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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0032 E 19. Dezember 2012 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tir BauO (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0070) darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0148, zur Bauordnung für Wien, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0007, zum Stmk BauG). Gleiches muss auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 gelten, weil gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der vermuteten Baubewilligung dem Bestehen oder Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Das Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 verfolgt somit im hier relevanten Zusammenhang den gleichen Zweck wie das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tir BauO (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0070) darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0148, zur Bauordnung für Wien, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0007, zum Stmk BauG). Gleiches muss auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 gelten, weil gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der vermuteten Baubewilligung dem Bestehen oder Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 verfolgt somit im hier relevanten Zusammenhang den gleichen Zweck wie das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060029.L03Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020