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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art117 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs. 1 TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Art. 117 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß § 36 Abs. 3 TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß § 36 Abs. 1 TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO sind die Sitzungen des Gemeinderates (entsprechend dem bereits in Artikel 117, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich normierten Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen) öffentlich und ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen, es sei denn der Gemeinderat schließt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, TGO mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit in Ausnahmefällen für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand aus. Insoweit kommt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TGO jedermann ein subjektives Recht zu, einer Gemeinderatssitzung als Zuhörer beizuwohnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010287.L05Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020