TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/3 Ra 2019/22/0165

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19200000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §891
ASVG §293
AVG §56
EURallg
FrG 1997
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §11 Abs6
NAG 2005 §2 Abs1 Z15
NAG 2005 §2 Abs4 Z3
NAG 2005 §2 Abs6
NAG 2005 §2 Abs6 idF 2009/I/122
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §37 Abs6
NAG 2005 §64 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §53 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004R0805 Vollstreckungstitel unbestrittene Forderungen
32012R1215 Zuständigkeit gerichtliche Zivil- und Handelssachen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0166
Ra 2019/22/0167
Ra 2019/22/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.Thaler, über die Revisionen 1. der B S, 2. des A M, 3. der mj. M M, und 4. der mj. M M, Erst-, Dritt- und Viertrevisionswerberin in 1190 Wien, Sollingergasse 28/11, Zweitrevisionswerber vertreten durch Wieneroiter Raffling Tenschert & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 12/1/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Mai 2019, Zlen. 1. VGW-151/061/10153/2018-5, 2. VGW-151/061/10146/2018, 3. VGW-151/061/10149/2018 und 4. VGW-151/061/10152/2018, betreffend Aufenthaltsbewilligungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 sowie dem Zweitrevisionswerber und der Drittrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, ihre Kinder sind die minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerberinnen; alle sind iranische Staatsangehörige. Der Zweitrevisionswerber ist seit Mai 2016 in Österreich aufhältig und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit zuletzt bis zum 23. April 2018. Die Erstrevisionswerberin sowie die beiden minderjährigen Kinder halten sich seit Jänner 2017 in Österreich auf und verfügten zuletzt jeweils über eine vom Zweitrevisionswerber abgeleitete Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 1 NAG mit einer Gültigkeit bis zum 23. April 2018.

2        Mit Bescheid vom 23. März 2018 wurde der Verlängerungsantrag des Zweitrevisionswerbers vom 20. Februar 2018 mangels Vorliegen eines ausreichenden Studienerfolges abgewiesen, woraufhin die Verlängerungsanträge der weiteren revisionswerbenden Parteien betreffend Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ am 13. April 2018 zurückgezogen wurden.

3        Am 20. April 2018 stellte die Erstrevisionswerberin den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG. Am selben Tag brachten der Zweitrevisionswerber sowie die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen jeweils einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ein, der von der beantragten Aufenthaltsbewilligung der Erstrevisionswerberin als Zusammenführende abgeleitet werden sollte.

4        Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Erstrevisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung ab. Die Anträge des Zweitrevisionswerbers und der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen wurden ebenfalls mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2016 gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 NAG abgewiesen, weil die Ehefrau bzw. Mutter, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden solle, aufgrund der Abweisung ihres Antrages nicht über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und daher nicht Zusammenführende sei.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.

6        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Erstrevisionswerberin sei seit dem Wintersemester 2018 im Vorstudienlehrgang inskribiert und in Österreich nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann, der Zweitrevisionswerber, gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, absolviere jedoch seit ca. 15 Monaten ein (unbezahltes) Praktikum in einer Tierarztpraxis in Wien. Die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen gingen in Wien in die Schule, verfügten über gute Deutschkenntnisse sowie wenige Sozialkontakte.

Zur Einkommenslage stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Ehepaar über ein Sparguthaben in Höhe von € 606,97 verfüge. Für die Wohnung fielen monatlich Mietkosten in Höhe von € 840,-- an. Ferner seien monatlich Aufwendungen für das Schulgeld der Drittrevisionswerberin in Höhe von € 166,--, für Gas und Strom in Höhe von € 150,--, für die Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von € 58,39 sowie Kreditraten in Höhe von € 50,-- zu leisten. Die monatlichen Ausgaben würden somit insgesamt € 1.264,39 betragen.

Die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel würden ausschließlich von den in Schweden wohnhaften Brüdern des Zweitrevisionswerbers, von denen M M K schwedischer Staatsangehöriger und A K aufenthaltsberechtigt sei, aufgebracht werden, wofür eine von beiden unterfertigte, notariell beglaubigte Haftungserklärung vom 17. April 2019 vorgelegt worden sei. Der ältere Bruder M M K sei seit dem 8. Jänner 2018 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt und verdiene monatlich umgerechnet ca. € 4.629,-- netto. Ferner habe er zum Stichtag 9. April 2019 über ein Sparguthaben in Höhe von umgerechnet ca. € 4.022,-- sowie über ein Fondsvermögen in Höhe von rund € 86.241,-- verfügt. Zudem sei er Eigentümer von zwei Häusern, wovon eines als Hauptwohnsitz genutzt werde und eines zumindest im Jahr 2018 mit einem Hypothekarkredit in unbestimmter Höhe belastet gewesen sei. Ferner habe er einen volljährigen Sohn, der in Schweden ein Studium absolviere, und eine volljährige in Australien lebende Tochter. Der jüngere Bruder A K sei seit dem 4. Juni 2018 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt und verdiene monatlich umgerechnet ca. € 4.004,-- brutto. Er sei Eigentümer eines Hauses, welches als Hauptwohnsitz für ihn und seine Ehefrau, für die er unterhaltspflichtig sei, diene.

