der Angelegenheit der Ladung bzw. der Ladungen von Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss haben?

Z3: Definitiv nicht.

VR: Haben Sie sich auf eine solche Vollmacht berufen?

Z3: Nein, habe ich nicht.

VR: Hatten Sie eine Vollmacht zur Vertretung von Hrn. XXXX in der Angelegenheit der Ladung bzw. der Ladungen von Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss?

Z3: Da verweise ich auf das zuvor Gesagte. Ich hatte nur eine Vollmacht für den Empfang der ersten Ladung per E-Mail.

VR: Haben Sie von Hrn. XXXX eine generelle Bevollmächtigung oder eine Vollmacht zur Vertretung in einem anderen Verfahren, die weit genug sein kann, als dass diese die Zustellung von Ladungen an Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss abdecken kann?

Z3: Nein, ich habe aktuell nur XXXX Vollmachten. XXXX VR: Wie sieht die Vollmachtserteilung von Hrn. XXXX an Sie für gewöhnlich aus? Wird diese für jedes einzelne Verfahren erteilt?

Z3: Das funktioniert so, dass ich für das jeweilige Gericht oder für die jeweilige Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe schriftlich vorbereite, ihm den Entwurf der Vollmachtsbekanntgabe übermittle, und nach der Freigabe die Vollmachtsbekanntgabe dann einbringe.

VR: Wieso haben Sie die gesamte Korrespondenz für Hrn. XXXX mit der Parlamentsdirektion in der Angelegenheit der Ladung bzw. der Ladungen von Hrn. XXXX vor den XXXX -Untersuchungsausschuss geführt, das heißt auch über die Frage der ersten Ladung hinaus, und ärztliche Atteste in der Parlamentsdirektion vorbeigebracht, wenn Sie keine Vollmacht von ihm hatten?

Z3: Zuerst muss man sagen, dass ich angerufen worden bin. Meine einzigen Kontaktaufnahmen waren die, dass ich die ärztlichen Atteste übermittelt habe. Das ist allerdings keine Vertretungstätigkeit, das war gewissermaßen eine Tätigkeit als Bote.

VR: Als die Ladungen Ihrer Kanzlei per RSa zugestellt wurden, ist Ihnen nicht der Gedanke gekommen, dass Sie die Parlamentsdirektion informieren sollten, dass Sie kein Mandat in diesem Fall haben?

Z3: Betreffend der ersten Ladung war es vereinbart, dass ich dies per E-Mail bekomme. Ich habe mich in weiterer Folge gewundert, dass ich zusätzlich zu dieser ersten E-Mail die Ladung auch in Briefform erhalte. Nachdem dies aber im Gesetz nicht so vorgesehen war, war das für mich nicht weiter relevant. Bei der zweiten Ladung möchte ich ergänzen, dass ich auch vor deren Zustellung telefonisch von XXXX kontaktiert worden bin, allerdings hat es hier offensichtlich von ihrer Seite eine Verwechslung gegeben, weil sie mir in dem Telefonat mitgeteilt hat, dass der Untersuchungsausschuss nun beschlossen habe, XXXX nochmals zu laden. Ich habe ihr dann mitgeteilt, dass ich mit XXXX nichts zu tun habe. Daraufhin hat sie mir mitgeteilt, dass sie sich geirrt habe und dass P nochmals geladen wird. Aufgrund dieser Verwechslung war sie irritiert, und das Telefonat hat gleich wieder geendet. Bei diesem Telefonat ist es nicht darum gegangen, ob ich in irgendeiner Form für P zustellbevollmächtigt oder sonst bevollmächtigt wäre.

BR1: Sie haben die zweite Ladung bekommen, was haben Sie damit gemacht?

Z3: Ich habe das E-Mail und nicht die postalische Ladung an P weitergeleitet; dies betrifft die zweite Ladung. Ich habe ihm mitgeteilt, dass er wohl eine postalische Ladung per RSa in den nächsten Tagen wohl erhalten wird.

BR1: Was haben Sie mit der postalischen Ladung gemacht?

Z3: Diese habe ich abgelegt.

BR1: Haben Sie nach der postalischen Ladung nochmals mit P gesprochen, über die Ihnen zugegangene postalische Ladung?

