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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung VorarlbergBeachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Bestimmung des § 1075 ABGB dispositives Recht und kann vertraglich abweichend geregelt werden (vgl. RIS Justiz RS0020173). Daher ist es grundsätzlich möglich, ein in der Satzung einer Agrargemeinschaft vorgesehenes Vorkaufsrecht von § 1075 ABGB abweichend zu regeln.Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Bestimmung des Paragraph 1075, ABGB dispositives Recht und kann vertraglich abweichend geregelt werden vergleiche RIS Justiz RS0020173). Daher ist es grundsätzlich möglich, ein in der Satzung einer Agrargemeinschaft vorgesehenes Vorkaufsrecht von Paragraph 1075, ABGB abweichend zu regeln.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070086.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020