RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0115

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §1
B-VG Art139
GO Agrarmarkt Austria 2013
GO AMA-Vorstand 2014
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Geschäftsordnung ist - mangels anderer Regelung im Gesetz - jedenfalls nur dann als Verordnung zu qualifizieren, wenn das Organ der juristischen Person, dessen Geschäftsführung geregelt wird, als Behörde eingerichtet wäre oder dieses vor allem behördliche Aufgaben zu besorgen hätte (imperium besäße), somit nach seinem gesetzlichen Wirkungskreis befugt wäre, rechtsverbindliche Anordnungen (Entscheidungen und Verfügungen) zu treffen und deren Durchführung nötigenfalls zu erzwingen (vgl. VfSlg. 7.717/1975). Liegt eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift vor, ist von einer generellen und außenwirksamen Norm, die als Verordnung iSd Art. 139 B-VG zu qualifizieren ist, auszugehen (vgl. VfSlg. 11.649/1988, 17.771/2006, 19.848/2014).

Schlagworte

Behördenorganisation Verordnungsermächtigung Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L07

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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