Z3: Das kann ich nicht mehr sagen, ich glaube fast nicht.

BR1: Wann ist Ihnen die postalische Ladung zugegangen?

Z3: Das kann ich von meinem Ort hier nicht nachvollziehen, sie liegt aber in der Kanzlei mit Eingangsstempel.

BR1: Sie haben gesagt, dass Sie als Bote unterwegs waren?

Z3: Ja, gewissermaßen als Bote. Meine Tätigkeit hat sich darauf beschränkt, die ärztlichen Atteste zu übermitteln. Das hat sich nach der ersten Ladung auf ein E-Mail beschränkt. Näheren Kontakt mit der Parlamentsdirektion hatte ich erst nach Erhalt der zweiten Ladung. Hierbei ging es auch lediglich darum, der Parlamentsdirektion die beiden ärztlichen Atteste zu übermitteln.

BR1: Was hat P veranlasst, weitere Atteste hinsichtlich des zweiten Ladungstermins vorzulegen?

Z3: Das Attest im Zusammenhang mit der ersten Ladung war nur allgemein gehalten XXXX . In weiterer Folge gab es viele Diskussionen, dies war auch den Medien zu entnehmen, aufgrund von Entschuldigungen von Personen, deswegen war die Überlegung von P, hier nun im Zusammenhang mit der zweiten Ladung, das detaillierte Attest vorzulegen, um gegenüber dem Untersuchungsausschuss darzulegen, dass er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Davor wollte er dies nicht, weil das zweite Attest sehr konkrete Daten und Angaben enthält.

BR1: Haben Sie P hinsichtlich der zweiten Ladung rechtlich beraten?

Z3: Erst nach Erhalt der Ladung.

VR: Nach Erhalt per E-Mail oder per RSa in der Kanzlei?

Z3: Das kann ich nicht sagen, würde ich aber nach Rückkehr in meine Kanzlei voraussichtlich nachvollziehen können.

Weil Sie mich vorhin gefragt haben, warum ich dem Untersuchungsausschuss nichts gesagt habe, ich bin bis zum Erhalt der zweiten Ladung davon ausgegangen, dass P ohnedies eine eigene Ladung erhalten wird. Nachdem ich dann gemerkt habe, dass er keine eigene Ladung erhält, habe ich es nicht als meine Aufgabe angesehen, die Behörde über Zustellmängel zu informieren.

[…]“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX trat die XXXX der Parlamentsdirektion, XXXX , in der Angelegenheit einer Ladung des Antraggegners vor den XXXX -Untersuchungsausschuss erstmals in Kontakt mit Rechtsanwalt XXXX , Kanzlei XXXX XXXX . Diese Kanzlei war in dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten in Zusammenhang mit dem Antragsgegner genannt.

1.2. Am XXXX wurde von der Parlamentsdirektion eine Ladung vom XXXX betreffend den Antragsgegner als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses am XXXX per E-Mail an die Kanzlei XXXX XXXX übermittelt, womit sich Rechtsanwalt XXXX im Vorfeld telefonisch einverstanden erklärt hatte.

1.3. Am XXXX wurde diese Ladung vom XXXX auch mittels Rsa-Brief an die Kanzlei XXXX XXXX zugestellt.

1.4. In dieser Ladung vom XXXX wurde der Antragsgegner auf Grund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA für den XXXX als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses geladen.

Die Ladung nannte die Beweisthemen XXXX des Untersuchungsgegenstandes ( XXXX ) als Themen der Befragung der Auskunftsperson.

Zudem enthielt die Ladung insbesondere einen Hinweis auf das Recht der Auskunftsperson gemäß § 11 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VO-UA, sich vor und während ihrer Befragung mit dem Verfahrensanwalt zu beraten. Auch wurde die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe.

Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson war in der Ladung angegeben, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden.

Die angeschlossenen Beilagen betrafen Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA („Anlage 2“), weiters Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19) („Anlage 3“).