7        In seinen beweiswürdigenden Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die konkrete Höhe des verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens des M M K sowie des A K mangels schlüssiger Darlegung der monatlichen Belastungen nicht habe berechnet werden können. Im Hinblick auf das Vermögen des M M K sei pauschal auf die fehlenden Mietausgaben hingewiesen worden; sonstige Ausgaben wie etwa Betriebskosten oder bestehende Verbindlichkeiten, insbesondere die Höhe und die (verbleibende) Rückzahlungsdauer des Hypothekarkredites, seien hingegen nicht aufgeschlüsselt worden. Das auf der Volljährigkeit der Kinder beruhende Vorbringen zur Verneinung allfälliger Unterhaltspflichten sei angesichts der näher dargelegten Unstimmigkeiten bei der Befragung des Zweitrevisionswerbers hierzu und aufgrund der den Sohn betreffenden Angaben zur Absolvierung eines Studiums nicht glaubwürdig, weshalb im Hinblick auf den Sohn von Unterhaltsverpflichtungen auszugehen sei.

8        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Haushaltsrichtsatz für eine vierköpfige Familie nach dem ASVG monatlich € 1.686,91 betrage. Unter Hinzurechnung des Sparguthabens (hochgerechnet auf ein Jahr monatlich rund € 51,--) sowie der monatlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station müssten die revisionswerbenden Parteien ein monatliches Mindesteinkommen in Höhe von € 2.605,66 nachweisen. Da § 2 Abs. 1 Z 15 NAG auch bei einer von mehreren Personen unterschriebenen Haftungserklärung die Haftung jedes Verpflichteten für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand vorsehe, müsse jeder der Brüder für sich für die erforderlichen Mittel sowie für den Ersatz der Kosten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen leistungsfähig sein.

Beim jüngeren Bruder A K hätten mangels schlüssiger Darlegung der Ausgabenseite keine abschließenden Feststellungen zu dessen Nettohaushaltseinkommen getroffen werden können. Aus einer Gegenüberstellung seines monatlichen Bruttoeinkommens mit den erforderlichen Unterhaltsmitteln der revisionswerbenden Parteien verbleibe ihm lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.398,34, welcher den Ehegattenrichtsatz nach dem ASVG (€ 1.398,97) nur knapp erreiche, weshalb die Leistungsfähigkeit - auch ohne Bedachtnahme auf die höheren Lebenshaltungskosten in Schweden - nicht angenommen werden könne. Daran vermöge das Eigentum an einem Haus, welches seinem Wohnbedürfnis diene, nichts zu ändern, weil es sich hierbei nicht um liquides Vermögen handle.

Diese Beurteilungskriterien seien auch auf den älteren Bruder M M K übertragbar, weshalb auch von dessen mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Nach Abzug der erforderlichen Unterhaltsmittel für die revisionswerbenden Parteien von seinem monatlichen Nettoeinkommen verbleibe ihm und seiner Ehefrau ein Betrag in Höhe von € 2.023,34, welcher zwar über dem Ehegattenrichtsatz nach dem ASVG liege, jedoch seien sowohl die höheren Lebenshaltungskosten in Schweden zu berücksichtigen, als auch „der allgemeinen Lebenserfahrung nach“ Ausgaben für Betriebskosten, Gas und Strom (mangels schlüssiger Darlegung in unbestimmter Höhe) abzuziehen. Angesichts der (angenommenen) Unterhaltszahlungen für seinen Sohn sowie der jedenfalls 2018 noch vorgelegenen Verbindlichkeiten in Form eines Hypothekarkredites lägen insgesamt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das nachgewiesene Einkommen zur Abdeckung der erforderlichen Unterhaltsmittel in Summe nicht ausreiche. Vor diesem Hintergrund vermöge auch der Verweis auf das verfügbare Sparguthaben und das Fondsvermögen nichts an dieser Berechnung zu ändern. Zum einen sei das Sparguthaben in Höhe von € 4.022,-- im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren nicht so hoch und zum anderen könne nicht festgestellt werden, wie rasch und unter welchen Bedingungen die Fondsanteile verkauft werden könnten.

