RS Vwgh 2020/6/12 Ra 2019/15/0123

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl. Ritz, BAO6, § 293 Tz 28, und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. VwGH 24.6.2009, 2009/15/0104).Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 293, Tz 28, und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 293, BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche VwGH 24.6.2009, 2009/15/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150123.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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