TE Vwgh Beschluss 2020/7/7 Fr 2020/01/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Gnilsen, über den Fristsetzungsantrag des A A O in W, vertreten durch MMag. Dr. Gerold Wietrzyk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragssteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2020, L518 1216949-2/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung nachgeholt und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das über den Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0001, mwN).

Wien, am 6. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010006.F00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten