TE Vwgh Beschluss 2020/6/19 Ra 2020/06/0101

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a idF 2016/117
BauRallg
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionsache 1. der M S und 2. der K T, beide in N und beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Februar 2020, 80.32-16/2020-19 und 50.32-250/2020-2, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Nestelbach bei Graz; mitbeteiligte Partei: H GmbH in W; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde der von den Revisionswerberinnen erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Folge gegeben und deren Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 23. Jänner 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß § 33 Abs. 5a des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 117/2016, (Stmk. BauG) die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde der von den Revisionswerberinnen erhobenen Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Folge gegeben und deren Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 23. Jänner 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 33, Absatz 5 a, des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, (Stmk. BauG) die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.

3        Die Revision ist unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8        In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wenden sich die Revisionswerberinnen, soweit dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar, zusammengefasst gegen die Anwendung des § 33 Abs. 5a Stmk. BauG auf den vorliegenden Sachverhalt zu vermeinen, „aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wäre eine andere Rechtsvorschrift in gegenständlichem Fall anzuwenden, bei welcher die RW Parteistellung hätten“ (Verweis auf § 19 Z 8 iVm § 22 Abs. 6 leg. cit.).In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wenden sich die Revisionswerberinnen, soweit dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar, zusammengefasst gegen die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG auf den vorliegenden Sachverhalt zu vermeinen, „aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wäre eine andere Rechtsvorschrift in gegenständlichem Fall anzuwenden, bei welcher die RW Parteistellung hätten“ (Verweis auf Paragraph 19, Ziffer 8, in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 6, leg. cit.).

9        Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

Die Auslegung von Bescheiden stellt nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078, oder auch 25.9.2018, Ro 2017/05/0005). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Das LVwG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf das vor der Baubehörde nach § 33 Abs. 5a Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung durchgeführte Bauverfahren in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 23. Jänner 2019 die Baubewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 20 Z 3 lit. e (Anmerkung: iVm § 33 Abs. 5a) leg. cit. (nur) für den projektierten Funkanlagentragmast erteilt wurde, nicht jedoch für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlage selbst einschließlich der hierfür erforderlichen Sektor- und Richtfunkantennen. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis somit nicht.Die Auslegung von Bescheiden stellt nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre vergleiche , dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/06/0078, oder auch 25.9.2018, Ro 2017/05/0005). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Das LVwG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf das vor der Baubehörde nach Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung durchgeführte Bauverfahren in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 23. Jänner 2019 die Baubewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera e, (Anmerkung: in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5 a,) leg. cit. (nur) für den projektierten Funkanlagentragmast erteilt wurde, nicht jedoch für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlage selbst einschließlich der hierfür erforderlichen Sektor- und Richtfunkantennen. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis somit nicht.

10       Die Frage der Erforderlichkeit eines darüber hinausgehenden baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nach dem Stmk. BauG im Hinblick auf - allfällige - weitere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehende bauliche Anlagen, in welchem den Revisionswerberinnen Parteistellung zukommen könnte, ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sodass das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht. Darauf hinzuweisen ist zur Klarstellung in diesem Zusammenhang aber jedenfalls, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, im baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165 mit Verweis auf VwGH 16.9.1997, 97/05/0194, dieser mit Verweis auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720, VwGH 21.1.1992, Slg. Nr. 13.563/A, 15.9.1992, 92/05/0055, 20.6.1995, 93/05/0244, und 7.11.1995, 94/05/0352).Die Frage der Erforderlichkeit eines darüber hinausgehenden baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nach dem Stmk. BauG im Hinblick auf - allfällige - weitere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben stehende bauliche Anlagen, in welchem den Revisionswerberinnen Parteistellung zukommen könnte, ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sodass das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht. Darauf hinzuweisen ist zur Klarstellung in diesem Zusammenhang aber jedenfalls, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, im baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , etwa VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165 mit Verweis auf VwGH 16.9.1997, 97/05/0194, dieser mit Verweis auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720, VwGH 21.1.1992, Slg. Nr. 13.563/A, 15.9.1992, 92/05/0055, 20.6.1995, 93/05/0244, und 7.11.1995, 94/05/0352).

11       Zur präjudiziellen Bestimmung des § 33 Abs. 5a Stmk. BauG, eingeführt durch LGBl. Nr. 33/2002, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Grundeigentümer im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung keine Parteistellung und dadurch auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte besitzen (vgl. VwGH jeweils 24.3.2010, 2006/06/0275 und 2007/06/0025).Zur präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk. BauG, eingeführt durch Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Grundeigentümer im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung keine Parteistellung und dadurch auch nicht die an eine Parteistellung geknüpften Rechte besitzen vergleiche , VwGH jeweils 24.3.2010, 2006/06/0275 und 2007/06/0025).

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2020

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060101.L00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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