RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/05/0315

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §50

Rechtssatz

Eine öffentlich-rechtliche Bewilligung sagt nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Eine solche Bewilligung ist daher nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen (vgl. für Baubewilligungen VfGH 6.3.1997, B 3509/96), etwa durch eine Duldungspflicht. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums kann mit den Mitteln des Privatrechtes bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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