RS Vwgh 2020/6/8 Ra 2018/19/0478

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
FrPolG 2005 §55 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde die Entscheidung des BVwG betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (vgl. etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). Die - auf § 55 Abs. 1a FrPolG 2005 gestützte - Behebung der behördlich ausgesprochenen Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise durch das BVwG erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Wurde die Entscheidung des BVwG betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom VwGH zwischenzeitlich mit Erkenntnis aufgehoben, und zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung "ex tunc", hat das zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung durch den VwGH im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom VwGH danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist vergleiche etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). Die - auf Paragraph 55, Absatz eins a, FrPolG 2005 gestützte - Behebung der behördlich ausgesprochenen Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise durch das BVwG erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190478.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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