Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Schon die Bezeichnung der Richtlinie 1999/74/EG bringt deren Zweck zum Ausdruck, nämlich die "Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen". Auch Artikel 6 legcit. schreibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass alle Käfige "die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen". Ausdrücklich erlaubt Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 legcit. den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 1999/74/EG selbst eingeräumte Möglichkeit, strengere Vorschriften ohne weitere Einschränkungen beizubehalten oder anzuwenden, kann die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 Z 2 TierschutzG 2005 bzw. Punkt 7.3.1.1. der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht darin begründet sein, dass diese Vorschriften (mit einer 15-jährigen Übergangszeit) nunmehr einen weiter gehenden Schutz von Legehennen vorsehen als dies die Richtlinie in Artikel 6 als Mindestanforderung verlangt.Schon die Bezeichnung der Richtlinie 1999/74/EG bringt deren Zweck zum Ausdruck, nämlich die "Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen". Auch Artikel 6 legcit. schreibt den Mitgliedstaaten vor sicherzustellen, dass alle Käfige "die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen". Ausdrücklich erlaubt Artikel 13 Absatz 2, Satz 1 legcit. den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Durch die den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 1999/74/EG selbst eingeräumte Möglichkeit, strengere Vorschriften ohne weitere Einschränkungen beizubehalten oder anzuwenden, kann die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, TierschutzG 2005 bzw. Punkt 7.3.1.1. der Anlage 6 der 1. Tierhaltungsverordnung nicht darin begründet sein, dass diese Vorschriften (mit einer 15-jährigen Übergangszeit) nunmehr einen weiter gehenden Schutz von Legehennen vorsehen als dies die Richtlinie in Artikel 6 als Mindestanforderung verlangt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020116.L01Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020