Da der Lebensunterhalt der revisionswerbenden Parteien für die Dauer der beantragten Aufenthaltstitel mangels Tragfähigkeit der Haftungserklärung nicht gesichert sei und die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zu ihren Gunsten ausgehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

9        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Erstrevisionswerberin, der Zweitrevisionswerber sowie die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen (letztere gemeinsam) die drei vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

10       Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

11       Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Tragfähigkeit der vorgelegten Haftungserklärung im Hinblick auf das Vermögen des älteren Bruders M M K sowie die Maßgeblichkeit des nachgewiesenen Sparguthabens unter Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.

12       Die maßgeblichen Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

9.   Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); ...

10.  Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

...

15.  Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

...

(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 1 Z 15) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

...

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. ...

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

...

4.   der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

...

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1.   die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2.   ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

...

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

...

Familiengemeinschaft

§ 69. (1) Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

...“

13       § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2017, lautet auszugsweise:

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)   für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

aa)  wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben [gemäß der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019:] 1 398,97 €,

...

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um [gemäß der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019:] 143,97 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

...“

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292, Rn. 10, mwN).

15       Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügten die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber im vorliegenden Fall über keine regelmäßigen Einkünfte, sondern nur über ein Bankguthaben in Höhe von € 606,97. Wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, beläuft sich der fallbezogen maßgebliche Familienrichtsatz - bestehend aus dem Ehegattenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG und dem Richtsatz für zwei minderjährige Kinder nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG - auf € 1.686,91. Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht festgestellten und der Höhe nach unbestrittenen Teilpositionen, bestehend aus den nachgewiesenen Spareinlagen sowie den monatlichen Belastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station, ergibt sich ein nachzuweisendes monatliches Familieneinkommen in Höhe von rund € 2.606,--.

16       Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Ein vertraglicher Unterhaltsanspruch ist durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen (vgl. zu allem VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0036, Rn. 8, mwN).

17       Nach § 11 Abs. 6 NAG ist die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle eingeschränkt, in denen dies im Gesetz (wie vorliegend bei der von der Erstrevisionswerberin beantragten Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 NAG) ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10, mwN).

18       Gemäß § 2 Abs. 6 NAG ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig. Darin können zwar mehrere Personen als Verpflichtete aufscheinen, dies hätte jedoch die Haftung jedes Verpflichteten für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand zur Folge, sodass jeder Verpflichtete für sich über die erforderlichen Mittel verfügen müsste (vgl. zu allem VwGH 22.1.2014, 2011/22/0050). Nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 (RV 330 BlgNR 24. GP 41) wird durch die in § 2 Abs. 6 NAG vorgesehene Haftung „zur ungeteilten Hand“ gemäß § 891 ABGB klargestellt, „dass jeder Haftende (um als solcher auch anerkannt werden zu können) im Rahmen der Prüfung der Tragfähigkeit der Erklärung auch für sich alleine die (gesamten) erforderlichen Mittel nachweisen muss“.

19       Vorliegend haben die revisionswerbenden Parteien zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel eine von den in Schweden wohnhaften Brüdern des Zweitrevisionswerbers unterschriebene notariell beglaubigte Haftungserklärung vorgelegt.

20       Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Revisionsvorbringen allein auf die Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung im Hinblick auf das Vermögen des älteren Bruders des Zweitrevisionswerbers M M K bezieht. Die Beurteilung, wonach die finanziellen Mittel des jüngeren Bruders A K nicht ausreichen würden, um für den Unterhalt der revisionswerbenden Parteien aufzukommen, wird hingegen nicht bestritten und ist ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auch nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Erläuterungen wird die Gültigkeit einer Haftungserklärung allerdings für sich genommen nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass im Falle (wie vorliegend) mehrerer Haftender einer der Unterzeichnenden nicht die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit aufweist und daher nicht als Haftender „anerkannt“ werden kann.

21       Soweit das Verwaltungsgericht einleitend darauf hingewiesen hat (ohne dies jedoch aufgrund der inhaltlichen Verneinung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung näher auszuführen), dass die beiden Haftenden nicht in Österreich wohnhaft seien und dies die Frage nach der formalen Gültigkeit und der Vollstreckbarkeit aufwerfe, ist dem entgegenzuhalten, dass weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein Wohnsitz in Österreich zwingende Voraussetzungen für die Abgabe einer Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG sind.

