RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §1
AMA-Gesetz 1992 §2 Abs1
AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21b
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs2
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs2
AVG §1
AVG §9
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 ist die AMA eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die die ihr in § 3 AMA-Gesetz 1992 zugewiesenen Aufgaben in einem eigenen (Abs. 1 legcit.) oder übertragenen Wirkungsbereich (Abs. 2 legcit.) unmittelbar als Bundesbehörde (§ 1 AMA-Gesetz 1992) vollzieht. Es handelt sich bei ihr um eine aus der Bundesverwaltung ausgegliederte Marktordnungsstelle (vgl. ErläutRV 482 BlgNR 18. GP 10), und somit um einen ausgegliederten Rechtsträger des Bundes. Zu den im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben der AMA zählt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AMA-Gesetz 1992 auch die Förderung des Agrarmarketings. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie Beiträge einheben. Die Beitragshöhe, die Beitragsschuldner und das Verfahren zur Zahlung und Einhebung der Beiträge sind in den §§ 21a bis 21l AMA-Gesetz 1992 geregelt (vgl. VfSlg. 18.266/2007 und 18.068/2007).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Behördenorganisation Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070115.L04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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