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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Februar 2020, LVwG-S-2739/001-2019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerberin schuldig, als Arbeitgeberin einen namentlich genannten irakischen Staatsangehörigen mit Hilfs- und Transporttätigkeiten auf ihrer Baustelle jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes am 3. September 2019, gegen 15:20 Uhr, beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von 1 000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerberin schuldig, als Arbeitgeberin einen namentlich genannten irakischen Staatsangehörigen mit Hilfs- und Transporttätigkeiten auf ihrer Baustelle jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes am 3. September 2019, gegen 15:20 Uhr, beschäftigt zu haben, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von 1 000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Nach Darstellung des Verfahrensgangs, insbesondere unter Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und der Aussagen der einvernommenen Personen, stellte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Am 3.9.2019, 15:20 Uhr, wurden in (...) der türkische Staatsangehörige ET und der irakische Staatsangehörige GB beim Arbeiten angetroffen. Herr T hat eine Steckdose montiert und Herr B hat Holz von Möbeln in Säcken gesammelt und diese Säcke in einen Lieferwagen gegeben. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei. Von den Beamten wurden auch Fotos angefertigt. Mit der [Revisionswerberin] wurde vor Ort eine Niederschrift aufgenommen (Beginn 16:10 Uhr). Herr B war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.“
3 Nach Wiedergabe des Inhalts der schriftlichen Rechtfertigung der Revisionswerberin im behördlichen Verfahren sowie Darstellung maßgeblicher Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht fallbezogen aus, dass der irakische Staatsangehörige unstrittig bei Hilfsarbeiten auf der Liegenschaft der Revisionswerberin angetroffen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser weder im Besitz einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Der Umstand, dass die bei der Kontrolle anwesende Revisionswerberin den irakischen Staatsangehörigen nicht persönlich angesprochen und ihm den Auftrag erteilt habe, sei unerheblich, zumal ihr die Arbeiten zugutegekommen seien. Im Übrigen habe T angegeben, dass er gemeinsam mit der Revisionswerberin im Baumarkt Material eingekauft und GB den Transport auf die Baustelle durchgeführt habe.
4 Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall sei), sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden könnten, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden (Hinweis auf VwGH 3.11.2004,