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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs2Rechtssatz
Die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid. Aus § 3 Z 5 GO AMA-Vorstand 2014 iVm dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Vorstand für den GB I der AMA für die Erlassung von Beitragsbescheiden im Rahmen der Förderung des Agrarmarketings als Behörde im eigenen Namen zuständig ist, weil ihm diese - primär der AMA zukommende - behördliche Zuständigkeit (vgl. § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992) durch die GO Agrarmarkt Austria 2013 in Verbindung mit der GO AMA-Vorstand 2014 übertragen wurde.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Behördenorganisation Verordnungsermächtigung Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L09Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020