RS Vwgh 2020/6/3 Ro 2020/16/0003

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
21/01 Handelsrecht

Norm

BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z4 idF 1998/070
UGB §343

Rechtssatz

Auch bei Personen, die ein Einzelunternehmen betreiben, ist eine Unterscheidung zwischen betriebs- oder unternehmensbezogenem und nicht betriebs- oder unternehmensbezogenem Handeln möglich, wofür das Auftreten der Person entscheidend ist. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt nur dann vor, wenn es zum Betrieb des Unternehmens gehört; es muss also einen funktionellen Bezug zum Unternehmen aufweisen, was für Privatgeschäfte des Unternehmers nicht gilt. Dieser Unternehmensbezug muss für den Geschäftspartner (Erklärungsempfänger) erkennbar sein (vgl. Schauer in Krejci, RK (UGB), Rz 12 zu § 343 UGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160003.J03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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