22       Eine - den Wortlaut einschränkende - Auslegung der Bestimmung ist beim (hier allein maßgeblichen) älteren Bruder M M K, der schwedischer Staatsangehöriger ist, nicht geboten. Eine Beeinträchtigung der Vollstreckbarkeit infolge der schwedischen Staatsangehörigkeit des älteren Bruders bzw. seines Wohnsitzes in Schweden ist nicht zu sehen, zumal allfällige Regressansprüche einer Gebietskörperschaft aufgrund einer solchen Haftungserklärung zivilrechtliche Ansprüche darstellen (vgl. die Erläuterungen in RV 330 BlgNR 24. GP 47 zu § 37 Abs. 6 NAG sowie hinsichtlich der - für die Haftungserklärung im NAG als Vorbild geltenden - Verpflichtungserklärung nach dem Fremdengesetz 1997 OGH 22.1.2015, 2 Ob 12/14z, Pkt. 1.2. ff, mwN) und somit die unionsrechtlichen Regelungen betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen zur Anwendung kommen (vgl. die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen).

23       Nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632, mwN).

24       Die Haftungserklärung umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen können. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht weder das Entstehen solcher Kosten nachvollziehbar begründet noch der Höhe nach konkretisiert, sodass derartige Aufwendungen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zu allem VwGH 18.3.2010, 2008/22/0637, Pkt. 4.2.).

25       Vorliegend beträgt der dem Haftenden M M K für sich und seine Ehefrau - nach Abzug der erforderlichen Unterhaltsmittel für die revisionswerbenden Parteien - verbleibende Einkommensanteil rund € 2.023,--, der zwar deutlich über dem Ehegattenrichtsatz nach dem ASVG in Höhe von € 1.398,97 liegt, jedoch nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes aufgrund der höheren Lebenserhaltungskosten in Schweden, der Ausgaben in unbekannter Höhe für Betriebskosten, Gas und Strom, der zumindest im Hinblick auf den volljährigen Sohn angenommenen Unterhaltszahlungen sowie der allfällig bestehenden Verbindlichkeiten als nicht ausreichend erachtet wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser Beurteilung nur unzureichende Feststellungen zugrunde lagen, worauf aber aus nachstehenden Gründen nicht näher eingegangen werden muss.

26       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, Pkt. 5.2., mwN). Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, zumal das NAG - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ - nur befristete Rechtspositionen verleiht, bei denen die jeweilige finanzielle Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren ohnehin neu zu beurteilen ist. Folglich ist in einem Fall wie dem vorliegenden für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen und nicht - wie das Verwaltungsgericht vertrat - auf die im § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von fünf Jahren (vgl. zu allem VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169, Pkt. 7.1., mwN).

27       Bei aliquoter Aufteilung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sparguthabens des älteren Bruders M M K in Höhe von € 4.022,-- auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich ein monatlicher Betrag von € 335,--, welcher zum verbleibenden Einkommensanteil hinzuzurechnen wäre. Im Hinblick auf den als verbleibend festgestellten Einkommensanteil von über € 2.000,-- ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das nachgewiesene Sparguthaben nicht maßgeblich sei und sich keine relevante Änderung bei der Berechnung der finanziellen Mittel ergeben würde. Schon aus diesem Grund belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

28       Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Vergleichbarkeit des jederzeit verfügbaren Guthabens aus Wertpapierdepots mit Spareinlagen und dessen Eignung zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel anerkannt (vgl. VwGH 19.9.2012, 2008/22/0322). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Maßgeblichkeit des Fondsvermögens des M M K in der festgestellten Höhe von € 86.241,-- lediglich mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, wie rasch und unter welchen Bedingungen die Fondsanteile veräußert werden könnten. Welche Feststellungen bzw. beweiswürdigende Überlegungen der Annahme, dass das Fondsvermögen an der fehlenden Leistungsfähigkeit nichts ändern könne, zugrunde lagen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Die diesbezügliche Begründung wird den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 8 ff, sowie 17.9.2019, Ra 2019/22/0062, Rn. 7, jeweils mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die revisionswerbenden Parteien dazu näher befragt worden wären oder insoweit ein Vorhalt erfolgt wäre (seitens der revisionswerbenden Parteien wird diesbezüglich vorgebracht, dass es sich beim fraglichen Fondsvermögen um ein auf Fonds basierendes Sparguthaben handle, dessen Behebung jederzeit ohne Wartefristen und ohne Verluste möglich sei).

29       Das angefochtene Erkenntnis war aus dem oben dargestellten Grund wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

30       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in drei getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch dieselbe Rechtsanwältin eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz (für den Schriftsatzaufwand) gemäß § 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VwGG nur an die Erstrevisionswerberin zu zahlen. Die Eingabengebühr nach § 24a VwGG ist hingegen für alle drei Revisionen (und somit auch dem Zweitrevisionswerber und der Drittrevisionswerberin) zuzusprechen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0113, 0114, mwN). Da ein Fall des § 53 VwGG vorliegt und der Aufwandersatz nur einmal zuzuerkennen war, war das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0025, mwN).

Wien, am 3. Juni 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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