TE Vwgh Beschluss 2020/7/8 Fr 2020/14/0027

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §17
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A B in X, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2020 wurde der zweite Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Unter einem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die beim Verwaltungsgericht am 4. Mai 2020 einlangte.

3        In seinem Fristsetzungsantrag vom 26. Mai 2020 brachte der Antragsteller vor, das BVwG habe nicht innerhalb der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG eine angemessene Frist auftragen, binnen derer es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden habe.

4        Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. Juni 2020 den Fristsetzungsantrag sowie eine Abschrift des Erkenntnisses vom 8. Juni 2020, Zl. I412 2190947-2/7E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6        Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 13.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).

7        Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen (vgl. wiederum VwGH 13.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN). Der Antragsteller, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu dieser Frage zu äußern, hat mitgeteilt, dass er sich nicht mehr beschwert erachtet.

8        Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. wiederum VwGH 13.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).

10       Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall VwGG.

Wien, am 8. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140027.F00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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