RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2018/04/0168

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0088 E 2. November 2016 RS 3 (hier keine Bezugnahme auf Maximalpegelhäufigkeiten)

Stammrechtssatz

Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040168.L01

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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