RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2019/04/0228

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §105
EO §290b
EO §291a
VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Rechtssatz

Die Pensionssonderzahlungen (§ 105 ASVG) sind in Bezug auf deren Pfändbarkeit weder mit dem gleichzeitig im April und Oktober fällig werdenden Pensionsbezug zusammenzurechnen, noch gleichteilig über das Jahr verteilt den monatlichen Pensionsbezügen hinzuzurechnen. Vielmehr hat gemäß § 290b EO auch von den Pensionssonderzahlungen dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a EO zu verbleiben. Die Bestrafte verfügt somit im vorliegenden Fall nicht nur über kein Vermögen, sondern auch über kein die Pfändungsgrenze übersteigendes Einkommen. Demnach ist gemäß § 54b Abs. 2 VStG von der Uneinbringlichkeit sämtlicher dem Antrag der Bestraften auf Zahlungserleichterung zugrunde liegender Geldstrafen auszugehen. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 54b Abs. 3 VStG kommt daher bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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