Index
E3L E19103000Norm
ABGB §21 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der AB in X, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2019, W239 2223998-1/2E, betreffend Visum gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Ausschussbericht in römisch zehn, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2019, W239 2223998-1/2E, betreffend Visum gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte im März 2019 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Visums nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie führte im Antrag aus, 2001 geboren zu sein. Sie strebe die Familienzusammenführung mit ihrem - ebenfalls aus Syrien stammenden und am 10. Jänner 2000 geborenen - Ehemann (im weiteren auch: Bezugsperson), dem in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, an. Als Datum der Eheschließung wurde im von der Revisionswerberin gestellten Antrag der 1. Jänner 2018 angegeben.Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte im März 2019 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie führte im Antrag aus, 2001 geboren zu sein. Sie strebe die Familienzusammenführung mit ihrem - ebenfalls aus Syrien stammenden und am 10. Jänner 2000 geborenen - Ehemann (im weiteren auch: Bezugsperson), dem in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15. Jänner 2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, an. Als Datum der Eheschließung wurde im von der Revisionswerberin gestellten Antrag der 1. Jänner 2018 angegeben.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das von der Österreichischen Botschaft Damaskus um Stellungnahme ersucht wurde, führte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 3. Mai 2019 aus, die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Revisionswerberin sei nicht wahrscheinlich. Ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht jenen Angaben, die der als Bezugsperson angeführte Fremde im Asylverfahren gemacht habe. Das genaue Geburtsdatum der Bezugsperson stehe nicht fest. Er werde behördlich unter dem Geburtsdatum 10. Jänner 2000 geführt, weise aber auch eine Aliasidentität mit dem Geburtsdatum 24. Oktober 1999 auf. Der als Bezugsperson angeführte Fremde sei aber jedenfalls volljährig. Es bestünden „erhebliche Zweifel an der Ehe der Bezugsperson und der Antragstellung“. Die Bezugsperson habe im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene Namen angegeben. In Griechenland werde die Bezugsperson „unter einer weiteren völlig abweichenden Identität geführt“. Es sei in den die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffenden Verwaltungsakten in einem Aktenvermerk festgehalten worden, dass aufgrund diverser Widersprüche der Familienstand der Bezugsperson nicht habe festgestellt werden können. Es sei im Asylverfahren der Familienstand nicht einmal glaubhaft gemacht worden, sodass umso weniger davon gesprochen werden könne, es wäre insofern der volle Beweis erbracht worden. In der Niederschrift über die Erstbefragung sei festgehalten worden, dass die Bezugsperson ledig sei. Diese Eintragung sei handschriftlich - durch Durchstreichen und dem darüber angebrachten Vermerk „verh.“ - verändert worden. Zwar habe die Bezugsperson in der Erstbefragung eine Ehefrau erwähnt, jedoch sei ein falsches Geburtsdatum angegeben worden. Das sei von der Bezugsperson damit erklärt worden, dass das Datum der Registrierung (der Geburt) angegeben worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Bezugsperson lediglich ein Datum „gelernt“ habe. Es werde weiters behauptet, dass die Eheschließung am 1. Jänner 2018 stattgefunden habe. Aus einem „Eurodac Treffer“ ergebe sich, dass die Bezugsperson am 11. November 2017 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Angaben, dass dieser Fremde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, seien „als Schutzbehauptung“ einzustufen. Die Bestätigung der Eheschließung sei mit 16. August 2018 erfolgt. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten. Zudem habe die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Eheschließung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Die Bezugsperson habe am 28. November 2018 „sein Familienbuch bei der Behörde“ vorgelegt. Darauf sei kein Foto der Bezugsperson vorhanden gewesen. Die „genauen Angaben zur Erstfrau“ seien nicht leserlich. Allerdings hätten das dort verzeichnete Geburtsdatum und die „Nationalkartennummer“ mit den Daten im von der Revisionswerberin beigebrachten Auszug aus dem Familienregister übereingestimmt. Die Registrierung der Ehe sei dort mit 17. September 2018 vermerkt worden. Aus den von der Revisionswerberin beigebrachten Unterlagen sei demgegenüber als Datum der Registrierung der 16. August 2018 ersichtlich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das von der Österreichischen Botschaft Damaskus um Stellungnahme ersucht wurde, führte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 3. Mai 2019 aus, die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Revisionswerberin sei nicht wahrscheinlich. Ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht jenen Angaben, die der als Bezugsperson angeführte Fremde im Asylverfahren gemacht habe. Das genaue Geburtsdatum der Bezugsperson stehe nicht fest. Er werde behördlich unter dem Geburtsdatum 10. Jänner 2000 geführt, weise aber auch eine Aliasidentität mit dem Geburtsdatum 24. Oktober 1999 auf. Der als Bezugsperson angeführte Fremde sei aber jedenfalls volljährig. Es bestünden „erhebliche Zweifel an der Ehe der Bezugsperson und der Antragstellung“. Die Bezugsperson habe im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene Namen angegeben. In Griechenland werde die Bezugsperson „unter einer weiteren völlig abweichenden Identität geführt“. Es sei in den die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffenden Verwaltungsakten in einem Aktenvermerk festgehalten worden, dass aufgrund diverser Widersprüche der Familienstand der Bezugsperson nicht habe festgestellt werden können. Es sei im Asylverfahren der Familienstand nicht einmal glaubhaft gemacht worden, sodass umso weniger davon gesprochen werden könne, es wäre insofern der volle Beweis erbracht worden. In der Niederschrift über die Erstbefragung sei festgehalten worden, dass die Bezugsperson ledig sei. Diese Eintragung sei handschriftlich - durch Durchstreichen und dem darüber angebrachten Vermerk „verh.“ - verändert worden. Zwar habe die Bezugsperson in der Erstbefragung eine Ehefrau erwähnt, jedoch sei ein falsches Geburtsdatum angegeben worden. Das sei von der Bezugsperson damit erklärt worden, dass das Datum der Registrierung (der Geburt) angegeben worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Bezugsperson lediglich ein Datum „gelernt“ habe. Es werde weiters behauptet, dass die Eheschließung am 1. Jänner 2018 stattgefunden habe. Aus einem „Eurodac Treffer“ ergebe sich, dass die Bezugsperson am 11. November 2017 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Angaben, dass dieser Fremde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, seien „als Schutzbehauptung“ einzustufen. Die Bestätigung der Eheschließung sei mit 16. August 2018 erfolgt. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten. Zudem habe die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Eheschließung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Die Bezugsperson habe am 28. November 2018 „sein Familienbuch bei der Behörde“ vorgelegt. Darauf sei kein Foto der Bezugsperson vorhanden gewesen. Die „genauen Angaben zur Erstfrau“ seien nicht leserlich. Allerdings hätten das dort verzeichnete Geburtsdatum und die „Nationalkartennummer“ mit den Daten im von der Revisionswerberin beigebrachten Auszug aus dem Familienregister übereingestimmt. Die Registrierung der Ehe sei dort mit 17. September 2018 vermerkt worden. Aus den von der Revisionswerberin beigebrachten Unterlagen sei demgegenüber als Datum der Registrierung der 16. August 2018 ersichtlich.
3 In der Folge räumte die Österreichische Botschaft Damaskus der Revisionswerberin die Möglichkeit ein, zu den Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Diese legte in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 dar, ihren Ehemann (die Bezugsperson) am 1. Jänner 2018 nach religiösem Recht durch Abschluss eines Ehevertrages geheiratet zu haben. Die Registrierung der Ehe sei allerdings, weil es aufgrund der Kriegszustände in der Heimatregion und der Lebensumstände des Paares nicht früher möglich gewesen und ihnen auch nicht als notwendig erschienen sei, erst am 17. September 2018 erfolgt. Vor der Registrierung sei, wie nach syrischem Recht vorgesehen, die Eheschließung zunächst durch ein Scharia-Gericht am 16. August 2018 festgestellt und genehmigt worden. Die Registrierung sei durch den Vater der Bezugsperson beantragt worden. Nach syrischem Recht gelte eine auch zu einem späteren Zeitpunkt registrierte Ehe als ab dem Datum der (religiös erfolgten) Eheschließung rechtsgültige Ehe. Wäre die Ehe nicht gültig, so dürfte eine Bestätigung durch das Gericht und eine Eintragung in das Eheregister nicht erfolgen. Die Ehepartner hätten sich vor sechs Jahren in der Schule kennengelernt und noch vor ihrem Schulabschluss beschlossen, einander zu heiraten. Das sei dann aber durch die im Sommer 2017 erfolgte Flucht der Bezugsperson zunächst nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson