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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art117Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß § 39 Abs. 1 bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des § 39 Abs. 4 TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vgl. VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß § 39 Abs. 4 TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.Im Gegensatz zu den Ordnungsbefugnissen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 2 TGO richtet sich die sitzungspolizeiliche Anordnung des Paragraph 39, Absatz 4, TGO gegen störende Zuhörer und nicht gegen einzelne Gemeinderatsmitglieder im Bereich der inneren kollegialen Willensbildung des Gemeindesrats (wo die einzelnen Gemeinderatsmitglieder eine staatliche Funktion auszuüben haben, die - sofern nicht gesetzlich anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt; vergleiche VwGH 27.5.1993, 92/01/0909; VfGH 28.2.1983, B 471/79, G 53/79, VSlg. 9638, mwN). Die sitzungspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, TGO greift insofern in das subjektive Recht ein, an der öffentlichen Gemeinderatssitzung als Zuhörer teilzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L06Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020