RS Vwgh 2020/6/5 Ro 2019/04/0228

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2
VStG §54b Abs3

Rechtssatz

Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VfSlg. 12.748/1991 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040228.J03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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