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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs2Rechtssatz
Dass die in § 250 Abs. 2 BAO normierte Verpflichtung, im Fall der Anfechtung der Einreihung einer Ware in den Zolltarif Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, der Bescheidbeschwerde beizugeben, nicht dadurch erfüllt wird, dass solche Unterlagen einer anderen Behörde (etwa dem Zollamt Wien im Zusammenhang mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft - damals Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK)) vorgelegt werden, ergibt sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung des § 250 Abs. 2 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160116.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020