RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2019/04/0228

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §105
EO §290b
EO §291a
VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3
  1. ASVG § 105 heute
  2. ASVG § 105 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 105 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  4. ASVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 105 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. EO § 290b heute
  2. EO § 290b gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  3. EO § 290b gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Pensionssonderzahlungen (§ 105 ASVG) sind in Bezug auf deren Pfändbarkeit weder mit dem gleichzeitig im April und Oktober fällig werdenden Pensionsbezug zusammenzurechnen, noch gleichteilig über das Jahr verteilt den monatlichen Pensionsbezügen hinzuzurechnen. Vielmehr hat gemäß § 290b EO auch von den Pensionssonderzahlungen dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a EO zu verbleiben. Die Bestrafte verfügt somit im vorliegenden Fall nicht nur über kein Vermögen, sondern auch über kein die Pfändungsgrenze übersteigendes Einkommen. Demnach ist gemäß § 54b Abs. 2 VStG von der Uneinbringlichkeit sämtlicher dem Antrag der Bestraften auf Zahlungserleichterung zugrunde liegender Geldstrafen auszugehen. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG kommt daher bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.Die Pensionssonderzahlungen (Paragraph 105, ASVG) sind in Bezug auf deren Pfändbarkeit weder mit dem gleichzeitig im April und Oktober fällig werdenden Pensionsbezug zusammenzurechnen, noch gleichteilig über das Jahr verteilt den monatlichen Pensionsbezügen hinzuzurechnen. Vielmehr hat gemäß Paragraph 290 b, EO auch von den Pensionssonderzahlungen dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach Paragraph 291 a, EO zu verbleiben. Die Bestrafte verfügt somit im vorliegenden Fall nicht nur über kein Vermögen, sondern auch über kein die Pfändungsgrenze übersteigendes Einkommen. Demnach ist gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG von der Uneinbringlichkeit sämtlicher dem Antrag der Bestraften auf Zahlungserleichterung zugrunde liegender Geldstrafen auszugehen. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG kommt daher bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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