TE Vwgh Beschluss 2020/7/3 Ra 2019/14/0608

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z1
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §46
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2019, W171 2171501-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 15. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, er sei vor etwa sechs Monaten gemeinsam mit seinen Eltern von Kabul nach Maidan Wardak gezogen. In Maidan Wardak seien Kuchi-Nomaden gekommen und hätten die Familie bedroht und geschlagen. Daraufhin habe der Vater ihn, seine Mutter und seine beiden Schwestern wieder nach Kabul zurückgeschickt. Auf dem Weg dorthin seien sie von bewaffneten Männern angehalten worden. Seine Mutter und seine Schwestern seien von den Taliban mitgenommen worden. Mit Hilfe eines ihm unbekannten Mannes sei er nach Kabul gelangt. Dieser Mann habe ihn in der Folge aus Afghanistan weggeschickt.

2        Mit Bescheid vom 28. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend ging das BVwG von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen aus. Dem Revisionswerber sei eine Rückkehr nach Kabul möglich, ohne dass ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Eine besondere Gefährdung, die dem entgegenstehen könnte, bestehe auch nicht aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019, E 4351/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe sich nicht mit dem vorgebrachten Glaubensabfall des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Trotz seiner Angaben in der Verhandlung, er habe seinen islamischen Glauben verloren, habe das BVwG in aktenwidriger Weise festgestellt, der Revisionswerber gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an.

10       Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705, mwN).

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 Asylgesetz 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2020/14/0163, mwN).

12       Die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall kann allerdings nur dann zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. wiederum VwGH 19.5.2020, Ra 2020/14/0163, mwN).

13       Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2020/18/0124, mwN).

14       Der Revisionswerber tätigte zu Beginn der Verhandlung vor dem BVwG im Rahmen der Erhebung seiner Generalien die Aussage „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass er darüber hinaus ansonsten kein Vorbringen erstattete und keine Urkunden vorlegte, welche in Zusammenhang mit einem Abfall vom islamischen Glauben stehen. An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin der von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation teil, welche ebenfalls kein diesbezügliches Vorbringen erstattete und keine Fragen in diese Richtung stellte.

15       Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aussage des Revisionswerbers nicht zu entnehmen ist, dass er tatsächlich aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auch formal ausgetreten sei und seine „Konfessionslosigkeit“ als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal verstehe, die er auch im Herkunftsstaat leben würde, gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass dem BVwG unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn es die von der Revision ins Treffen geführte Aussage des Revisionswerbers nicht als asylrelevantes Vorbringen wertete.

16       Dementsprechend ist auch nicht zu sehen, dass der von der Revision gerügten unrichtigen Feststellung der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur schiitischen Glaubensrichtung eine Relevanz für den Verfahrensausgang zukäme. Zudem wird mit dem Vorbringen zu einer Aktenwidrigkeit eine solche nicht dargelegt, weil sich - wie bereits darauf hingewiesen - ein formaler Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft der Aussage des Revisionswerbers nicht entnehmen lässt (vgl. zum Vorliegen einer Aktenwidrigkeit etwa VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068). Die Revision richtet sich der Sache nach vielmehr gegen die Beweiswürdigung, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0539, mwN).

17       Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrmöglichkeit nach Kabul wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436 bis 0438).

18       Das BVwG hat Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul getroffen und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Ausgehend davon gelangte es zur Auffassung, dass junge, gesunde Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Kabul, dem Ort, an dem er seit seiner Kindheit aufhältig und auch berufstätig gewesen sei, seine Existenz - auch mit Blick auf ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk durch nach wie vor dort lebende Familienangehörige und den Umstand, dass die Familie des Revisionswerbers zwei Häuser in Kabul besitze - sichern könne. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG auf dieser Grundlage unvertretbar erfolgt wäre.

19       Wenn die Revision geltend macht, das BVwG habe nicht geprüft, ob Kabul oder die Provinz Maidan Wardak als „Herkunftsregion“ des Revisionswerbers anzusehen sei, lässt sie außer Acht, dass das BVwG in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung das Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht als unglaubwürdig eingestuft hat. Selbst wenn man von dem vorgebrachten kurzfristigen Umzug des Revisionswerbers von Kabul nach Maidan Wardak im Jahr 2015 ausginge, läge ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen noch immer ein ausreichender Nahebezug des Revisionswerbers zu Kabul vor.

20       Soweit die Revision Verfahrensmängel - insbesondere die Heranziehung veralteter Länderberichte - geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss (bei Feststellungsmängeln) auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0163, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die lediglich Auszüge aus Länderberichten zitiert, ohne jedoch einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht zu entnehmen.

21       Soweit die Revision weiters ins Treffen führt, der Revisionswerber sei als Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara weitreichenden Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt, ist nicht ersichtlich, dass damit im Sinn der oben zitierten ständigen Rechtsprechung die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung vorliegen würde (vgl. hierzu etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428).

22       Angesichts der Rückkehrmöglichkeit des Revisionswerbers in die Herkunftsregion Kabul geht auch das Revisionsvorbringen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative ins Leere.

23       Wenn sich die Revision schließlich gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist.

24       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0026, mwN).

25       Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen kann. Die Revision übersieht jedoch, dass das BVwG unter Zugrundelegung der Erwägungen zum subsidiären Schutz von der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage ausgegangen ist (vgl. dazu VwGH 6.5.2020, Ra 2020/20/0093, mwN).

26       Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der den Revisionswerber betreffenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auf die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände Bedacht genommen und insbesondere auch das Lehrverhältnis einbezogen (vgl. zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003). Dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, ist nicht zu sehen.

27       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140608.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten