RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2019/05/0315

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §50
  1. AWG 2002 § 50 heute
  2. AWG 2002 § 50 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 50 gültig von 01.01.2014 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. AWG 2002 § 50 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AWG 2002 § 50 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 50 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Eine öffentlich-rechtliche Bewilligung sagt nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Eine solche Bewilligung ist daher nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen (vgl. für Baubewilligungen VfGH 6.3.1997, B 3509/96), etwa durch eine Duldungspflicht. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums kann mit den Mitteln des Privatrechtes bekämpft werden.Eine öffentlich-rechtliche Bewilligung sagt nichts darüber aus, ob die Anlage nicht mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Eine solche Bewilligung ist daher nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen vergleiche für Baubewilligungen VfGH 6.3.1997, B 3509/96), etwa durch eine Duldungspflicht. Eine nach dem Privatrecht unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums kann mit den Mitteln des Privatrechtes bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050315.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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