TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/27 93/14/0234

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Gemeinde X, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 22. Oktober 1993, Zl 30.382-3/90, betreffend Umsatzsteuer 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde auf Grund von Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung als erwiesen an, daß die beschwerdeführende Gemeinde in den Jahren 1984 bis 1990 ein neues Gemeindehaus und ein Altenwohnheim errichtet habe, wobei die Ausführung in zwei Baustufen erfolgt sei. Im ersten Bauabschnitt sei die Errichtung des "Altenwohnheimes" zur Ausführung gelangt (Endabrechnung 18. Dezember 1987). Dieses bestehe aus acht Kleinwohnungen (Garconnieren) und einem Gemeindesaal im Keller. Die Vermietung der ersten Wohnungen sei ab 1. November 1986 erfolgt. Die Wohnungen top 2, 4 und 5 und ein "Gemeinschaftsraum" seien nach der Fertigstellung nicht vermietet worden, sondern hätten der Gemeinde bis zur Übersiedlung in das neue Gemeindehaus (Beginn des zweiten Bauabschnittes Herbst 1988) bis zum Jahre 1990 als Gemeindekassa, Gemeindekanzlei, Bürgermeisterzimmer und Gemeindearchiv gedient. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, daß die geltend gemachten Vorsteuern, insoweit sie anteilig auf die Errichtungskosten für den Gemeindesaal, die drei Garconnieren und den Gemeinschaftsraum entfielen, nicht anzuerkennen seien. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Gemeindesaal ausschließlich hoheitlichen, nicht unternehmerischen Zwecken diene und auch die drei Garconnieren sowie der Gemeinschaftsraum nach ihrer Fertigstellung vorerst nicht der Vermietung zugeführt, sondern bis zum Jahr 1990 ebenfalls für hoheitliche, somit nicht unternehmerische Agenden gedient hätten. Die von der Beschwerdeführerin (hinsichtlich der drei Garconnieren und des Gemeinschaftsraumes) für den Zeitraum der hoheitlichen Verwendung angezogene Eigenverbrauchsbesteuerung (vorübergehende nicht unternehmerische Nutzung) "wäre nur dann gegeben", wenn sich die drei Wohnungen in diesem Zeitraum im Unternehmensbereich der Gemeinde befunden hätten. Weiters wurden Vorsteuern aus im Detail angeführten Rechnungen nicht zum Abzug zugelassen, weil diese nicht den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführerin, sondern eine namentlich genannte Wohnbau- und Siedlungsgenossenschaft als Abnehmer der Lieferung oder als Empfänger der sonstigen Leistung enthalten hätten.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der anteiligen Errichtungskosten für die drei Garconnieren und den Gemeinschaftsraum (die Verweigerung der entsprechenden Vorsteuern für den Gemeindesaal blieb ausdrücklich unbekämpft) sowie der vorerwähnten Rechnungen verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 UStG 1972 können nur Unternehmer einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Nach § 2 Abs 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Zufolge § 2 Abs 3 UStG 1972 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1966) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ua stets die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Damit stellt das Gesetz bezüglich des Unternehmens des Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen ab (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Jänner 1982, 81/15/0072). Wenngleich nun richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorsteuern unter der Voraussetzung, daß die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, bereits berücksichtigt werden können, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, bedeutet dies nicht, daß dies auch in einem Fall gilt, in welchem sich diese Absicht auf einen Zeitraum bezieht, der erst mehrere Jahre nach Fertigstellung der zu vermietenden Räumlichkeiten beginnt, und dazwischen eine Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich erfolgt. Die entsprechende Absicht muß vielmehr darauf gerichtet sein, den Gegenstand ab der Fertigstellung nicht für außerunternehmerische, sondern umgehend für unternehmerische Zwecke zu verwenden. Daß solches im Beschwerdefall beabsichtigt war, behauptet die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde nicht und geht auch nicht aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht bezieht, hervor. Im Beschwerdefall deuten vielmehr die gegebenen Umstände der Bauführung von Altenwohnheim und Gemeindehaus in zwei Baustufen auf die in der Folge tatsächlich erfolgte teilweise Nutzung entsprechender Räumlichkeiten im Hoheitsbereich hin. In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde wird sogar ausdrücklich eingeräumt, daß "lediglich für die Zeit des Um- und Neubaues des Gemeindehauses drei Garconnieren und der Gemeinschaftsraum für Zwecke der hoheitlichen Verwaltung dienen sollten".

Das Beschwerdevorbringen, wonach ua das Altenwohnheim "künftig" in seiner Gesamtheit dem seiner Bezeichnung entsprechenden Zweck zugeführt werden sollte, ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auch die Rechtsrüge hinsichtlich der für bestimmte Rechnungen nicht anerkannten Vorsteuer ist verfehlt, weil mit dem Vorbringen, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen seien, wie im Rahmen der Prüfung auch eindeutig festgestellt und dokumentiert worden sei, für die Gemeinde erbracht worden, nicht aufgezeigt wird, daß das im § 11 Abs 1 Z 2 UStG 1972 für Rechnungen, welche gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bilden, normierte Formerfordernis erfüllt ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140234.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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