TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/13 Ra 2019/02/0048

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2019, LVwG-S-153/001-2019, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: M L in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Dezember 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erachtet, er habe sich als Lenker vor Inbetriebnahme eines konkreten Kraftfahrzeuges nicht gemäß § 102 Abs. 1 KFG davon überzeugt, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, weil daran entgegen § 98a Abs. 1 KFG ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „alertroad“ angebracht gewesen sei, wofür über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) verhängt wurde.

2        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 50,- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabsetzte und den Kostenbeitrag neu bestimmte. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Nach der für die Strafbemessung wesentlichen Begründung wirke deutlich strafmildernd die Unbescholtenheit des Mitbeteiligten und erschwerend kein Umstand. Da § 19 VStG vor allem auch spezialpräventive Ziele verfolge, solle sich die Strafzumessung „an den allseitigen Verhältnissen“ des Mitbeteiligten orientieren. Die vom Mitbeteiligten in der Beschwerde angegebene finanzielle Situation - er habe als Alleinverdiener ein Einfamilienhaus zu finanzieren und eine Familie mit zwei Kindern zu erhalten - rechtfertige „ohne Zweifel gleichfalls eine Strafreduktion“. Mit der deutlich verringerten Verwaltungsstrafe könne das Auslangen gefunden werden, um eine schuld- und tatangemessene sowie personenbezogene Bestrafung zu erzielen.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Hinweis auf seine durch Kurzarbeit (Covid 19) nochmals erschwerte finanzielle Situation.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - aufgrund der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und berechtigt.

7        Bei der Strafbemessung ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0247, mwN).

8        Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0079; VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136).

9        Diesen Anforderungen kam das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nach. Ohne Auseinandersetzung mit dem von § 98a Abs. 1 KFG geschützten Rechtsgut und der Intensität seiner Beeinträchtigung werden weder die Schwere der Tat individuell beurteilt noch der Grad des Verschuldens konkret begründet und die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat nicht näher dargelegt.

10       Ebenso wird zwar die „finanzielle Situation“ des Mitbeteiligten als strafreduzierend gewertet, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den damit im Zusammenhang stehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mitbeteiligten ist jedoch nicht zu sehen (vgl. § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG), sodass es auch insoweit an der Offenlegung der für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände fehlt (vgl. VwGH 16.10.2001, 95/09/0114).

11       Mangels Nachvollziehbarkeit der Strafbemessung war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. Juli 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020048.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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