RS Vwgh 2020/5/20 Ra 2020/06/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauG Stmk 1995 §23 idF 2016/117
BauG Stmk 1995 §29 idF 2016/117
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0166 E 12. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im

Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in

den genehmigten Bauplänen vor, so ist im Zweifel davon

auszugehen, daß die verbale Beschreibung des

Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (Hinweis E 12.4.1984,

83/06/0246).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060107.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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