RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2018/01/0287

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art117
GdO Tir 2001 §21 Abs1 lita
GdO Tir 2001 §39 Abs1
GdO Tir 2001 §39 Abs2
GdO Tir 2001 §39 Abs4

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß § 39 Abs. 1 bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des § 39 Abs. 4 TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vgl. VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 39 Abs. 4 TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L06

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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