RS Vwgh 1973/1/25 1475/72

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Veröffentlicht am 25.01.1973
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litd
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Darf die Behörde mit Recht annehmen, daß der Lenker das Tatbild des § 16 Abs 1 lit d StVO 1960 verwirklich hat, so ist eine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Lenker zu seinem Verhalten sich durch das Bestreben hat bewegen lassen, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern oder seine vermeintliche Pflicht zur Beachtung von Leitlinien zu erfüllen.Darf die Behörde mit Recht annehmen, daß der Lenker das Tatbild des Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 verwirklich hat, so ist eine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Lenker zu seinem Verhalten sich durch das Bestreben hat bewegen lassen, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern oder seine vermeintliche Pflicht zur Beachtung von Leitlinien zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001475.X03

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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