sei einige Monate auf der Flucht gewesen und habe sich dabei auch in Griechenland aufgehalten. Der Ehemann sei aber wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe am 1. Jänner 2018 seine langjährige Freundin (die Revisionswerberin) geheiratet. Das Ehepaar sei dann zu den Eltern der Bezugsperson gezogen, wo sie ein gemeinsames Leben geführt hätten. Das sei dann aber „unterbrochen“ worden. Die Bezugsperson habe wegen der Einberufung zum Militär abermals aus Syrien flüchten müssen. Die gemeinsame Flucht sei zu teuer und zu gefährlich gewesen, weshalb die Revisionswerberin in Syrien geblieben sei, wo sie abwechselnd bei ihrer Familie und jener der Bezugsperson gelebt habe. Es bestehe zwischen den Ehepartnern aber regelmäßig telefonischer Kontakt. Was die unterschiedlichen Daten der Bezugsperson angehe, sei dies einerseits mit unterschiedlichen Schreibweisen zu erklären. Soweit ein ganz anderer Name und anderes Geburtsdatum aufschienen, sei das andererseits darauf zurückzuführen, dass es sich beim anderen Nachnamen um den Namen jener Familie gehandelt habe, mit der die Bezugsperson auf der Flucht gewesen sei. Es sei von der griechischen Behörde dann der Nachname ebenso wie das Geburtsdatum falsch vermerkt worden. Warum die Behörde im Asylverfahren den Familienstand der Bezugsperson nicht habe feststellen können, sei nicht klar, weil die Behörde dafür keine Gründe angeführt habe. Die handschriftliche Ausbesserung des Vermerks über den Familienstand im Protokoll zur Erstbefragung der Bezugsperson habe der Dolmetscher vorgenommen. Es sei erst am Ende der Befragung bemerkt worden, dass der Familienstand falsch eingetragen worden sei. Dass es sich um einen (Schreib-)Fehler gehandelt habe und dort schon ursprünglich „verheiratet“ hätte eingetragen werden müssen, sei auch daran zu ersehen, dass „die Bezugsperson seine Ehefrau im Protokoll genannt“ habe. Die Bezugsperson habe versehentlich das Geburtsdatum der Revisionswerberin mit 2001 angegeben. Es sei nicht richtig, dass er es lediglich „gelernt“ hätte. Genaue Geburtsdaten spielten in der Familie der Bezugsperson keine Rolle. Das sei daran erkennbar, dass die Bezugsperson auch zu den anderen Familienangehörigen nur ungefähre Altersangaben gemacht habe. Die Bezugsperson habe unter dem Druck der polizeilichen Erstbefragung bloß zwei Daten verwechselt. In der zweiten Vernehmung habe er das Geburtsdatum der Revisionswerberin korrekt angegeben. Im Weiteren wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die vorgelegten Urkunden keine Fälschungen seien, woraus sich dies ergebe und warum im Auszug aus dem Familienbuch kein Foto der Bezugsperson zu ersehen gewesen sei. Es liege - so die Revisionswerberin weiter - keine „Stellvertreter-Ehe“ vor. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Die Registrierung, die ein bloßer Formalakt sei, könne nach syrischem Recht aber auch von Stellvertretern vorgenommen werden. Die Ehe sei „rückwirkend bewilligt“ worden. Das widerspreche nicht dem ordre public, was auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung so gesehen habe. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Revisionswerberin vorhalte, sie sei zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 17 Jahre alt gewesen, so sei dem zu entgegnen, dass in Syrien Frauen die Eheschließung grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt sei.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das aufgrund dieser Stellungnahme nochmals von der Österreichischen Botschaft Damaskus befasst wurde, blieb in seiner Mitteilung vom 7. Juni 2019 bei seiner Einschätzung, dass die Asylgewährung an die Revisionswerberin nicht wahrscheinlich sei. Im Wesentlichen ging es davon aus, dass die bisher von dieser Behörde gesehenen Widersprüche nicht ausgeräumt worden seien. Die Ausführungen zwecks Erklärung der Divergenz der bisher angegebenen Daten - insbesondere der Bezugsperson - wertete es als „Schutzbehauptung“, zumal dieser Fremde bei der österreichischen Behörde seine ID-Karte vorgelegt habe. Warum er dies nicht auch bei der griechischen Behörde gemacht habe, sei „nicht erklärlich“. Das Vorbringen, dass der Bezugsperson bei der Angabe unterschiedlicher Daten der Revisionswerberin bloß eine Verwechslung unterlaufen sei, stufte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gleichfalls als nicht glaubwürdig ein; ebenso die Ausführungen, wonach die Bezugsperson sich nach der Einreise in Griechenland wieder nach Syrien zurückbegeben hätte. Die vorlegten Dokumente, insbesondere das vorgelegte Familienbuch, könnten - aus näher dargestellten Überlegungen - nicht zweifelsfrei als Originale „festgestellt“ werden.
