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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0169 E 1. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.Die Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). Folglich ist für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen vergleiche VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121; 18.10.2012, 2011/23/0129), und nicht auf die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L10Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020