Index
E3R E05204020Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der J GmbH in S, vertreten durch Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2020, Zl. L511 2003618-1/22E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 3. C A, Aufenthalt unbekannt, 4. Mag. A B in S, 5. J E in B, 6. Verlassenschaft nach T F, 7. K K in S; weitere Parteien: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend)
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen die Spruchpunkte A II, IV, V und VI des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.Die Revision gegen die Spruchpunkte A römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A I a des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Pflichtversicherung der Drittmitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Spruchpunkt A römisch eins a des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Pflichtversicherung der Drittmitbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.104,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A I a aus, dass die Drittmitbeteiligte auf Grund ihrer im Zeitraum vom 7. November 2005 bis 30. Juni 2006 für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterlegen ist.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A römisch eins a aus, dass die Drittmitbeteiligte auf Grund ihrer im Zeitraum vom 7. November 2005 bis 30. Juni 2006 für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht als freie Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG unterlegen ist.
2 Spruchpunkt A I b des angefochtenen Erkenntnisses wurde nicht in Revision gezogen.Spruchpunkt A römisch eins b des angefochtenen Erkenntnisses wurde nicht in Revision gezogen.
3 Mit Spruchpunkt A II sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Viertmitbeteiligte im Zeitraum vom 11. bis 31. Dezember 2006 auf Grund seiner für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterlegen ist.Mit Spruchpunkt A römisch zwei sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Viertmitbeteiligte im Zeitraum vom 11. bis 31. Dezember 2006 auf Grund seiner für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Vollversicherungspflicht als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG unterlegen ist.
4 Spruchpunkt A III des angefochtenen Erkenntnisses wurde nicht in Revision gezogen.Spruchpunkt A römisch drei des angefochtenen Erkenntnisses wurde nicht in Revision gezogen.
5 Mit Spruchpunkt A IV sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Fünftmitbeteiligte in einem näher genannten Zeitraum des Jahres 2008 auf Grund der für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.Mit Spruchpunkt A römisch vier sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Fünftmitbeteiligte in einem näher genannten Zeitraum des Jahres 2008 auf Grund der für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist.
6 Mit Spruchpunkt A V sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass T F. (nunmehr die sechstmitbeteiligte Verlassenschaft) in einem näher genannten Zeitraum der Jahre 2006 bis 2008 auf Grund der für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.Mit Spruchpunkt A römisch fünf sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass T F. (nunmehr die sechstmitbeteiligte Verlassenschaft) in einem näher genannten Zeitraum der Jahre 2006 bis 2008 auf Grund der für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist.
7 Mit Spruchpunkt A VI a und b sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Siebtmitbeteiligte auf Grund ihrer vom 3. März bis 30. Juni 2008 für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherunggemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG sowie in beiden Zeiträumen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVGder Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.Mit Spruchpunkt A römisch sechs a und b sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Siebtmitbeteiligte auf Grund ihrer vom 3. März bis 30. Juni 2008 für die revisionswerbende Partei ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherunggemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit , Absatz 4, ASVG sowie in beiden Zeiträumen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVGder Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist.
8 Zwischen der revisionswerbenden Partei und den genannten Erwerbstätigen seien „Kooperationsverträge“ abgeschlossen worden, wonach diese Objekt- und Kundenakquisitionen im Immobilienbereich vornehmen und sich nach besten Kräften um den Abschluss von Rechtsgeschäften bemühen sollten. Sie seien für die Vermittlung von Rechtsgeschäften (z.B. Kauf, Verkauf, Tausch, Bestandverträge, Beteiligung an Immobilienfonds) über Immobilienobjekte im Bundesland Salzburg, dem angrenzenden Salzkammergut und dem Bezirk Osttirol zuständig gewesen. Als Entlohnung seien ausschließlich Provisionszahlungen vereinbart worden. Die dazugehörigen Nebentätigkeiten - wie das Gestalten von Inseraten in Abstimmung mit dem Büroleiter, das Anfertigen von Lichtbildern, die Erstellung von Exposés, die Betreuung von Kunden und die Korrespondenz - seien selbständig vorzunehmen gewesen. Zu den weiteren Aufgaben habe es gehört, mit dem Büro bzw. dem Büroleiter der revisionswerbenden Partei regelmäßig Kontakt zu halten und über Aufforderung einmal wöchentlich schriftlich über geschäftliche Vorgänge zu berichten. Es habe ein vertragliches Konkurrenzverbot für den Luxusimmobilienbereich gegolten. Der Letztabschluss sei bei der revisionswerbenden Partei verblieben, welche einen Abschluss nach Akquisition auch ohne Angabe von Gründen habe ablehnen können. In diesem Fall sei weder eine Provision noch ein Entschädigungsanspruc