In Letzterem wurde insbesondere hingewiesen auf Atemhygiene (Tragen eines Mund-Nasenschutzes beim Betreten und Verlassen der Parlamentsräumlichkeiten sowie beim Benutzen der Sanitäranlagen; Befragung hinter einer Acrylglasscheibe; Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit gebeugtem Ellbogen oder Taschentuch), Handhygiene (regelmäßige und gründliche Reinigung der Hände mit Seife oder Desinfektionsmittel; Platzierung mehrerer Desinfektionsmittelspender im Befragungsraum und in den an diesen angrenzenden Räumlichkeiten; Nicht-Berühren des eigenen Gesichtsbereiches), Distanz (Abstandhalten von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen; entsprechende Sitzplatzverteilung im Befragungsraum; Vermeidung jeglichen Körperkontaktes z.B. Händeschütteln) sowie Belüftung (regelmäßige Durchlüftung des Befragungsraumes; ständige Luftzirkulation durch Belüftungsanlage).

1.5. Am XXXX ließ der Antragsgegner XXXX telefonisch mitteilen, weswegen er der Ladung nicht Folge leisten werde.

1.6. Am XXXX wurde von Rechtsanwalt XXXX ein mit „ XXXX betiteltes Schreiben von XXXX , Arzt für XXXX , vom XXXX an die Parlamentsdirektion gesendet. Darin wird XXXX

1.7. Am XXXX stellte der Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen des Antragsgegners als Auskunftsperson in seiner XXXX Sitzung fest.

1.8. Am XXXX fasste der Untersuchungsausschuss gemäß § 28 VO-UA den Beschluss, den Antragsgegner erneut als Auskunftsperson für den XXXX zu laden.

1.9. Am XXXX wurde eine Ladung vom XXXX mittels Rsa-Brief an die Kanzlei XXXX XXXX zugestellt sowie per E-Mail zu Handen von Rechtsanwalt XXXX übermittelt.

1.10. In dieser Ladung vom XXXX wurde der Antragsgegner auf Grund des Beschlusses gemäß § 28 VO-UA für den XXXX als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses geladen. Die Ladung nannte dieselben Teile des Untersuchungsgegenstandes als Themen der Befragung wie schon die vorangegangene Ladung vom XXXX , weiters insbesondere die Rechte der Auskunftsperson hinsichtlich der Beiziehung einer Vertrauensperson und der Dauer der Befragung; darüber hinaus waren erneut die Beilagen betreffend Untersuchungsgegenstand („Anlage 1“), Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens gemäß § 30 VO-UA („Anlage 2“), sowie Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19) („Anlage 3“) enthalten.

Der Ladung angeschlossen war ein Schreiben des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, datiert mit XXXX , mit dem der Antragsgegner darüber informiert wurde, dass XXXX wegen dieser Pandemie erhöhte Sicherheits- und Schutzmaßnahmen in den Parlamentsgebäuden, insbesondere im Untersuchungsausschusslokal, eingerichtet seien.

Wie schon mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners vor dem XXXX telefonisch besprochen bzw. in der Anlage 3 zur Ladung näher erläutert worden sei, seien folgende Vorkehrungen (auf Basis der diesbezüglichen Empfehlungen der AUVA) getroffen worden:

?        „Die Auskunftsperson sitzt während der Befragung hinter einer Acrylglasscheibe.

?        Es ist ein Raum eingerichtet, in dem sich vor der Befragung ausschließlich die Auskunftsperson (mit ihrer allfälligen Vertrauensperson) aufhält.

?        Die Wahrung des Mindestabstandes ist durch die Sitzplatzverteilung gewährleistet.

?        Der Befragungsraum wird in regelmäßigen Abständen umfangreich und gründlich desinfiziert (Aerosoldesinfektion durch Kaltnebelverfahren).

?        Die Flächen werden nach jeder Befragung gereinigt und desinfiziert.

?        Desinfektionsmittel steht zur Handdesinfektion zur Verfügung.

?        Der Befragungsraum wird regelmäßig während Sitzungsunterbrechungen gelüftet.

Darüber hinaus sind auf Wunsch folgende, weitere Maßnahmen möglich:

?        Es steht Ihnen ein Parkplatz am Josefplatz zur Verfügung.

?        Auf Wunsch können alle Personen in Ihrer Nähe ein Visier tragen.

?        Ihnen stehen FFP2-Masken mit Ventil zum Tragen während der Befragung zur Verfügung.“

Aufgrund der angeführten weitreichenden Vorkehrungen werde XXXX seitens des Untersuchungsausschusses nicht als genügende Entschuldigung für ein Nichterscheinen des Antragsgegners iSd § 36 Abs. 1 VO-UA gewertet und wurde auf die Konsequenzen für wiederholtes Nichtbefolgen einer Ladung hingewiesen.

1.11. Am XXXX erfolgte die Terminabsage des Antragsgegners per E-Mail an die Parlamentsdirektion. Dem E-Mail angeschlossen war ein Schreiben von XXXX , Arzt für XXXX , vom XXXX betreffend die „Ladung von XXXX zum Untersuchungsausschuss“. In diesem wurde insbesondere wie folgt festgehalten:
XXXX

1.12. Am XXXX wurde der Parlamentsdirektion durch Rechtsanwalt XXXX eine ärztliche Stellungnahme vom XXXX , unterschrieben von XXXX , persönlich übergeben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsgegner XXXX diagnostiziert worden sei, XXXX und als „Beurteilung“ festgehalten:

XXXX 1.13. Am XXXX wurde das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.

1.14. Ob vom Antragsgegner eine Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt XXXX , Kanzlei XXXX XXXX , insbesondere zum Empfang von Ladungen des Antragsgegners vor den Untersuchungsausschuss vorgelegen ist, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Hergang im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (II.1.1. bis II.1.13.) – insbesondere die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt XXXX der Kanzlei XXXX XXXX , den Ladungen des Antraggegners, seinen Terminabsagen, die Übermittlung seiner ärztlichen Bestätigungen und seinem Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss – gehen aus dem Akt der Parlamentsdirektion, insbesondere deren Aktenvermerk über den Ablauf der Verfahrensschritte, der Stellungnahme des Antragsgegners vom XXXX und den Zeugeneinvernahmen vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor, bei denen diesbezüglich übereinstimmende Angaben gemacht wurden.

Allerdings konnte nicht festgestellt werden, ob vom Antragsgegner eine Vollmachtserteilung an den Rechtsanwalt XXXX , Kanzlei XXXX XXXX , insbesondere zum Empfang von Ladungen des Antragsgegners vor den Untersuchungsausschuss vorgelegen ist. So steht die Zeugenaussage der XXXX der Parlamentsdirektion, XXXX , die aussagte, dass sie normalerweise bei Kontaktierung einer Kanzlei nachfrage, ob die Rechtsvertretung aufrecht sei und davon ausgehe, dass sie dies auch im vorliegenden Fall getan habe, wobei sie sich an das konkrete Gespräch mit XXXX nicht erinnern könne, im Widerspruch zur Aussage von Rechtsanwalt XXXX , der angab, dass das Telefonat nur von der ersten Ladung per E-Mail gehandelt habe und er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, den Antragsgegner im Zusammenhang mit seiner Ladung zum Untersuchungsausschuss zu vertreten oder eine sonstige Zustellvollmacht zu haben. Eine solche Vollmacht sei auch nicht vorgelegen. XXXX gab als XXXX der Parlamentsdirektion zwar an, dass die Kanzlei gefragt worden sei, ob eine Vollmacht vorliege, wobei sie bei dem Telefonat XXXX jedoch nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern diese Information aus dem Aktenvermerk bezogen habe. Dieser nimmt allerdings nur auf eine erstmalige Kontaktaufnahme der Parlamentsdirektion am XXXX mit XXXX betreffend Terminkoordinierung wegen des Ladungsverlangens Bezug, nicht jedoch auf die Frage einer vorliegenden Vollmacht.

Weder liegt eine schriftliche Berufung des Rechtsanwalts auf eine erteilte Vollmacht vor, noch ein (vom/von der Verfasser/in unterzeichneter) diesbezüglicher Aktenvermerk der Parlamentsdirektion. Damit stehen einander lediglich gleich glaubhafte Zeugenaussagen gegenüber, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht zu treffen vermag. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis der Entscheidung, wie unter II.3.6. bis II.3.8. dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 normiert:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

(3) […]

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheide

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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