5 Im Anschluss wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus an die Revisionswerberin nicht wahrscheinlich sei.Im Anschluss wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus an die Revisionswerberin nicht wahrscheinlich sei.
6 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie ihre im bisherigen Verfahren vorgetragenen Argumente im Wesentlichen aufrecht hielt.
7 Mit der nach § 14 Abs. 1 VwGVG erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2019 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde als unbegründet ab. Darin verwies sie zunächst auf die für sie bestehende Bindung an die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Zudem schloss sie sich den von dieser Behörde geäußerten Bedenken an und führte aus, dass unbedenkliche Urkunden von der Revisionswerberin nicht vorgelegt worden seien. Auch seien jene Angaben, wonach die Bezugsperson nach ihrer Einreise in Griechenland wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, lebensfremd. Es sei das Bestehen einer Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen worden. Da die Revisionswerberin nicht als Ehefrau der im Antrag angeführten Bezugsperson angesehen werden könne, sei sie auch keine Familienangehörige eines in Österreich Asylberechtigten im Sinn des § 35 AsylG 2005.Mit der nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2019 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde als unbegründet ab. Darin verwies sie zunächst auf die für sie bestehende Bindung an die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Zudem schloss sie sich den von dieser Behörde geäußerten Bedenken an und führte aus, dass unbedenkliche Urkunden von der Revisionswerberin nicht vorgelegt worden seien. Auch seien jene Angaben, wonach die Bezugsperson nach ihrer Einreise in Griechenland wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, lebensfremd. Es sei das Bestehen einer Ehe zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen worden. Da die Revisionswerberin nicht als Ehefrau der im Antrag angeführten Bezugsperson angesehen werden könne, sei sie auch keine Familienangehörige eines in Österreich Asylberechtigten im Sinn des Paragraph 35, AsylG 2005.
8 Die Revisionswerberin brachte daraufhin einen Vorlageantrag nach § 15 VwGVG ein.Die Revisionswerberin brachte daraufhin einen Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG ein.
9 Mit Erkenntnis vom 13. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 13. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin 2001 geboren sei. Zum Zeitpunkt der „behaupteten Eheschließung“ am 1. Jänner 2018 sei sie 16 Jahre alt gewesen. Die Bezugsperson sei zu diesem Zeitpunkt „17 Jahre alt bzw. unter Heranziehung der Aliasidentität 18 Jahre alt gewesen“. Zur Eheschließung und der später erfolgten Registrierung enthält die angefochtene Entscheidung sodann lediglich die Wiedergabe des Vorbringens der Revisionswerberin. Feststellungen zu diesem Vorbringen traf das Bundesverwaltungsgericht nicht.
11 In Bezug auf die Rechtslage in Syrien stellte das Bundesverwaltungsgericht fest (Hervorhebung im Original):
„Im gegenständlichen Fall ist zur Beurteilung der Frage der Gültigkeit der Eheschließung das Syrische Personenstandsgesetz Nr. 59/1953 (PSG) heranzuziehen: Gemäß Art. 1 PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Art. 5 PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Art. 11 PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Ausdrucksformen (Art. 6 PSG) oder, bei Abwesenheit eines der beiden Vertragsteile, schriftlich erklärt werden (Art. 7 PSG). Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Art. 12 PSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.„Im gegenständlichen Fall ist zur Beurteilung der Frage der Gültigkeit der Eheschließung das Syrische Personenstandsgesetz Nr. 59/1953 (PSG) heranzuziehen: Gemäß Artikel eins, PSG ist eine Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Die Ehe wird durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebot durch den anderen Verlobten geschlossen (Artikel 5, PSG), wobei Angebot und Annahme des Ehevertrags in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Verhandlung erklärt werden müssen (Artikel 11, PSG). Dies kann wörtlich oder unter Verwendung von üblicherweise in diesem Sinn zu verstehenden Au