TE Vfgh Beschluss 2007/6/29 G132/06

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Veröffentlicht am 29.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö JagdG 1974 §10
VfGG §18
VfGG §62 Abs1 letzter Satz
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels konkreter Darlegungen hinsichtlich eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; inhaltlicher, kein verbesserungsfähiger Mangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller ist Eigentümer näher bezeichneter Grundflächen in der KG Eisenbergeramt. Gemäß Art140 B-VG stellt er den Antrag, "den §10 NÖ Jagdgesetz, LGBl. 6500 in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben."römisch eins. 1.1. Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller ist Eigentümer näher bezeichneter Grundflächen in der KG Eisenbergeramt. Gemäß Art140 B-VG stellt er den Antrag, "den §10 NÖ Jagdgesetz, Landesgesetzblatt 6500 in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben."

1.2. Im Antrag wird der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

"Diese Gesetzesbestimmung wurde bzw. wird für den Beschwerdeführer (als Grundeigentümer von Grundstücken in der Katastralgemeinde 12006 Eisenbergeramt) unmittelbar wirksam, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides bedurfte.

Im vorliegenden Fall wurden Grundflächen, die ursprünglich der Jagdfläche der Österreichischen Bundesforste zugerechnet wurden, nunmehr der Jagdgenossenschaft Eisenbergeramt zugeschlagen. Durch diese Vorgangsweise, die der Beschwerdeführer mit keinem Rechtsmittel bekämpfen konnte, entstand bzw. entsteht dem Beschwerdeführer ein massiver finanzieller Schaden.

Bezüglich des genauen Sachverhalts und der Schadensberechnung wird auf das unter einem vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt der NÖ Landesregierung vom 8.3.2006 samt Jagdpachtvertrag mit den Österreichischen Bundesforsten verwiesen und wird das darin erstattete Vorbringen (zur Vermeidung von Wiederholungen) auch zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen erhoben.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist wie folgt zusammen zu fassen:

Durch die Einbeziehung von Grundflächen, welche bisher den Österreichischen Bundesforsten zugeteilt waren, in das Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Eisenbergeramt erleidet der Beschwerdeführer während einer neunjährigen Jagdperiode einen finanziellen Schaden in Höhe von € 3.729,60 was einer Enteignung zumindest nahe kommt. Der Schaden des Beschwerdeführers resultiert daraus, dass die Österreichischen Bundesforste einen höheren Pachtschilling (ca. 2 1/2 fach höher) lukrieren als die Jagdgenossenschaft Eisenbergeramt."

Dem Antrag beigelegt ist u.a. ein "Jagdpachtvertrag" zwischen der "Österreichischen Bundesforste AG" als Verpächter und "Herrn F S" als Pächter über die Ausübung des Jagdrechts im Jagdrevier Eisenbergeramt Nord, das sich u.a. aus "Tauschflächen (für Eigenjagdgebietsflächen)" zusammensetzt, zu denen offenbar auch die Grundstücke des Antragstellers zählen, sowie ein Schreiben des Antragstellers an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften seien "vom Jagdgebietstausch betroffen". Seine Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle gehen dahin, dass diese "derart 'unscharf' bzw. unvollständig formuliert" sei, dass "der Willkür 'Tür und Tor'" geöffnet werde. Es bestehe kein Anspruch betroffener Grundeigentümer "auf Abgeltung von finanziellen Nachteilen, die daraus resultieren, dass Grundflächen, die vorher einem gut dotierten Jagdgebiet zugeordnet waren, nunmehr einem schlechter dotierten Jagdgebiet zugeteilt werden". §10 NÖ Jagdgesetz normiere de facto eine Art "Zwangsmitgliedschaft", die mit der "Freiheit des Eigentumsrechtes bzw. mit der Möglichkeit einer marktüblichen Verwertung des Grundeigentums aber auch mit dem Gleichheitsgrundsatz im krassen Widerspruch" stehe.

2. Die angefochtene Bestimmung des §10 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-20, lautet samt Überschrift: 2. Die angefochtene Bestimmung des §10 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500-20, lautet samt Überschrift:

"Genossenschaftsjagdgebiet

§10. (1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

  1. (2)Absatz 2,Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§13 Abs1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§13 Abs3) anzusehen.

  1. (3)Absatz 3,Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§14 Abs3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet."

II. Der Antrag ist unzulässig:römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. In einem solchen Antrag ist gemäß §62 Abs1 letzter Satz VfGG auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist.

2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der gesamte Antrag lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingegriffen wird, zumal dem Antrag nicht einmal mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob und welche Liegenschaften des Antragstellers überhaupt Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, sodass er von der angefochtenen Bestimmung des §10 NÖ JG überhaupt betroffen sein könnte. In welchem Zusammenhang der beigelegte Jagdpachtvertrag, der offenkundig nicht den Antragsteller betrifft, mit seinem Rechtsschutzanliegen steht, wird im Antrag nicht dargelegt.

3. Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. etwa VfSlg. 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004). 3. Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch das bekämpfte Gesetz ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel vergleiche etwa VfSlg. 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004).

4. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen war.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Jagdrecht, Genossenschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G132.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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