TE Vwgh Beschluss 2020/6/16 Ra 2020/19/0046

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des S S, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2019, W261 2144613-1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei von den Taliban bedroht worden, weshalb er aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet sei.

2        Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Das BVwG erachtete das Fluchtvorbingen des Revisionswerbers nicht als glaubhaft. Es traf Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und führte aus, die Heimatprovinz des Revisionswerbers sei von militärischen Auseinandersetzungen und willkürlicher Gewalt betroffen. Dem Revisionswerber, der gesund und arbeitsfähig sei und über Schulbildung und Berufserfahrung in Afghanistan verfüge, stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif offen.

5        Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, E 4291/2019-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das BVwG werde seiner Begründungspflicht nicht gerecht. Die Ausführungen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers erschöpften sich in einer bloßen Beweiswürdigung. Das BVwG unterlasse es, dazu Feststellungen zu treffen.

10       Mit diesen Ausführungen übergeht die Revision den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem das BVwG den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0447) dargestellten Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gerecht geworden ist. Das BVwG hat insbesonderehinsichtlich des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers ausdrücklich festgestellt, dass dieser entgegen seinem Vorbringen nicht von den Taliban bedroht worden sei und ihm dies auch in Zukunft nicht drohe. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung hat das BVwG dargelegt, worauf es diese Feststellungen gründe und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, dass im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 somit nicht glaubhaft sei, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe (vgl. zum rechtlichen Begriff der Glaubhaftmachung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Revision daher insoweit nicht aufzuzeigen.Mit diesen Ausführungen übergeht die Revision den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem das BVwG den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0447) dargestellten Anforderungen an die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gerecht geworden ist. Das BVwG hat insbesonderehinsichtlich des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers ausdrücklich festgestellt, dass dieser entgegen seinem Vorbringen nicht von den Taliban bedroht worden sei und ihm dies auch in Zukunft nicht drohe. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung hat das BVwG dargelegt, worauf es diese Feststellungen gründe und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, dass im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 somit nicht glaubhaft sei, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohe vergleiche , zum rechtlichen Begriff der Glaubhaftmachung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Revision daher insoweit nicht aufzuzeigen.

11       Soweit die Revision vorbringt, das BVwG hätte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Länderkunde einholen müssen, zeigt sie nicht auf, warum das BVwG - ohne entsprechendenBeweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit dieser Beweisaufnahme ausgehen hätte sollen (vgl. VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0076, mwN). Im Übrigen legt die Revision auch die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2020/01/0038).Soweit die Revision vorbringt, das BVwG hätte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Länderkunde einholen müssen, zeigt sie nicht auf, warum das BVwG - ohne entsprechendenBeweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit dieser Beweisaufnahme ausgehen hätte sollen vergleiche , VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0076, mwN). Im Übrigen legt die Revision auch die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2020/01/0038).

12       Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wendet die Revision sich schließlich gegen die Rückkehrentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2020/19/0140, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof als Zulässigkeitsgrund aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BVwG bzw. eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung vermag die Revision im vorliegenden Fall nicht darzulegen.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wendet die Revision sich schließlich gegen die Rückkehrentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 5.5.2020, Ra 2020/19/0140, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof als Zulässigkeitsgrund aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BVwG bzw. eine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung vermag die Revision im vorliegenden Fall nicht darzulegen.

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190046.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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