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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs2Rechtssatz
Die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt nach § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid. Aus § 3 Z 5 GO AMA-Vorstand 2014 iVm dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Vorstand für den GB I der AMA für die Erlassung von Beitragsbescheiden im Rahmen der Förderung des Agrarmarketings als Behörde im eigenen Namen zuständig ist, weil ihm diese - primär der AMA zukommende - behördliche Zuständigkeit (vgl. § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992) durch die GO Agrarmarkt Austria 2013 in Verbindung mit der GO AMA-Vorstand 2014 übertragen wurde.Die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen erfolgt nach Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid. Aus Paragraph 3, Ziffer 5, GO AMA-Vorstand 2014 in Verbindung mit dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Vorstand für den GB römisch eins der AMA für die Erlassung von Beitragsbescheiden im Rahmen der Förderung des Agrarmarketings als Behörde im eigenen Namen zuständig ist, weil ihm diese - primär der AMA zukommende - behördliche Zuständigkeit vergleiche Paragraph 21 g, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992) durch die GO Agrarmarkt Austria 2013 in Verbindung mit der GO AMA-Vorstand 2014 übertragen wurde.
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Behördenorganisation Verordnungsermächtigung Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L09Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020